Zinsbeginn

  • Hallo Forianer,

    ich muss Kosten vertreten und habe eine Frage. Ein im schriftlichen Verfahren erlassenes VU muss ja den Parteien zugestellt werden, erst dann ist es wirksam und erst mit Zustellung an den letzten kann der KfB verzinst werden.

    Wie verhält es sich mit Beschlüssen gemäß §§ 91a, 269 ZPO?

    Beispiel:
    Beschluss 91a ZPO vom 01.07.2020

    KFA Eingang 06.07.2020

    Zustellung 91a Beschluss 08.07.2020

    Bitte um Hilfe

  • Wie beim VU - Zinsen auf die Kosten können frühestens ab Zustellung der Kostengrundentscheidung verlangt werden.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Vielen Dank 🙂 Darf ich fragen, wo das steht? Für das VU ja in 310 ZPO.

    Und, wenn die obsiegende Partei bereits vor Erlass des Beschlusses z.B. gemäß 91a ZPO einen KFA stellt, dann bekommt sie Zinsen ab Erlass des Beschlusses. Wenn sie den KFA erst nach Erlass des Beschlusses stellt, dann gibt es Zinsen erst ab Zustellung des Beschlusses. Ist das so richtig? :gruebel:

  • Grundlage der Festsetzung ist § 103 Abs. 1 ZPO, also eine rechtskräftiger oder vorläufig vollstreckbarer Titel (Kostengrundentscheidung). "Erlassen" ist der Beschluß, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb heausgetreten ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rn. 6 m.w.N.). Damit er dann wirksam ist, muß er den Parteien bekannt gemacht werden (Feskorn, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Wird er verkündet, ist er mit Verkündung wirksam. Andernfalls ist die Zustellung erforderlich (§§ 91a Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 3 ZPO).

    Fazit also: Verzinsung eines Antrags kann frühestens ab Verkündung bzw. Zustellung ausgesprochen werden, danach spätestens mit Eingang des Festsetzungsantrags bei Gericht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (17. Juli 2020 um 20:13) aus folgendem Grund: ...das Wörtchen "danach" im letzten Satz ergänzt, damit er nicht mißverstanden wird. ;-)

  • Da müsste ich nochmal kurz nachhaken. :D:confused:

    D.h. aber für mich zusammengefasst, dass wenn im VU die vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen wird (dürfte ja der Regelfall sein), dann ist der Zinsbeginn folglich schon mit Erlass VU auszusprechen und nicht erst ab Zustellung. Sehe ich das so richtig? :gruebel:

  • Da müsste ich nochmal kurz nachhaken. :D:confused:

    D.h. aber für mich zusammengefasst, dass wenn im VU die vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen wird (dürfte ja der Regelfall sein), dann ist der Zinsbeginn folglich schon mit Erlass VU auszusprechen und nicht erst ab Zustellung. Sehe ich das so richtig? :gruebel:

    Nein. Ab Verkündung/Zustellung (vgl. Bolleff).
    Die vorläufige Vollstreckbarkeit führt nur dazu, dass nicht auch noch die Rechtskraft eintreten muss.

  • Ich habe zu der Thematik Zinsbeginn eine ergänzende Frage:

    In meinem Verfahren wurde ein Beschluss nach § 91a ZPO erlassen, wonach zwei Beklagte die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen haben.

    Die Zustellung des Beschlusses an Kläger und den 1. Beklagten erfolgte am 14.09.2020.
    Am 15.09. geht hier der KFA des Klägers ein.
    Die Zustellung an den 2. Beklagten erfolgte (erst) am 30.10.2020, da es Probleme bei der Zustellung gab.

    Wie sieht bei euch in diesen Fällen die Tenorierung im Kostenfestsetzungsbeschluss insbes. mit Blick auf den Zinsbeginn aus?

  • Widerspricht das nicht der Aussage in #4?

    Ich gehe davon aus, dass der Beschluss im schriftlichen Verfahren erlassen wurde. Dann müsste er ja, um wirksam zu werden, zugestellt werden. Wirksam zugestellt wäre er doch dann am 30.10.

  • Widerspricht das nicht der Aussage in #4?

    Ich gehe davon aus, dass der Beschluss im schriftlichen Verfahren erlassen wurde. Dann müsste er ja, um wirksam zu werden, zugestellt werden. Wirksam zugestellt wäre er doch dann am 30.10.

    Ich bin jetzt auch davon ausgegangen, dass eine Zustellung notwendig war/ist (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 – VII ZB 13/12 –).
    Ist dann die Verzinsung insgesamt erst ab dem 30.10. auszusprechen, oder vielmehr eine unterschiedliche Verzinsung in Bezug auf den Beklagten zu 1 (=14.09.2020) und zu 2 (=30.10.2020) auszusprechen?

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (9. November 2020 um 10:27) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • Der Beschluss wird ja insgesamt nur wirksam, wenn er an beide Beklagten zugestellt wurde. Insofern würde ich Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Zustellung an den letzten Beklagten aussprechen.

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe dazu auch mal eine (vielleicht auch doofe) Frage.. wie verhält es sich bei dem Zinsbeginn eines Vergleichs? Mit ZU oder Eingang KFA? Normalerweise wird er ja im Termin selbst geschlossen und auch verkündet.. dann ist die ZU doch irrelevant oder?

    Vielleicht stehe ich auch nur auf dem Schlauch.. Aber danke schon einmal ! :)

  • Wenn der Vergleich im Termin geschlossen wurde, ist das Verkündungsdatum das Datum des Termins. Der kfb kann aber erst erlassen werden, wenn der Vergleich - im Parteibetrieb - der Gegenseite zugestellt worden ist.

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