Vergabesache - Zuständigkeit Festsetzung Kosten Nachprüfungsverfahren

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich habe hier einen KFA vorliegen, bin aber unsicher ob ich als Rpfl. des OLG überhaupt zuständig bin...

    Zum Sachverhalt:

    In dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer wurde der Nachprüfungsantrag von A als unzulässig verworfen. Die Kosten des B wurden A auferlegt.

    Die gegen den Beschluss der Vergabekammer eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl. des Eilverfahrens wurden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Daneben werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

    Nun beantragt B hier die Festsetzung der Kosten vor der Vergabekammer.

    Ich hab bisher nur folgendes gefunden:

    Schließt sich an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RpflG der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts zuständig, der auf der Grundlage der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren und auch für das vorausgegangene Verfahren vor der Vergabekammer festzusetzt (vgl. die Kommentierung zu § 175 GWB Rn. 51 f.).
    Dies gilt allerdings nur, wenn die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache angegriffen worden ist. War das Beschwerdegericht nur mit Nebenentscheidungen befasst – etwa zu der Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war –, bleibt es bei der Zuständigkeit der Vergabekammer.


    Die hiesige Senatsentscheidung schließt eine außergerichtliche Kostenerstattung aus, gleichzeitig ist es mit der Hauptsache befasst gewesen. Im Wege der Auslegung könnte man in der Senatsentscheidung die Bestätigung der im Vergabebeschluss festgelegten Kostenauferlegung sehen, da hierzu ja auch nichts weiter gesagt wird. Allerdings bin ich unschlüssig, ob ich - da für das Beschwerdeverfahren ja keine Kostenfestsetzung stattfindet - jetzt für die reine Kostenfestsetzung aus dem Nachprüfungsverfahren zuständig bin (weil in der Entscheidung des OLG im Wege o.g. Auslegung die Bestätigung der Kostenentscheidung der Vergabekammer gesehen wird??) oder B hier doch auf dem zivilrechtlichen Weg seine Erstattung geltend machen muss (da grundsätzlich die Vergabekammer für die Festsetzung der in ihrer Instanz entstandenen Kosten zuständig ist, außer es erfolgt AUCH für das Beschwerdeverfahren eine Kostenfestsetzung??). Bisher habe ich lediglich Entscheidungen zur Zuständigkeit des Rpfl. OLG gefunden in deren aufgegriffenen Verfahren zugleich auch über Kosten im Beschwerdeverfahren entschieden wurde.


    Vielleicht ist es auch absolut einfach gelagert nur ich sehe mittlerweile den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.:confused:


    LG
  • Durch die Kostenentscheidung wegen des Beschwerdeverfahrens hat der Senat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer aufrechterhalten. Lies Dir dazu mal die ausführlich begründete Entscheidung des OLG Naumburg (VergabeR 2015, 717) durch. In Rn. 17 führt der dortige Vergabesenat aus:

    "b) Nach ganz überwiegender Meinung liegt ein hinreichender Erstattungstitel jedoch vor, wenn der Vergabesenat im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung in der Hauptsache mit einer von Amts wegen zu erlassenden Kostenlastentscheidung getroffen hat. Mit anderen Worten: Die Befugnis des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts, im Rahmen seiner Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren auch über die Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu entscheiden, ist danach auf diejenigen Verfahren beschränkt, in denen der Vergabesenat eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat (vgl. insbesondere OLG München, Beschluss v. 30.12.2011, Verg 9/11 m.w.N.). Dies betrifft nicht nur diejenigen Fälle, in denen das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer ganz oder teilweise abändert und deswegen im Rahmen der Neufassung den gesamten Tenor der neugefassten Entscheidung wiedergibt. Im Wege der Auslegung des Beschlusstenors ergibt sich die Einbeziehung der (unveränderten) Kostenlastentscheidung der Vergabekammer in die Entscheidung des Vergabesenats auch dann, wenn – wie hier – lediglich eine Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer ausgesprochen wird. Denn dieser Entscheidungsausspruch ist dahin auszulegen, dass die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer in allen ihren Bestandteilen, auch der Kostenlastentscheidung, vom Beschwerdegericht aufrecht erhalten wird."

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  • Ja diese Entscheidung kenne ich, allerdings ist das gerade der Punkt der mich verwirrt. In dieser Entscheidung hat der Rechtspfleger eben auch Kosten im Beschwerdeverfahren festgesetzt. Mein Fall ist allerdings anders gelagert, da ich ja eben keine Festsetzung im Beschwerdeverfahren habe und es hier nur um die Kosten im außergerichtlichen Vergabenachprüfungsverfahren geht. Ich bin nicht sicher ob meine Zuständigkeit für diese Festsetzung zwingend eine Festsetzung auch für das Beschwerdeverfahren (wie es in dem Verfahren zur Entscheidung des OLG Naumburg der Fall war) voraussetzt, da ja grundsätzlich die Vergabekammer für die Festsetzung der in ihrer Instanz entstandenen Kosten zuständig ist. :confused::gruebel:

  • Ja diese Entscheidung kenne ich, allerdings ist das gerade der Punkt der mich verwirrt. In dieser Entscheidung hat der Rechtspfleger eben auch Kosten im Beschwerdeverfahren festgesetzt. Mein Fall ist allerdings anders gelagert, da ich ja eben keine Festsetzung im Beschwerdeverfahren habe und es hier nur um die Kosten im außergerichtlichen Vergabenachprüfungsverfahren geht. Ich bin nicht sicher ob meine Zuständigkeit für diese Festsetzung zwingend eine Festsetzung auch für das Beschwerdeverfahren (wie es in dem Verfahren zur Entscheidung des OLG Naumburg der Fall war) voraussetzt, da ja grundsätzlich die Vergabekammer für die Festsetzung der in ihrer Instanz entstandenen Kosten zuständig ist. :confused::gruebel:


    Wenn aufgrund einer Beschwerde in der Hauptsache die Kostenfestsetzung dem Gericht (Rpfleger/in des OLG/BGH) zufällt (aufgrund der Rspr. dürfte dieser Punkt unstreitig sein): Macht es dann einen Unterschied, ob auch die Kosten vor der Vergabekammer (zulässigerweise) oder nur diejenigen des Beschwerdeverfahrens bzw. nur diejenigen vor der Vergabekammer festgesetzt werden? Die Frage der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung (§ 78 S. 3 GWB i. V. m. §§ 103 ff. ZPO) wird m. E. ja nicht durch die Frage, ob Kosten überhaupt entstanden sind und wenn ja, in welcher Höhe sie zu erstatten sind, bestimmt. Das kann m. E. erst einen Schritt später bei der Zulässigkeit/Begründetheit des Antrags eine Rolle spielen.

    Entscheidend ist, daß aufgrund der Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache Dir eine gerichtliche Kostenentscheidung (§ 103 Abs. 1 ZPO) vorliegt, die (im Wege der Auslegung) auch die Kosten vor der Vergabekammer umfassen. Daß in dieser Kostenentscheidung die Kosten der Beschwerde gegeneinander aufgehoben wurden und - soweit kein Kostenvorschuß für das Beschwerdeverfahren gezahlt wurde - daher auch kein Ausgleich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren stattfindet, spielt für die Frage Deiner grds. Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung aus meiner Sicht keine Rolle.

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