Erbteilsübertragung/Genehmigung

  • Hallo,
    ich muss vorübergehend Betreuungssachen machen und habe leider niemanden, den ich mal was fragen kann. Dieses Forum wurde mir zum Fragestellen sehr empfohlen, also hab ich mich angemeldet und hier bin ich nun.

    Mir wurde vorgelegt der Entwurf eines Erbteilsübertragungsvertrags.

    Sachverhalt:
    B steht unter Betreuung und hat zusammen mit dem Sohn S ihren Mann beerbt, gesetzliche Erbfolge, je zu 1/2.
    Zum Nachlass gehört ein Anteil an einer Immobilie in Portugal - der weitere Anteil gehört B. Zur weiteren Zusammensetzung des Nachlasses keine Angaben, laut Vertragsentwurf abgesehen von der Immobilie Zusammensetzung nicht bekannt.
    B ist im Heim und zur Finanzierung der Heimkosten (derzeit Sozialleistungen als Darlehen) soll die Immobilie verkauft werden.
    S will mit dem ganzen Vorgang nichts zu tun haben und möchte deshalb seinen Erbanteil auf die Mutter übertragen.

    Laut Anschreiben bedarf die Erbteilsübertragung zur Umsetzung in Portugal der gerichtlichen Genehmigung. Dazu habe ich bislang noch nichts gefunden und beim Richter wegen Anwendung ausländischen Rechts mal vorgefühlt, aber der würde es mir gleich wieder zuschreiben.

    Meine Fragen jetzt:
    gibt es nach deutschem Recht einen Genehmigungstatbestand? Mir fällt nichts ein, vielleicht mit sehr viel Fantasie 1812 BGB ...

    Gibt es einen nach portugiesischem Recht und wo finde ich etwas dazu? (Ich vermute, dass ich - selbst wenn es hier noch keine Genehmigungspflicht gibt - ich mich spätestens bzgl. eines Kaufvertrags mit portugiesischem Recht befassen muss.)

    Was mache ich, wenn ich zum Ergebnis komme, dass es einer Genehmigung bedarf?

    Meine Ideen:
    1. Die Zusammensetzung des Nachlasses ermitteln lassen
    2. B anhören oder wenn das nicht geht, Verfahrenspfleger bestellen.

    Danke an alle, die sich mit meiner Frage befassen. Ich hoffe, ich konnte es einigermaßen nachvollziehbar darstellen.

  • Welche Gegenleistung muss B an S für die Erbteilsübertragung bringen? Oder erfolgt die Erbteilsübertragung unentgeltlich?

  • Wenn S seinen Erbanteil bzgl. des Grundtsücks unentgeltlich an B überträgt, handelt sich ja um eine Schenkung. Nach deutschem Recht wäre also keine Genehmigung erforderlich. Da bei Grundstücken grundsätzlich Liegenschaftsrecht gilt, dürfte portugiesisches Recht anzuwenden sein. Hier würde das der Richter anstandslos machen.
    Wenn nach portugiesischem Recht eine Genehmigung erforderlich ist, würde ich diese nach Anhörung der Betroffenen (oder ggf. eines Verfahrenspflegers) erteilen. Die Zusammensetzung des restlichen Nachlasses und der Wert des Grundstücks ist uninteressant (jedenfalls für die Genehmigung), solange B sich die Schenkung des Anteils am Grundstück später (bei der sonstigen Erbauseinandersetzung) nicht anrechnen lassen muss.

  • Wenn S seinen Erbanteil bzgl. des Grundtsücks unentgeltlich an B überträgt, handelt sich ja um eine Schenkung. Nach deutschem Recht wäre also keine Genehmigung erforderlich. Da bei Grundstücken grundsätzlich Liegenschaftsrecht gilt, dürfte portugiesisches Recht anzuwenden sein. Hier würde das der Richter anstandslos machen.


    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur EUErbVO wäre ich mir nicht sicher, ob nicht die Übertragung der Erbteile sich (nur) nach dem Recht des Staates richtet, das nach EUErbVO auf den Nachlass anwendbar ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Genehmigungstatbestände dürften allerdings gesondert anzuknüpfen sein.

    Genehmigungstatbestände für die Übertragung von Grundeigentum sind nicht die gleichen wie die für die Übertragung von Erbteilen. Da wird ja gerade kein Grundbesitz als solcher übertragen. Ausdrücklich genannt ist der Sachverhalt in der EUErbVO selbstverständlich nicht, aber das hat bei Kubicka auch keinen gestört...

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  • Die Genehmigungstatbestände befinden sich auf familienrechtlichem Rechtsgebiet und unterliegen somit nicht der erbrechtlichen Anknüpfung. Und wenn es für die Erbteilsübertragung einen Genehmigungstatbestand gibt (was ja im Einzelnen umstritten ist), dann greift er auch für den Erbteil an einer "ausländischen" Erbengemeinschaft.

  • Die Genehmigungstatbestände befinden sich auf familienrechtlichem Rechtsgebiet und unterliegen somit nicht der erbrechtlichen Anknüpfung. Und wenn es für die Erbteilsübertragung einen Genehmigungstatbestand gibt (was ja im Einzelnen umstritten ist), dann greift er auch für den Erbteil an einer "ausländischen" Erbengemeinschaft.

    Wenn (wenn!) die Erbteilsübertragung in den Anwendungsbereich der EUErbVO fallen sollte, gilt einheitlich das Recht des Staates, das nach EUErbVO auf den gesamten nachlass anzuwenden ist. Macht auch Sinn, weil sonst die Wirksamkeit der Erbteilsübertragung von Staat zu Staat unterschiedlich behandelt werden könnte, obwohl es nur einen einheitlichen Erbteil gibt.

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  • Wenn S seinen Erbanteil bzgl. des Grundtsücks unentgeltlich an B überträgt, handelt sich ja um eine Schenkung. Nach deutschem Recht wäre also keine Genehmigung erforderlich. Da bei Grundstücken grundsätzlich Liegenschaftsrecht gilt, dürfte portugiesisches Recht anzuwenden sein. Hier würde das der Richter anstandslos machen.
    Wenn nach portugiesischem Recht eine Genehmigung erforderlich ist, würde ich diese nach Anhörung der Betroffenen (oder ggf. eines Verfahrenspflegers) erteilen. Die Zusammensetzung des restlichen Nachlasses und der Wert des Grundstücks ist uninteressant (jedenfalls für die Genehmigung), solange B sich die Schenkung des Anteils am Grundstück später (bei der sonstigen Erbauseinandersetzung) nicht anrechnen lassen muss.

    Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt.
    S überträgt seinen gesamten Erbanteil (Nicht nur den Anteil bzgl. der Immobilie) unentgeltlich auf B. Ich dachte, hier ist ggf. die Zusammensetzung des Nachlasses bei einer eventuellen Genehmigung interessant, falls der Nachlass insgesamt überschuldet ist. Ich weiß darüber nur, dass es diese Immobilie gibt und dachte, wenn der Erbteil von S übertragen wird, muss das nicht zwangsläufig vorteilhaft für B sein und müsste, wenn es denn genehmigungsbedürftig ist, m. E. n. geprüft werden.

  • nur den Anteil bzgl. der Immobilie

    das wäre eine genehmigungspflichtige Erbauseinandersetzung

    wäre es nicht immer letztendlich eine Auseinandersetzung? Macht es tatsächlich einen Unterschied, ob ich jetzt einen Teil übertrage und mich bzgl. des Teils auseinandergesetzt habe oder einen ganzen Erbanteil übertrage und damit der Übernehmer alleiniges Mitglied der Erbengemeinschaft wird?

    Wenn die Übertragung des Erbteils gleichbedeutend mit einer Erbauseinandersetzung ist, ist zumindest der Genehmigungstatbestand klar.

  • nur den Anteil bzgl. der Immobilie

    das wäre eine genehmigungspflichtige Erbauseinandersetzung

    wäre es nicht immer letztendlich eine Auseinandersetzung? Macht es tatsächlich einen Unterschied, ob ich jetzt einen Teil übertrage und mich bzgl. des Teils auseinandergesetzt habe oder einen ganzen Erbanteil übertrage und damit der Übernehmer alleiniges Mitglied der Erbengemeinschaft wird?

    Wenn die Übertragung des Erbteils gleichbedeutend mit einer Erbauseinandersetzung ist, ist zumindest der Genehmigungstatbestand klar.


    Nein, das ist nicht das gleiche.
    Bei einer Auseinandersetzung werden die einzelnen Nachlassgegenstände übertragen und scheiden aus dem Nachlass aus (ggf. gegen Ausgleichszahlung), und zwar nach den Bestimmungen, die für die Übertragung des jeweiligen Nachlassgegenstands gelten.
    Bei der Erbteilsübertragung wird der Erbteil als solcher übertragen (ggf. gegen Zahlung einer Gegenleistung). Der Nachlass selbst bleibt ungeteilt bestehen.

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  • nur den Anteil bzgl. der Immobilie

    das wäre eine genehmigungspflichtige Erbauseinandersetzung

    wäre es nicht immer letztendlich eine Auseinandersetzung? Macht es tatsächlich einen Unterschied, ob ich jetzt einen Teil übertrage und mich bzgl. des Teils auseinandergesetzt habe oder einen ganzen Erbanteil übertrage und damit der Übernehmer alleiniges Mitglied der Erbengemeinschaft wird?

    Wenn die Übertragung des Erbteils gleichbedeutend mit einer Erbauseinandersetzung ist, ist zumindest der Genehmigungstatbestand klar.


    Nein, das ist nicht das gleiche.
    Bei einer Auseinandersetzung werden die einzelnen Nachlassgegenstände übertragen und scheiden aus dem Nachlass aus (ggf. gegen Ausgleichszahlung), und zwar nach den Bestimmungen, die für die Übertragung des jeweiligen Nachlassgegenstands gelten.
    Bei der Erbteilsübertragung wird der Erbteil als solcher übertragen (ggf. gegen Zahlung einer Gegenleistung). Der Nachlass selbst bleibt ungeteilt bestehen.

    Wieder was gelernt. Danke :)

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