Zeitpunkt der abgesenkten Mehrwertsteuer

  • Hallo,

    mir liegt eine Verfahrenspflegerkostenabrechnung vom 02.07.2020 mit 19 % MWST vor. Ist das Datum der Tätigkeit oder der Rechnungsstellung maßgeblich ?

  • Da würde ich mich eher - genauso wie bei der Rechtsanwaltsvergütung - auf das Schreiben des BMF ( Bundesministerium für Finanzen ) vom 30.06.2020 an die obersten Finanzbehörden berufen ( GZ III C 2 - S 7030/20/10009:004 ) .
    Konkret wären das dort die Nr. 2.1 Rn 4 Abs. 1 und Nr. 2.6.2 Rn 14 .
    Maßgeblich ist also m.E. der Zeitpunkt der Leistungserbringung des VP und nicht das Datum der Rechnungsstellung .

  • Für die Rechtsanwälte wurde hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?92146-Corona-Abgesenkte-Umsatzsteuersätze-vom-01-07-2020-bis-31-12-2020&highlight=Umsatzsteuer überwiegend vertreten, dass es auf die Fälligkeit nach § 8 RVG ankommt.

    Aber bei den Verfahrenspflegern ist der Grundsatz der Gesamtvergütung ja eh schon bei der Berechnung der 15-Monatsfrist durchbrochen. Ich gehe daher auch davon aus, dass es auf das Datum der Tätigkeit ankommt.

    Einmal editiert, zuletzt von SiGI (8. Juli 2020 um 14:06) aus folgendem Grund: Link berichtigt

  • Gem. § 277 Abs. 1 S. 2 FamFG kann Vorschuss nicht verlangt werden.

    das ist schon richtig, aber der VP kann grundsätzlich jede Tätigkeit (Tag 1: Entgegennahme der Information, Zeitdauer X, Tag 2: Geschäftsreise zum/zur Betroffenen Zeitdauer Y zzgl. Auslagen Z usw.) gesondert abrechnen, Fälligkeit ist nach jeweiliger Leistungserbringung, also nach jeder Tätigkeit mit dem dann gültigen MWSt.-Satz. Ob das dann zweckmäßig ist, mag dann im Einzelfall zu entscheiden sein, letztlich wird ja auch bei einer "Schlussabrechnung" jede (Einzel-)Leistung einzeln geprüft. Ich persönlich rechne meist quartalsweise bzw. nach Beendigung ab... erspart mir auch die etwa monatliche Beschäftigung damit... zum 30.06. würde ich bei den meisten Fällen den Cut machen... damit es auch für die RPfl. nicht zu unübersichtlich wird...

    Vorschuss wäre ja nur, wenn der VP abrechnet: "vorsorglich will ich Summe X für Auslagen und Zeitaufwand haben... "

  • M. E. ist zwischen Entstehung und Fälligkeit zu unterscheiden. Nach der Leistungserbringung tritt wohl das Entstehen ein, nicht aber die Fälligkeit.

    Der Begriff Vorschuss umfasst auch bereits entstandene aber nicht fällige Ansprüche.

    Für den Aufwendungsersatz ist in § 277 Abs. 1 FamFG geregelt, dass Vorschuss nicht verlangt werden kann; für die Vergütung ist mangels Verweisung aus § 277 Abs. 2 auf § 3 Abs. 4 VBVG geregelt, dass Abschlagszahlungen nicht verlangt werden können. Wer zur Vermeidung des Eintritts der Ausschlussfrist keine zwischenzeitlich entstandenen Ansprüche beim Gericht anmelden möchte, mag Fristverlängerung gem. §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 1a BGB oder § 2 S. 2 VBVG beantragen. Fälligkeit des Anspruchs auf Aufwendungsersatzes und Vergütung tritt m. E nicht vor Beendigung der Verfahrenspflegschaft ein.

  • Mir ist nicht klar, was der Anspruch auf Vorschuss mit der Umsatzsteuerfrage zu tun haben soll.

    Aufgrund der in § 277 FamFG enthaltenen Verweisung auf § 1836 BGB gilt für die Umsatzsteuer nach meiner Ansicht für den Berufsverfahrenspfleger nichts anderes für den Berufs(nachlass)pfleger, bei dem es ebenfalls auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt.

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