Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,
ich habe hier einen KFA vorliegen, bin aber unsicher ob ich als Rpfl. des OLG überhaupt zuständig bin...
Zum Sachverhalt:
In dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer wurde der Nachprüfungsantrag von A als unzulässig verworfen. Die Kosten des B wurden A auferlegt.
Die gegen den Beschluss der Vergabekammer eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl. des Eilverfahrens wurden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Daneben werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Nun beantragt B hier die Festsetzung der Kosten vor der Vergabekammer.
Ich hab bisher nur folgendes gefunden:
Schließt sich an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RpflG der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts zuständig, der auf der Grundlage der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren und auch für das vorausgegangene Verfahren vor der Vergabekammer festzusetzt (vgl. die Kommentierung zu § 175 GWB Rn. 51 f.). |
Dies gilt allerdings nur, wenn die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache angegriffen worden ist. War das Beschwerdegericht nur mit Nebenentscheidungen befasst – etwa zu der Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war –, bleibt es bei der Zuständigkeit der Vergabekammer. Die hiesige Senatsentscheidung schließt eine außergerichtliche Kostenerstattung aus, gleichzeitig ist es mit der Hauptsache befasst gewesen. Im Wege der Auslegung könnte man in der Senatsentscheidung die Bestätigung der im Vergabebeschluss festgelegten Kostenauferlegung sehen, da hierzu ja auch nichts weiter gesagt wird. Allerdings bin ich unschlüssig, ob ich - da für das Beschwerdeverfahren ja keine Kostenfestsetzung stattfindet - jetzt für die reine Kostenfestsetzung aus dem Nachprüfungsverfahren zuständig bin (weil in der Entscheidung des OLG im Wege o.g. Auslegung die Bestätigung der Kostenentscheidung der Vergabekammer gesehen wird??) oder B hier doch auf dem zivilrechtlichen Weg seine Erstattung geltend machen muss (da grundsätzlich die Vergabekammer für die Festsetzung der in ihrer Instanz entstandenen Kosten zuständig ist, außer es erfolgt AUCH für das Beschwerdeverfahren eine Kostenfestsetzung??). Bisher habe ich lediglich Entscheidungen zur Zuständigkeit des Rpfl. OLG gefunden in deren aufgegriffenen Verfahren zugleich auch über Kosten im Beschwerdeverfahren entschieden wurde. Vielleicht ist es auch absolut einfach gelagert nur ich sehe mittlerweile den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. LG |