Testamentsvollstrecker bestellt sich Wohnungsrecht

  • Hallo,

    ich bräuchte mal wieder einen Rat von euch.
    beantragt ist die Eintragung einer AV, GS zugunsten von Dritten sowie die Eintragung eines Wohnungsrechts zugunsten des TV. Der Tv handelt.
    Aus dem Testament ergibt sich, das der TV für die Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt sein soll. Bezgl. § 181 BGB kann von einer Befreiung ausgegangen werden, da Grundlage der TV-Anordnung ein Ehegattentestament ist.
    Grundlage ist ein Kaufvertrag.
    Ich bin mir bei der Bestellung des WR zugunsten des TV nicht sicher, bezgl. der Unentgeltlichkeit der Verfügung. Für das Grundstück selbst ist ein Kaufvertrag vereinbart.
    Würdet ihr bei diesem Fall die Zustimmung der Erben einholen oder kann man beim Wohnungsrecht auch von einer Entgeltlichkeit ausgehen? Aus dem KV ergibt sich diesbezüglich nichts.

    Vielen Dank vorab.

  • Da eine beendete, aber noch nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft besteht, kann der überlebende Ehegatte, der zugleich zum TV berufen wurde, allein über das Gesamtgut verfügen, sich also auch ein Wohnungsrecht bestellen, ohne dass es auf die Frage der Entgeltlichkeit ankommt (s. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.1967, 8 W 27/67 und Klinger in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020, § 5 Die Ausführung des Amtes bei besonderen typischen Situationen, RN 449 mwN in Fußn. 783). Das OLG Stuttgart führt aus: „Zu einer Verfügung über einzelne Gegenstände der Liquidationsgemeinschaft ist bis zur Auseinandersetzung die Mitwirkung aller Teilhaber erforderlich, also einerseits der Witwe, soweit sie an dieser Gemeinschaft zur Hälfte beteiligt ist, andererseits - anstelle des verstorbenen Ehemannes - die Erbengemeinschaft, soweit ihr die andere Hälfte zusteht. Fraglich kann nur sein, ob der Testamentsvollstrecker, in dessen Verwaltung sich der Anteil der Erbengemeinschaft am Gesamtgut, und zwar hier als der alleinige Nachlassgegenstand, befindet, kraft seines Amtes die notwendige Mitverfügung für die Erbengemeinschaft erklären kann. Dies ist jedoch zu bejahen.“
    Zwar ist die Beschränkung des Verwaltungsrechts des überlebenden Ehegatten (§§ 1487, 1422 BGB) durch Überweisung der Verwaltung an einen Testamentsvollstrecker unzulässig. Zulässig ist aber eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit einem Dritten, also auch die Beschränkung seines Verwaltungsrechts zu Gunsten des Testamentsvollstreckers (Klinger in Bengel/Reimann mwN in Fußn. 784)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!