Der Erblasser E war verwitwet. Seine vorverstorbene Frau war C.
Es gibt mehrere Testamente. Die Wirksamkeit der Testamente wird jeweils bestritten. Je nach Ausgang des Erbscheinsverfahrens wird A oder B Erbe sein.
A hatte den Erblasser noch zu dessen Lebzeiten auf Auszahlung ihres Pflichtteils nach dem Ableben ihrer Mutter verklagt. Der Erblasser wurde zur Auszahlung verurteilt. Es wurde Berufung eingelegt.
A legt nunmehr einen Kostenfestsetzungsbeschluss auf Grundlage dieses Urteils vor und beantragt Nachlasspflegschaft gemäß §1961 BGB. Gleichzeitig stellt Sie jedoch auch einen Erbscheinsantrag, wonach sie Alleinerbin geworden sein soll.
Jetzt meine Frage:
Kann man als Nachlassgläubiger gemäß §1961 BGB eine Nachlasspflegschaft beantragen, wenn man gleichzeitig behauptet, Erbin zu sein? (Auch wenn diese Erbenstellung nicht festgestellt ist).
Das erscheint mir sehr paradox.
Ein Sicherungsbedürfnis, welches die Prüfung nach §1961 BGB entbehren würde, liegt derzeit wohl nicht vor.