Inmeinem Verfahren ist das Kind Antragsteller. Es hatte bis 30.06.20UVG-Leistungen bezogen. Ich hatte zwischenverfügt, dass das Verfahren nichtzulässig ist (bzw. erst ab 01.07.20 zulässig ist), wegen § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG.
DerBeistand meint, das Kind könne die Differenz zw. UVG-Betrag und seinemUnterhaltsbetrag fordern (ich meine, das geht nur in einem streitigen Verfahren)und verweist auf Prütting/Helms, 4. Auflage, § 250 Rdnr. 15. Dort wird dieAuffassung vertreten, dass das tatsächlich geht. Ich habe die Entscheidung vomThüringer OLG vom 28.01.13, 1 WF 590/12 gefunden, die sagen, dass es nichtgeht, sondern das FH Verfahren damit unzulässig wird.
WelcheAuffassung vertretet ihr? Habt ihr noch eine andere Entscheidung diesbezüglich?
Danke!