VU gegen Verstorbenen

  • Der G hat am 10.01. ein VU gegen D erwirkt. Später stellt sich heraus, dass D bereits am 09.01. verstorben ist.

    Ist der Titel wirksam? Kann G mit ihm gegen die Erben des D volltrecken? Oder ist der Titel gänzlich unbrauchbar?

  • Ein Toter kann keine Partei mehr sein, daher kommt auch eine Rechtsnahfolgeklausen nicht infrage. Für mich müsste das Urteil berichtigt werden. Das muss aber letztlich das Prozessgericht entscheiden. Vollstrecken würde ich daraus aber nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der G hat am 10.01. ein VU gegen D erwirkt. Später stellt sich heraus, dass D bereits am 09.01. verstorben ist.

    Ist der Titel wirksam? Kann G mit ihm gegen die Erben des D volltrecken? Oder ist der Titel gänzlich unbrauchbar?

    Gegen Rechtsnachfolger einer im einem Titel bezeichneten Partei kann nur vollstreckt werden, wenn es eine Rechtsnachfolgeklausel gibt.
    Da die Rechtsnachfolge schon eintrat bevor der Titel erlassen wurde, dürfte die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nicht möglich sein.
    Du wirst wohl einen neuen Titel gegen die Erben erwirken müssen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ist der Titel wirksam?


    Ja. Das VU ist gem. § 249 Abs. 2 ZPO nur relativ unwirksam, also nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGH, MDR 2009, 1000 - Rn. 14).

    Kann G mit ihm gegen die Erben des D volltrecken?


    Die ZV gegen die Erben setzt die "Umschreibung" der Klausel nach § 727 Abs. 1 ZPO und ihre vorherige oder gleichzeitige Zustellung (ggf. nebst der Abschriften, auf denen die Rechtsnachfolge beruht) voraus, § 750 Abs. 2 ZPO. Die Umschreibung wiederum setzt voraus, daß die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, was hier der Fall ist. Allerdings hat der/die Rechtsnachfolgeklausel erteilende Rpfleger/in zu prüfen, ob ein (äußerlich) wirksamer Titel vorliegt, wozu auch gehört, ob die Verkündung des Urteils ordnungsgemäß war (beim VU im schriftlichen Verfahren ist z. B. die ordnungsgemäße Zustellung notwendig, § 310 Abs. 3 S. 1 ZPO). Er muß auch prüfen, ob die Zustellung des Urteils ordnungsgemäß erfolgt ist, §§ 166 ff., 317 ZPO (BLAH, 75. Aufl., § 724 Rn. 8). Und hieran wird die Sache dann scheitern, da die Zustellung unwirksam ist (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 249 Rn. 7; BGH, RPfleger 2013, 476 - Rn. 14 m.w.N.)

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