Hallo an die Forengemeinde,
zwischenzeitlich kommen Urteile gehäuft, bei denen als Nebenfolge eine "Vermögensabschöpfung" (künftig kurz VA genannt) verhängt wurde.
Zur Zeit beschäftige ich mich mit einem Fall, bei dem im Zuge einer Durchsuchung während des Ermittlungsverfahrens ein Geldbetrag sichergestellt wurde (BtM-Angelegenheit). Über die Beweisstückverwaltung wurde bei der zuständigen Kasse eine Verwahrgeld-Nr. vergeben. Laut Urteilstenor wurde jedoch nur bezüglich eines Teils des beschlagnahmten Geldes eine Einziehung des Wertersatzes angeordnet (warum auch immer, Details hierzu ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht). Es ist nunmehr beabsichtigt, bezüglich der Differenz keine Rückerstattung vorzunehmen, sondern eine Aufrechnung wegen fälliger Gerichtskosten (aus identischem Strafverfahren) zu erklären. Aus meiner Sicht dürfte hier eine "Zuständigkeitsspaltung" vorliegen : a) VA = Rechtspfleger und b) Aufrechnungserklärung = mittlerer Dienst in Funktion als Kostenbeamter. Daher habe ich den Vorgang vorübergehend wegen b) unter Mitteilung meiner Ansicht an die Serviceeinheit vorgelegt. Die Akte kam dann zurück mit dem Vermerk, dass davon ausgegangen wurde bzw. wird, dass in diesem Fall beides vom Rpfl. erledigt wird. Ob hier mit "Sachzusammenhang o.ä" argumentiert wird, ist mir nicht bekannt. In der Tat hatte der Richter mal verfügt "Aktenvorlage an den Rechtspfleger zur weiteren Veranlassung" (und darauf beruft sich augenscheinlich auch die Kostenbeamtin). Damit war aber meines Erachtens nur die Vermögensabschöpfung gemeint.
Fragen: wer ist zuständig? Muss hier analog dem früheren Recht des "Verfalls" vorgegangen werden (Umbuchung?! Verfahrensweise?) Es gibt ja aus meiner Sicht keine "Geschädigten" oder "sonstige Beteiligte", an die das Geld ausgekehrt werden könnte/müsste. Müsste ich ohne Aufrechnungsmöglichkeit tatsächlich den Rest an den Verurteilten zurückerstatten?