In meiner Akte lag zunächst ein Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechtes vor.
Diesem Antrag konnte ich nicht entsprechen. Nach meiner Zw.Vfg. wurde Beschwerde eingelegt. Nun liegt die Akte beim OLG.
Nachdem die Akte weg war, ging ein Antrag auf Eigentumsumschreibung ein (u. a. Erbengemeinschaft, bestehend aus A, B, C und D, ist Eigentümerin; A und B haben jeweils ihren Erbanteil an C übertragen). Eigentlich könnte ich dem Antrag entsprechen, aber da die Akte nicht hier bei mir ist, habe ich noch keine Eintragung vorgenommen.
Nun ging ein Ersuchen auf Eintragung eines Teilungsversteigerungsvermerks ein.
In dem Ersuchen ist u. a. die Erbengemeinschaft, bestehend aus A, B, C und D als Eigentümerin eingetragen.
So wie ich das gelesen habe, (Schöner/Stöber, Rn. 91; Demharter, § 17Rn. 2; BeckOK, § 17 Rn. 1) gilt § 17 GBO auch bei Ersuchen, da auch dann Rangkonkurrenzen und existentielle Konkurrenzen vorkommen können.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem OLG, ist die Sache wohl kurz vor der Entscheidung und die Akte wird in Kürze zurückgesandt.
Ich würde dann schauen, was aus der Beschwerde geworden ist.
Danach würde ich ja eigentlich die Eigentumsumschreibung vornehmen und danach das Ersuchen bearbeiten. Beim Ersuchen wäre dann aber das Problem, dass dort nicht die korrekten Eigentümer (A und B sind raus) aufgeführt sind. Was wäre insoweit zu tun?
Meine Kollegin war sich gerade auch nicht sicher und meinte, dass sie in Erinnerung hat, dass es bei Ersuchen bzgl. Inso strittig ist, ob da die Reihenfolge der Eingänge zu beachten ist oder ob da das Ersuchen zwecks Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs vorzuziehen ist und dies evtl. auch bei ZVG gilt. Sie meinte, dass dazu bei § 17 GBO etwas stehen soll. Ich habe in den mir verfügbaren Kommentaren nichts dazu gefunden.
Ist euch so etwas bekannt oder wie würdet ihr im vorliegenden Fall vorgehen?
Lieben Dank schon einmal im Voraus.