FH Verfahren obwohl UVG gezahlt wird

  • Inmeinem Verfahren ist das Kind Antragsteller. Es hatte bis 30.06.20UVG-Leistungen bezogen. Ich hatte zwischenverfügt, dass das Verfahren nichtzulässig ist (bzw. erst ab 01.07.20 zulässig ist), wegen § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG.


    DerBeistand meint, das Kind könne die Differenz zw. UVG-Betrag und seinemUnterhaltsbetrag fordern (ich meine, das geht nur in einem streitigen Verfahren)und verweist auf Prütting/Helms, 4. Auflage, § 250 Rdnr. 15. Dort wird dieAuffassung vertreten, dass das tatsächlich geht. Ich habe die Entscheidung vomThüringer OLG vom 28.01.13, 1 WF 590/12 gefunden, die sagen, dass es nichtgeht, sondern das FH Verfahren damit unzulässig wird.

    WelcheAuffassung vertretet ihr? Habt ihr noch eine andere Entscheidung diesbezüglich?

    Danke!

  • Es vertreten auch andere Kommentatoren die Auffassung von Prütting/Helms. Z.B. Dr. Winfried Maier (Vorsitzender Richter des OLG München) in Johannsen/Henrich. In meinen Augen völlig treffend weisen sie darauf hin, dass der Sinn des § 250 Abs.1 Nr. 12 FamFG darin liegt die Aktivlegitimation des Antragstellers zu beweisen. Und diese hat das Kind für nicht übergegangene Ansprüche immer. Dem Kind sei es deshalb unbenommen den Differenzbetrag zwischen Unterhalt und Unterhaltsvorschuss im vV geltend zu machen. Insofern wird auch auf die Gesetzesbegründung verwiesen.

    Im Verfahren am OLG Jena ging es um einen anderen Sachverhalt. Dort erhielten die Kinder Leistungen nach SGB VIII oder SGB XII. Im Rahmen dieser Leistungen war der gesamte Anspruch des Kindes gedeckt und konnte deshalb nicht mehr von diesem eingefordert werden. Zudem wurde die Angabe im Antrag verschwiegen.

    Sinn der Vorschrift ist letztlich eine doppelte Geltendmachung von Ansprüchen zu vermeiden. Sind die Ansprüche durch UVG Bezug also auf die Vorschusskasse übergegangen, werden aber in einer Rückstandsberechnung abgezogen, spricht nichts gegen eine Zulässigkeit im vV. Es wurden sodann auch anders als beim SV des OLG Jena keine unwahren Angaben gemacht.

    Leider hat das Wort "Zeiträume" durch die mangelhafte Formulierung einen hohen Wert bekommen, obwohl tatsächlich gar nicht der Zeitraum entscheidend ist, sondern die Höhe.

  • Weil nicht alle Jugendämter mit treuhänderischer Rückübertragung arbeiten (in Anbetracht der neuesten BGH Rechtsprechung vom 18.3.2020 – XII ZB 213/19 auch besser so).

    Den Titel über den gesamten Anspruch hat man für die Zukunft ja trotzdem. Für die Vergangenheit kann der Vorschuss einen Mahnbescheid erlassen. So läuft das bei uns.

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