Eröffnungsprotokoll

  • Notarielles gemeinschaftliches Testament, die Ehegatten setzen sich als Alleinerben ein und und A, B, und C als Schlusserben.
    Pflichteilsstrafklausel steht im Testament.

    C macht nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil gelten. Darüber wird eine notariell Urkunde mit gleichzeitigem Erbverzicht errichtet.

    Muss bei der Eröffnung nach dem Längerlebenden die Urkunde betr. Erbverzicht und Geltendmachung des Pflichtteils aufgeführt werden ?

  • Das sehe ich anders.

    Ich würde kein Eröffnungsprotokoll in die Welt setzen, das zur Verfügung über Bankwerte und ggf. auch für die Grundbucheintragung ausreicht, wenn ich weiß, dass die Erbfolge nicht zutreffend ist, die sich aus der im Protokoll erwähnten letztwilligen Verfügung ergibt.

    Aber derlei haben wir schon oft diskutiert.

  • Mich würde interessieren, wie das EÖP bei cromwell dann aussieht.

    Ich sehe es wie TiKa. Zu eröffnen ist nur der Erbvertrag. Andere Urkunden als letztwillige Verfügungen habe ich nie im EÖP aufgeführt.

  • Vgl. etwa hier (für den Fall einer gutachterlich attestierten Testierunfähigkeit):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post849513

    Das gleiche Problem stellt sich, wenn es ein Testament gibt und später ein notarieller Zuwendungsverzicht erklärt wurde. Ich würde kein Eröffnungsprotokoll in die Welt setzen, das im Hinblick auf die Existenz des Zuwendungsverzichts schweigt.

  • Vgl. etwa hier (für den Fall einer gutachterlich attestierten Testierunfähigkeit):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post849513

    Das gleiche Problem stellt sich, wenn es ein Testament gibt und später ein notarieller Zuwendungsverzicht erklärt wurde. Ich würde kein Eröffnungsprotokoll in die Welt setzen, das im Hinblick auf die Existenz des Zuwendungsverzichts schweigt.

    Eben.
    Ist ja beim Rücktritt auch so: Wenn dem Gericht bekannt ist, dass z.B. von einem erbvertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und die Rücktrittserklärung zugestellt wurde, dann wird das hier immer auf der Kopie vermerkt ("Rücktritt des Herrn A durch Erklärung vom 01.03.2019, UR Nr. 429/2019 Notar Kundig in Kreisstadt, an Frau B zugestellt am 14.03.2019").

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