Erbausschlagung Hemmung Frist

  • Hallo zusammen,

    nicht das ich Mist baue mal wieder eine Nachfrage. Hier kam der Antrag auf familienger. Genehmigung wegen einer Erbausschlagung eines Vaters für sein mj. Kind rein. Ich hab das Ganze dann genehmigt (nächste Woche ist die rk Genehmigung dran), da nichts bekannt war wg. Schulden bzw. eher die Vermutung auf verschuldet. Die Eltern waren getrennt der Vater weiß nichts, außer dass die Verstorbene einen Kredit hatte, meint aber auch evtl. übernimmt da die Versicherung was, man gibt ihm aber keinerlei Auskunft. Ich habe heute dann direkt bei der Bank mich per Mail gemeldet, per Telefon ging nichts. Scheint so, als würden sie mir wohl Auskunft geben, dauert aber.

    Ich würde nun eine Woche abwarten. Der Beschluss wäre dann allerdings so gesehen bereits rechtskräftig. Wenn nun doch Vermögen da wäre, dann schickt der Vater einfach nicht die Genehmigung an das Nachlassgericht oder? Dann gilt das Erbe als angenommen?

    Danke und schönes WE!

  • Nach absolut herrschender Ansicht ist das zutreffenderweise so. Allerdings endet die Fristhemmung, wenn der gesetzliche Vertreter von Dir die mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses erhält.

    Die anstehende Reform will auf das Erfordernis der Gebrauchmachung im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage verzichten und die Auschlagung künftig bereits mit der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses wirksam werden lassen. Dann ist das Kind in Fällen wie Deinem in den Brunnen gefallen und es bliebe nur noch die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Eigenschaftsirrtums.

    Ich halte das für völlig verfehlt.

  • Die anstehende Reform will auf das Erfordernis der Gebrauchmachung im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage verzichten und die Auschlagung künftig bereits mit der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses wirksam werden lassen. Dann ist das Kind in Fällen wie Deinem in den Brunnen gefallen und es bliebe nur noch die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Eigenschaftsirrtums.

    Ich halte das für völlig verfehlt.

    Ich halte das für völlig richtig, denn das unselige "Gebrauchmachen" hat in der Vergangenheit viel mehr Schaden als Nutzen gebracht. Die Fälle, in denen im Nachhinein noch Vermögen auftaucht, kann man mit der Lupe suchen, die anderen (also die, in denen die Eltern z. B. "vergessen" haben, den Beschluss dem Nachlassgericht zuzuleiten) hingegen sind Legion.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Egal, was man vom Gebrauchmachen hält:

    Wäre der richtige Weg nicht gewesen, zu ermitteln, bevor man die Genehmigung erteilt? Im Schnitt dauern meine Genehmigungen 1/2 - 3/4 Jahr, weil es eben meist nicht schneller geht, sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu verschaffen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die Ausgangssituation ist typisch. Als Vormund finde ich im Nachlass Kontoauszüge über einen Verbraucherkredit bei der P...bank, aber keine Vertragsunterlagen. Weitere Auskünfte bekomme ich nicht, da ich keine Erbe bin. Also beantrage ich die Ausschlagung. Die Anfrage des Gerichts wird von der P...bank ignoriert. Die Mitteilung der Versicherung, dass sie geleistet hat geht per Post an die Anschrift des Verstorbenen und gelangt nur zufällig zu mir. Bin ja kein Erbe.

    Es mag sein, dass die Familien- und Betreuungsgerichte inzwischen wissen, wie man diese Bank zur Auskunfterteilung bewegen kann. Dann habe ich noch nichts davon gehört. Hatte lange Zeit mit diesem Institut nichts mehr zu tun.

  • Die anstehende Reform will auf das Erfordernis der Gebrauchmachung im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage verzichten und die Auschlagung künftig bereits mit der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses wirksam werden lassen. Dann ist das Kind in Fällen wie Deinem in den Brunnen gefallen und es bliebe nur noch die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Eigenschaftsirrtums.

    Ich halte das für völlig verfehlt.

    Ich halte das für völlig richtig, denn das unselige "Gebrauchmachen" hat in der Vergangenheit viel mehr Schaden als Nutzen gebracht. Die Fälle, in denen im Nachhinein noch Vermögen auftaucht, kann man mit der Lupe suchen, die anderen (also die, in denen die Eltern z. B. "vergessen" haben, den Beschluss dem Nachlassgericht zuzuleiten) hingegen sind Legion.

    Es geht nicht darum, welcher Sachverhalt die Mehrzahl der Fälle repräsentiert, sondern darum, dass der gesetzliche Vertreter - wie auch sonst - immer die Gelegenheit zur Entscheidung hat, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht oder nicht. Dies entspricht seit jeher der gesetzlichen Konzeption der Genehmigungstatbestände, wobei es mich aber wenig wundert, dass der heutige Gesetzgeber dies nicht erkennt bzw. der sich - obwohl darauf hingewiesen - der entsprechenden Erkenntnis verschließt.

  • Die anstehende Reform will auf das Erfordernis der Gebrauchmachung im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage verzichten und die Auschlagung künftig bereits mit der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses wirksam werden lassen. Dann ist das Kind in Fällen wie Deinem in den Brunnen gefallen und es bliebe nur noch die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Eigenschaftsirrtums.

    Ich halte das für völlig verfehlt.

    Ich halte das für völlig richtig, denn das unselige "Gebrauchmachen" hat in der Vergangenheit viel mehr Schaden als Nutzen gebracht. Die Fälle, in denen im Nachhinein noch Vermögen auftaucht, kann man mit der Lupe suchen, die anderen (also die, in denen die Eltern z. B. "vergessen" haben, den Beschluss dem Nachlassgericht zuzuleiten) hingegen sind Legion.

    Es geht nicht darum, welcher Sachverhalt die Mehrzahl der Fälle repräsentiert, sondern darum, dass der gesetzliche Vertreter - wie auch sonst - immer die Gelegenheit zur Entscheidung hat, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht oder nicht. Dies entspricht seit jeher der gesetzlichen Konzeption der Genehmigungstatbestände, wobei es mich aber wenig wundert, dass der heutige Gesetzgeber dies nicht erkennt bzw. der sich - obwohl darauf hingewiesen - der entsprechenden Erkenntnis verschließt.

    Möglicherweise hat er die Problematik auch erkannt und eingesehen, dass ein Gebrauchmachen in derlei Fallkonstellationen ausnahmsweise sinnfrei ist.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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