Gesamtschulder, nur einer legt Berufung ein

  • Ich bräuchte mal wieder den gesammelten Sachverstand des forums bei folgendem Fall:

    In der I.Instanz wurden B1 und B2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.000 € u.a. verurteilt, die Kosten des Rechsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
    Dagegen legt nur B2 Berufung ein und schließt vor dem Berufungsgericht einen Vergleich, wonach er 2.000 € an den Kläger zu zahlen hat.
    Von den außergerichtlichen Kosten der Klagepartei beider Instanzen trägt B2 6%.
    Nun will der Kläger aber auch Kostenfestsetzung gegen B1.
    Maßgebliche Kostengrundentscheidung für B1 ist ja das erstinstanzliche Urteil, wonach die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreits zu tragen haben. Aber B2 hat ja seine eigenen Kostengrundentscheidung durch den Verlgeich. Muss der B1 nun die restlichen 94 % tragen?
    Die Kostengrundentscheidung passt ja nicht mehr, weil es keine Gesamtschuldner mehr gibt....

  • Muss der B1 nun die restlichen 94 % tragen?
    Die Kostengrundentscheidung passt ja nicht mehr, weil es keine Gesamtschuldner mehr gibt....


    Ich würde die Kostenregelung in der II. Instanz dahingehend auslegen, daß die Gesamtschuldnerschaft in der I. Instanz nur noch in Höhe der 6 % besteht (und dann auch nur noch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten I. Instanz). Andernfalls würden dem K ja 106 % seiner außergerichtlichen Kosten I. Instanz erstattet werden. Die von Dir vorgeschlagenen 94 % können nicht richtig sein, weil die 100 % des B1 aufgrund der teilweisen Rechtskraft des Urteils I. Instanz und der gegen ihn darin ergangenen Kostenentscheidung sich nicht ändern.

    Daher meine ich, daß diese Kostenregelung in II. Instanz in diesem Sinne verstanden werden muß: Von den Gerichtskosten I. Instanz trägt B1 100 %. Die außergerichtlichen Kosten I. Instanz tragen B1+B2 zu 6 % gesamtschuldnerisch, im übrigen (= 94 %) B1 alleine.

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  • Die vollständige Kostengrundentscheidung des Berufungsgericht lautet folgendermaßen:

    Von den Gerichtkosten der I. Instanz trägt die Klagepartei 47%, der B2 3%.
    Von den Gerichtskosten der II. Instanz....
    Von den außergerichtlichen Kosten der Klagepartei beider Instanzen trägt der B2) 6%.
    Von den außergerichtlichen Kosten des B2 beider Instanzen trägt die Klagepartei 94%. Im übrigen tragen die Parteien dieses Vergleichs ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

    Der Ausgleich Klagepartei/B2 wurde schon lange gemacht (da war ich noch gar nicht zuständig), jetzt fällt dem Klägervertreter ein, dass er auch noch von B1 Kosten bekommt...

  • Ich verstehe die neue Kostenentscheidung so:


    Die Kosten des Klägers für beide Instanzen hat der B2 zu 6 %zu tragen, die übrigen 94 % trägt der Kläger selbst.

    Die Kosten des B1 in beiden Instanzen, trägt er ganz allein.

    Die Kosten des B2 für beide Instanzen trägt der Kläger zu 6%, die übrigen 94 % trägt der B2 selbst.


    Also bleibt für eine Festsetzung gegen B1 gar kein Raum.

  • Ich probiere es mal als abtrakten Vorschlag:


    Hinsichtlich der GK I. Instanz haftet der B1 mit 100 %, B2 mit 3 %. Die Kostenentscheidungen könnte man also dahingehend auslegen, daß eine Gesamtschuld für die GK von B1+B2 nur noch in Höhe der 3 % besteht. Dasselbe gilt hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, wobei die Gesamtschuld hier in Höhe von 6 % anzunehmen wäre. Der Tenor des KfB könnte dann sinngemäß lauten:


    „Der B1 hat an den Kläger X EUR (= 100 %) nebst Zinsen zu zahlen als Gesamtschuldner mit B2 in Höhe eines Betrages Y (= 3 % der GK + 6 % der außergerichtlichen Kosten des K)."

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