Sicherung einer übernommenen Verkehrssicherungspflicht durch Reallast

  • Fall: Der Käufer kauft ein Grundstück von der Stadt, das unmittelbar an städtischen Wald grenzt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus; Mindestabstände werden nicht eingehalten. Um die Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht als Waldeigentümerin zu vermeiden, will die Stadt dem Käufer im Kaufvertrag die Verkehrssicherungspflicht an dem Baumbestand, der sich in dem an das Einfamilienhaus angrenzenden Waldbereich bis zu einer Tiefe von 30 m befindet, übertragen. Diese Verpflichtung soll durch Eintragung einer Reallast zug. der Stadt am Kaufgrundstück dinglich gesichert werden.

    Ich hielte die Eintragung einer Reallast für zulässig:
    Die Pflichten aus der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht können m.E. Inhalt einer Reallast (= wiederkehrende geldwerte Leistungen aus dem Grundstück) sein. [Bis zu einem bestimmten Umfang ist die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht an Bäumen grundsätzlich möglich. Die wirksame Übertragung muss dem Grundbuchamt bei Eintragung der Reallast m.E. nicht nachgewiesen sein.]

    Sehr Ihr das auch so? Danke für Eure Antworten.

  • Frage ist, ob es in Deinem Bundesland landesrechtliche Verbote zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Privaten gibt.

    Otto verweist dazu im jurisPK-BGB Band 3, 9. Auflage 2020, Stand 01.07.2020, § 1105 RN 29 darauf, dass die vereinbarten Leistungsinhalte bzw. deren Sicherung durch Reallast nicht gegen Bundesrecht oder landesgesetzliche Verbote verstoßen dürfen.

    Zu öffentlichen Wegen weist das DNotI im Gutachten vom 23.10.2014, Abruf.-Nr. 137526
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…39f8c33c3a4205f
    darauf hin, dass eine solche Ausnahmeregelung offenbar lediglich § 4 Abs. 1 HambWegeG beinhaltet, der Grünflächen, die als öffentliche Wege gewidmet sind und der Hansestadt Hamburg gehören, dem Rechtsverkehr entzieht.

    Ebenfalls dem Rechtsverkehr entzogen sein dürfte die Sicherungspflicht für einen öffentlichen Gehweg in Bayern. Der BayVGH 8. Senat führt dazu im Beschluss vom 17.02.2020, 8 ZB 19.2200, aus:

    „Mit dem Sinn und Zweck der Verordnungsermächtigung in Art. 51 Abs. 5 Bay-StrWG kann der Wortlaut der Vorschrift nicht zugunsten einer Abwälzbarkeit der Sicherungspflicht für einen selbständigen Gehweg erweitert werden“.

    Ansonsten müsste all das, was auch Nebeninhalt einer auf die Unterhaltung einer Anlage gerichteten Dienstbarkeit sein könnte, durch Reallast gesichert werden können. Und dazu gehört auch die Verkehrssicherungspflicht, die Teil der Unterhaltungspflicht ist (s. BGH, Urteil vom 07.07.2006, V ZR 156/05, unter Zitat Senat, BGHZ 161, 115 [122] = NJW 2005, 894, Oppermann/Scholz: „Verteilung der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten mit dinglicher Wirkung innerhalb mehrerer Berechtigter einer Grunddienstbarkeit“, DNotZ 2017, 4 ff. und diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1045517

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke vor allem für den Hinweis auf mögliche landesrechtliche Übertragungsverbote.
    Dann werde ich die Reallast, wie beantragt, eintragen.

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