Erbnachweis ausreichend?

  • Die Ehegatten X und Y sind im Grundbuch zu je 1/2 Anteil als Eigentümer eingetragen.

    X ist verstorben und Y beantragt die Grundbuchberichtigung.

    Als Erbnachweis legt Y begl. Abschrift eines Erbvertrags mit Eröffnungsniederschrift vor.

    Laut Erbvertrag hatte X die türkische Staatsangehörigkeit.

    Im Erbvertrag wählt X für seine Verfügungen deutsches Recht und setzt Y "für das in der BRD belegen unbewegliche Vermögen für dessen Vererbung er deutsches Recht gewählt hat" zu seinem Alleinerben ein.

    Einer Rechtswahl hätte es wohl aufgrund des deutsch-türkischen Nachlassabkommens nicht bedurft!?

    Reicht der vorliegende Erbnachweis aus oder benötige ich einen Erbschein?

  • Mal anders gefragt:

    Kann ich einen Erbvertrag, eines Erblassers mit türkischer Staatsangehörigkeit, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und in Deutschland verstorben ist als Erbnachweis anerkennen?

  • Soweit ich weiß, gibt es mit der Türkei dahingehend einen Staatsvertrag oder ein Abkommen (ich kann leider gerade nicht nachsehen), sodass die EUERbVO nicht gelten dürfte. Wenn ausländisches Recht Anwendung finden könnte - was sagt denn der Grundbuchrichter?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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