Wert des Aufhebungsausschlusses im Geringsten Gebot

  • Hallo zusammen,

    ich habe demnächst einen ZVG-Termin, bei dem im geringsten Gebot die Eintragung eines Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft bestehenbleibt. Es handelt sich hier um eine Vollstreckungsversteigerung von einem 1/3 Anteil. Gläubiger ist der Eigentümer der anderen 2/3.

    Der Wert des zu versteigernden 1/3 Anteil würde sich bei Erlöschen der Eintragung meiner Meinung nach erhöhen. Bietinteresseten bieten schließlich eher, wenn sie eine größere Chance haben, anschließend das komplette Grundstück zu erhalten. Wenn die Teilungsversteigerung also ausgeschlossen wäre verringert sich somit die Chance erheblich.

    Seht ihr das genauso und kennt ihr einen Fall oder eine Quelle, in dem eine Richtlinie für so einen zu bestimmenden Wert vorkommt? Ich habe bisher noch nichts in der Richtung gefunden und auch im Stöber habe ich zu dem Thema Wert leider nichts gefunden.

    Gruß Hanni

  • ich glaub es geht um den Zuzahlungsbetrag nach §§50, 51 ZVG oder? Ich hatte so eine Konstellation noch nicht und kenne eine Richtlinien oder Quelle leider nicht.

    Allerdings würde ich sagen, dass der Werteinfluss des Auseinandersetzungsausschlusses schon ganz erheblich sein kann...Der Auseinandersetzungsanspruch ist schließlich eine recht elegante Art einen eigenständigen Miteigentumsanteil der Verwertung zuzuführen; er ist ja eine der wenigen (nutzbaren) Rechtspositionen, die aus der Inhaberschaft eines Miteigentumsanteils erwachsen.
    Kommt aber natürlich auch drauf an, was für n Grundstück das ist. Wenn das ein Mehrfachparker in einer Tiefgarage ist, bei dem die Benutzung verbindlich geregelt ist, dann fällt die Erhöhung des Werts infolge des Wegfalls nicht so stark aus, wie bspw. bei einem Einfamilienwohnhaus oder einer Wohnung.

    Ich hätte jetzt auch gesagt, der Auseinandersetzungsausschluss sei ein "Recht" i.S.d. §51 ZVG


    Edit:
    Zuzahlungsbetrag wie #5 völlig zurecht festhält...

    Edit 2: noch einen Formulierungsfehler ausgemerzt

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (6. Juli 2020 um 09:25)

  • ich glaub es geht um den Ersatzwert nach §§50, 51 ZVG oder?

    In Abgrenzung zum Ersatzwert nach § 92 ZVG erscheint es geschickter, im Rahmen von §§ 50, 51 ZVG von Zuzahlungsbetrag zu sprechen (wie es auch der Gesetzgeber tut).
    Wie überspringst Du die Hürde, dass es sich um ein *Recht* am Grundstück handeln muss, also um ein beschränktes dingliches Recht oder - wegen § 48 ZVG - um eine Vormerkung/einen Widerspruch?

    Edit: Nein, der Auseinandersetzungsausschluss ist eine Verfügungsbeschränkung, nicht ein dingliches Recht.

  • Naja, letztlich handelt es sich bei dem Auseinandersetzungsausschluss um eine Regelung gem. §1010 BGB, dort heißt es, dass der Ausschluss als "Belastung" im Grundbuch eingetragen wird.

    Der BeckOK meint dazu, dass es sich nicht um eine Verfügungsbeschränkung, sondern um eine Belastung des Grundeigentums, die zu anderen Belastungen im Rangverhältnis steht (BeckOK §1010 RN 11)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Im Beck-OK zu § 1010 BGB steht folgendes: "Das Wesen der nach § 1010 BGB eintragungsfähigen Regelung ist umstritten. Ganz überwiegend wird sie dogmatisch als dingliche Belastung eigener Art begriffen, die neben den beschränkten dinglichen Rechten des Sachenrechts steht und die ihrem Inhalt nach am ehesten Züge der Dienstbarkeit aufweist."
    Wenn man dem folgt, wäre doch ein Ersatzwert festzusetzen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Laut Sachvortrag bleiben die "Belastungen" (§ 1010 Abs. 1 BGB) bestehen. Wenn alle Anteile in gleicher Weise mit der Miteigentümerverbarung belastet sind, würden sich die Vor- und Nachteile gegenseitig aufheben. Nimmt man daher einen Zuzahlungswert in Höhe von 0,- EUR an, würde das erklären, warum sich in der Kommentierung nicht viel dazu finden läßt.

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