Eintragung eines Widerspruchs aufgrund Unrichtigkeit des Grundbuchs

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem.

    Eintragung eines Eigentümers „X“ aufgrund Kaufvertrag vom 15.10.2010 im Grundbuch am 26.11.2012.
    In diesem Kaufvertrag hat „X“ die Verkäuferin bevollmächtigt, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit der Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten, an dem vertragsgegenständlichen Grundbesitz, falls erforderlich, Baulasten und Dienstbarkeiten zugunsten von Gebietskörperschaften, öffentlichen Versorgungsträgern und den jeweiligen Eigentümern von Nachbargrundstücken zu bestellen, soweit diese Baulasten/Dienstbarkeiten zur Erschließung erforderlich und dienlich sind.
    Diese Vollmachten erlöschen zwei Jahre nach Vollzug der Auflassung und sind bis zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich.
    Die vereinbarten Beschränkungen der Vollmacht sollen lediglich im Innenverhältnis wirken, im Aussenverhältnis, insbesondere gegenüber dem GBA ist sie unbeschränkt und unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages erteilt.

    Am 06.07.2012 bewilligt und -antragt die Verkäuferin, vertreten durch einen Bevollmächtigten, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit dergestalt, dass es dem jeweiligen Berechtigten gestattet ist, das dienenden Grundstück zum Zwecke des Erreichens seines Grundstücks zu betreten und zu überqueren sowie über das Grundstück unterirdische Leitungen, die der Ver- und Entsorgung dienen, zu verlegen und zum Zwecke der Reparatur und Instaldhaltung das Grundstück zu betreten entsprechend der beigefügten Skizze auf einer Breite von 3,50 m.
    Dieser Antrag geht am 12.07.2012 beim GBA ein.

    Nunmehr begehrt „X“ die Eintragung eines Widerspruchs und begründet es damit,
    a)dass er als Eigentümer nicht die Bewilligung abgegeben hat.
    b) Darüber hinaus geht aus der Bewilligung nicht hervor, aufgrund welcher Vollmacht sie erteilt
    wurde
    c) Die erteilte Vollmacht setzt eine Erforderlichkeit für die Eintragung einer GD voraus, die hier nicht
    ersichtlich ist.

    d) Des Weitern beruft er sich auf die Schlussbestimmung des Kaufvertrages mit der Folge,
    dass keine unbefristete Grunddienstbarkeit hätte eingetragen werden dürfen.
    Da heißt es ... Der Käufer duldet es bis längstens 31.12.2013, dass der jeweilige Nutzer des
    Hauses auf eigene Gefahr den Kaufgegenstand zum Überwegen -nur zu Fuß- ohne Kraft-
    fahrzeuge nutzen darf.

    Zu a):
    Die Bevollmächtigung zur Abgabe der Bewilligung ergibt sich m. E. aus dem Kaufvertrag.

    Zu b)
    Richtig ist hingegen, dass eine Bezugnahme auf die in dem Kaufvertrag enthaltene Bevollmächtigung in der Eintragungsbewilligung nicht enthalten ist.

    Reicht dies für die Eintragung eines Widerspruchs aus?
    Zu c) M. E. hat das GBA nicht die Erforderlichkeit zu prüfen.

    Zu d) Warum das GBA die Schlussbestimmungen hinsichtlich der Duldung bis zum 31.12.2013
    als Befristung werten soll, kann ich nicht nachvollziehen.

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Also ich sehe keine Unrichtigkeit. Außerdem war X bei Eintragung der Dienstbarkeit noch gar nicht Eigentümer, sodass er nicht bewilligen musste. (Ich vermute mal die Auflassung wurde erst nach der Dienstbarkeit beantragt und vollzogen). Selbst wenn für X zu diesem Zeitpunkt eine AV eingetragen war, ändert das nichts an der Wirksamkeit der Dienstbarkeit.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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