Vorkaufsrecht BayNatSchG - Auflassung an ursprünglichen Käufer

  • Guten Morgen,

    ich erhoffe mir etwas Hilfe zu folgendem Fall:

    Es wurden verschiedene Flächen (Wald, Wiese) an einen Käufer verkauft.
    Daraufhin wird durch die zuständige Behörde das Vorkaufsrecht nach BayNatSchG für einen Teil der Flächen ausgeübt
    und Käufer und Verkäufer aufgefordert Teilkaufpreise für die betroffenen Flächen mitzuteilen. Der Bescheid ist rechtskräftig.

    Daraufhin gehen Käufer und Verkäufer zum Notar und lassen in einer Urkunde feststellen, dass der Verkäufer vom Kaufvertrag mit dem Vorkaufsberechtigten gem. Art. 39 Abs. 8 Satz 2 BayNatSchG zurücktritt. Außerdem wird die Auflassung an den ursprünglichen Käufer erklärt und bei mir zur Eintragung beantragt.

    Meiner Ansicht nach ist der Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Vorkaufsberechtigten unwirksam, da laut der genannten Vorschrift diese Möglichkeit nur gegeben ist, wenn vom Vorkaufsberechtigten der Kaufpreis herabgesetzt wird, was hier überhaupt nicht passiert ist.

    Meine Frage ist nun nur: Wie verhalte ich mich richtig? Vorliegen habe ich aktuell wie gesagt den Antrag auf Eintragung des ursprünglichen Käufers als neuen Eigentümer. Kann ich diesen Antrag zurückweisen? Ich meine mich zu erinnern, dass solche Vorkaufsrechte grundsätzlich keine "Grundbuchsperre" darstellen. Andererseits würde ich das Grundbuch nicht wissentlich unrichtig machen durch Eintragung des ursprünglichen Käufers?

    "If you want to know what a man's like, take a good look at how he treats his inferiors, not his equals."
    - Sirius Black / J. K. Rowling -

  • Ich meine mich zu erinnern, dass solche Vorkaufsrechte grundsätzlich keine "Grundbuchsperre" darstellen.

    Hat man hier über Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG i.V.m. § 1098 Abs. 2 BGB gelöst. Ein (wirksamer) Verpflichtungsvertrag ist zum Eigentumserwerb nicht erforderlich und wird vom Grundbuchamt nicht geprüft (§ 20 GBO).

    Sorry, ich stehe wohl gerade total auf dem Schlauch. Was bedeutet das jetzt für meine Fragen?

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    - Sirius Black / J. K. Rowling -

  • Laut Sachvortrag ist eine wirksame Auflassung zur Eintragung beantragt, das Vorkaufsrecht sperrt das Grundbuch nicht und der schuldrechtliche Teil wird vom Grundbuchamt nicht geprüft. Man wird die Auflassung vollziehen müssen und der Zweitkäufer zieht sich danach ggf. auf den Anspruch aus den Paragraphen 883, 888 BGB zurück.

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