Nachweis Rechtsnachfolge aufgrund Handelsregistereintrag Schweiz

  • Eingetragen ist die A.GmbH mit Sitz in der Schweiz als Gläubiger in Abt. III. Es wird eine Löbew. durch B-AG in der Schweiz vorgelegt.

    Beigefügt sind
    a) ein HR-Auszug des Handelregisteramtes des Kantons Zug -einfacher Ausdruck, von wem erstellt, nicht ersichtlich- Inhaltlich ergibt sich, dass unter besondere Tatbestände die Tatsache der Fusion der A-GmbH auf die B-AG unter Übernahme aller Aktiva und Passiva.

    b) Weiterhin liegt vor: eine Erklärung der F. in der die Fusion und Übernahme aller Aktiva und Passiva bestätigt wird. Die Unterschrift von F. wird vom Notariat Thalwil beglaubigt nebst Bestätigung, dass F als Mitglied des Verwaltungsrates der B-AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist. Die Einsichtnahme ins Handelsregister erfolgte unmittelbar vor der Beglaubigung durch Internetabfrage (steht so im Vermerk) die Unterschrift erfolgte nicht durch den Notar, sondern durch U, Verwaltungssektretär mit Beglaubigungsbefugnis.

    Die Löschungsbewilligung wurde ebenso beglaubigt.

    1. Für die beiden Urkunden benötige ich doch eine Apostille?

    2. Der Schweizer Notar kann doch ebenso die Vertretungsbefugnis bescheinigen, wie es der deutsche Notar in hier kann, oder? Ich brauche dann keinen amtlichen Handelsregisterausdruck.

  • Zur Frage 1:
    Für Urkunden Schweizer Notare ist grundsätzlich die Apostille erforderlich; s. https://www.dnoti.de/fileadmin/user…ion_2019_08.pdf

    Zur Frage 2:
    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…282#post1153282
    fallen Bescheinigungen ausländischer Notare nicht unter § 32 GBO, sondern unter § 415 ZPO, wenn sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen. Sie sollen verwendbar sein, wenn das ausländische Recht dies vorsieht und die Bescheinigung der Anforderung des ausländischen Rechts entspricht. Dabei handelt es sich dann der Sache nach um eine gutachterliche Äußerung. Zu einer HR-eintragung im Register des Kantons Z./Schweiz führt das OLG Naumburg (12. Zivilsenat) im , Beschluss vom 24.10.2017, 12 Wx 48/17,
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE402022019
    in Rz. 11 aus:
    „Soweit für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen, kann mithin der Vertretungsnachweis durch Vorlage öffentlich beglaubigter Registerblattabschriften geführt werden (z. B. KG, FGPrax 2013, 10; Hertel, in: Meikel, Einl. G, Rdn. 78 f.; Demharter, Rdn. 8 f. zu § 32 GBO). Ein beglaubigter Auszug aus dem ausländischen Register beweist zwar nicht die Richtigkeit der Eintragung, wohl aber die Tatsache der Eintragung in das ausländische Register. Mangels besserer Nachweismöglichkeiten muss dies im deutschen Grundbuchverfahren in der Regel genügen (z. B. Hertel, in: Meikel, Einl. G Rdn. 79). In der Schweiz wird in den einzelnen Kantonen ein öffentliches Handelsregister geführt, welches grundsätzlich - wovon auch das Grundbuchamt ausgeht - in seiner rechtlichen Bedeutung dem deutschen Register entspricht. Aus dem Handelsregister lässt sich ersehen, wer zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist und welche gesetzlich zulässigen Beschränkungen der Vertretungsmacht bestehen (z. B. Hausmann, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rdn. 7.335). Der Nachweis der Vertretungsbefugnis erfolgt auch in der Schweiz durch einen Handelsregisterauszug (z. B. Hertel, in: Meikel, Einl. G, Rdn. 157). Dabei kann eine den Tatsachen entsprechende publizierte Information jedem entgegen gehalten werden (positive Publizität). Dagegen können nicht eingetragene Tatsachen einem Dritten nicht entgegengehalten werden, es besteht insoweit eine negative Publizität (z. B. Holzborn/Israel: Internationale Handelsregisterpraxis, NJW 2003, 3014)…“

    Danach kann der Nachweis durch Vorlage öffentlich beglaubigter Registerblattabschriften geführt werden (s. a. Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2020, § 32 RN 29 unter Zitat: KG FGPrax 2013, 10). Wenn mangels besserer Beweismöglichkeiten dies in der Regel genügen muss, auch wenn damit nur die Tatsache der Eintragung und nicht die Richtigkeit der Eintragung bewiesen ist (so BeckOK/Otto, aaO, unter Zitat OLG Naumburg BeckRS 2017, 158533, dann meine ich, dass in Zeiten elektronischer Registerführung auch eine online-Einsicht ausreichen müsste.

    Hast Du denn bereits eine Registereinsicht vorgenommen ? In der Schweiz ist dies unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wir…lsregister.html
    möglich.

    Allerdings führt das OLG Naumburg in Rz. 14 aus:
    „Ein beglaubigter Handelsregisterauszug über die Beteiligte zu 1) ist nicht vorgelegt worden, sondern nur eine "Internet Information" aus dem kantonalen Handelsregister des Handelsregisteramts des Kantons Z. vom 19. April 2017. Zu Recht hat das Grundbuchamt dies nach den o.g. Grundsätzen als Nachweis im Sinne des § 29 GBO nicht als ausreichend gewertet. Es handelt sich dabei schon um keine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, sondern allenfalls um eine Information minderer Beweiskraft, wie sich bereits aus dem vorgelegten Schriftstück selbst ergibt, welches den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass es mangels "Originalbeglaubigung" keinerlei Rechtswirkung habe und die Information ohne Gewähr erfolge.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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