Ich mache mal einen neuen Thread auf, obwohl das Thema wir schon hatten (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?86592-§-9-ZVG-(Flurneuordnung-Thüringen)&highlight=Verf%C3%BCgungsverbot+Zwangsversteigerung), aber ich im konkreten Fall mit den Antworten nicht richtig klar komme:
Y hat zugunsten X auf eine Teilfläche verzichtet. Das Verfügungsverbot zugunsten X haben wir (Flurbereinigungsbehörde) eintragen lassen. Danach wurde eine Zwangssicherungshypothek zugunsten Z eingetragen, weil Y irgendwelche Steuern nicht bezahlt hat. Z beantragt die Zwangsversteigerung. Der Rechtspfleger plant den Antrag von Z abzulehnen, weil das Verfügungsverbot ein entgegenstehendes Recht ist. Dies wäre für mich nachvollziehbar, wenn das Verfügungsverbot am ganzen Grundstück lastet, es lastet aber nur an einer Teilfläche. Aus unserer Sicht (und der Sicht des Verfügungsberechtigten) könnte die Zwangsversteigerung durchgeführt werden, wenn das Verfügungsverbot eingetragen bleibt. Habt Ihr eine Idee, was wer wie machen muss, damit eine Versteigerung erfolgen kann und gleichzeitig das Verfügungsverbot eingetragen bleibt?
Kann es wirklich sein, dass ein Verfügungsverbot an einer 1m² Teilfläche tatsächlich eine Zwangsversteigerung unmöglich macht???? Mein Bauchgefühl sagt da nein. In unserem Kommentar (Wingerter/Mayr) steht:
Zitat"Ist das Verfügungsverbot eingetragen, so darf das Verzichtsgrundstück nicht mehr auf Betreiben nachrangiger Gläubiger zwangsversteigert werden. Denn § 52 FlurbG, § 135 BGB ist ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht nach § 28 ZVG (Steiner, ZVG, § 161 Rn. 38; Ebeling, RPfleger 1987, 232; Böttcher, ZVG, § 28 Rn. 14; a. A. Stöber, ZVG, § 15 Rn. 17.3: Abwehrrecht nach § 772 ZPO). Die Versteigerung ist auf Antrag aufzuheben. Nach Schluss der Versteigerung ist der Zuschlag zu versagen, § 33 ZVG (LG Konstanz 2.9.1977 RzF 1 zu § 52 III). Aber auch der erfolgreiche Ersteigerer muss das Verfügungsverbot nach § 15 gegen sich gelten lassen (vgl. OLG RhPf 21.3.1967 RPfleger 1967, 417 = RzF 3 zu § 15)."
Die Sätze machen absolut Sinn, wenn das gesamte Grundstück betroffen ist. Der letzte Satz lässt eine Versteigerung zu, widerspricht aber doch irgendwie den ersten Sätzen. Man muss auch die Sätze im zeitlichen Kontext sehen, weil erst seit 1976 Verzicht und Verfügungsverbot auf Grundstücksteile (ideell und real) möglich sind und möglicherweise daher die Kommentierung etwas veraltet ist.