Zwischenverfügung oder Zurückweisung?

  • Hallo,

    mir liegt eine Antrag auf lastenfreie Abschreibung nach §1026 BGB vor, welchem nicht stattgegeben wird.
    Ist der korrekte Weg hierbei ein rechtlicher Hinweis mit folgender Zurückweisung oder eine Zwischenverfügung? Im Demhardter hab ich was gefunden, dass bei fehlenden Bewilligungen von unmittelbar Betroffenen die Zurückweisung der richtige Weg wäre...
    Und müssen sämtliche Berechtigten der jeweiligen Grunddienstbarkeiten dann aufgelistet werden? Hätte gesagt bei der Zwischenverfügung schon, beim rechtl. Hinweis mit Zurückweisung nicht..
    Liege ich da richtig?

    Danke schonmal und LG


  • Ist der korrekte Weg hierbei ein rechtlicher Hinweis mit folgender Zurückweisung oder eine Zwischenverfügung? Im Demhardter hab ich was gefunden, dass bei fehlenden Bewilligungen von unmittelbar Betroffenen die Zurückweisung der richtige Weg wäre...

    Eine noch nicht abgegebene Bewilligung einesunmittelbar Betroffenen kann nicht mit rangwahrender Zwischenverfügung im Sinnedes §18 GBO erfordert werden (BGH, V ZB 1/12).
    Wenn eine solche fehlt kann daher nur - nach entsprechendem rechtlichen Hinweis - zurückgewiesen werden.
    Vorliegend würde ich jedoch einen behebbaren Mangel vermuten. Offenbar ist - wegen §1026 BGB- eine Grundbuchberichtigung beantragt. Das Fehlen eines formgerechten Nachweises dürfte behebbar sein. Dies könnte z.B. durch Vorlage eines Unschädlichkeitszeugnisses geschehen.
    Die Vorlage eines solchen dürfte mit rangwahrender Zwischenverfügung erfordert werden können.


    Und müssen sämtliche Berechtigten der jeweiligen Grunddienstbarkeiten dann aufgelistet werden? Hätte gesagt bei der Zwischenverfügung schon, beim rechtl. Hinweis mit Zurückweisung nicht..
    Liege ich da richtig?



    Sehe ich genauso. Bei der rangwahrenden Zwischenverfügung müssen alle vorhandenen Behebungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Im Zuge dessen müsste dargelegt werden, welche Bewilligungen genau fehlen.
    Der Hinweis dient der Gewährung rechtlichen Gehörs und muss das - nicht behebbare - Hindernis aufzeigen. Hinweise wie die Eintragung doch zu Stande kommen kann sind

    höflich

    und häufig auch angebracht, aber m.E. nicht zwingend.

  • Meines Erachtens unterscheidet sich der Begründungsaufwand bei Zurückweisung nicht wesentlich von einer Zwischenverfügung. Es sind auch bei einer Zurückweisung alle Hindernisse zu benennen. Nur so kann vermieden werden, dass ein etwaiger neuer Antrag wieder unvollständig ist (siehe BeckOK GBO/Zeiser, Rn. 19 zu § 18 GBO). Die Unterscheidung Zwischenverfügung/Zurückweisung ist ja zudem nicht immer inhaltlicher Natur, sondern mehr eine formelle Unterscheidung.

  • der Unrichtigkeitsnachweis kann in dem Fall nicht geführt werden, da der Ausübungsbereich des Rechts sich auf das gesamte Grundstück erstreckt...
    D.h. es würden tatsächlich nur die Bewilligungen den Mangel beheben können.

    m.E. handelt es sich um einen - grds. behebbaren - mangel, laut Demhardter wäre jedoch bei fehlenden Bewilligungen die Zurückweisung der richtige Weg..
    Eine rangwahrende Wirkung wäre nicht erforderlich, da es sich nur um einen reinen Antrag zur Löschung nach §1026 BGB handelt..

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