Vermögensabschöpfung / Gerichtskostenabrechnung

  • Hallo an die Forengemeinde,

    zwischenzeitlich kommen Urteile gehäuft, bei denen als Nebenfolge eine "Vermögensabschöpfung" (künftig kurz VA genannt) verhängt wurde.

    Zur Zeit beschäftige ich mich mit einem Fall, bei dem im Zuge einer Durchsuchung während des Ermittlungsverfahrens ein Geldbetrag sichergestellt wurde (BtM-Angelegenheit). Über die Beweisstückverwaltung wurde bei der zuständigen Kasse eine Verwahrgeld-Nr. vergeben. Laut Urteilstenor wurde jedoch nur bezüglich eines Teils des beschlagnahmten Geldes eine Einziehung des Wertersatzes angeordnet (warum auch immer, Details hierzu ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht). Es ist nunmehr beabsichtigt, bezüglich der Differenz keine Rückerstattung vorzunehmen, sondern eine Aufrechnung wegen fälliger Gerichtskosten (aus identischem Strafverfahren) zu erklären. Aus meiner Sicht dürfte hier eine "Zuständigkeitsspaltung" vorliegen : a) VA = Rechtspfleger und b) Aufrechnungserklärung = mittlerer Dienst in Funktion als Kostenbeamter. Daher habe ich den Vorgang vorübergehend wegen b) unter Mitteilung meiner Ansicht an die Serviceeinheit vorgelegt. Die Akte kam dann zurück mit dem Vermerk, dass davon ausgegangen wurde bzw. wird, dass in diesem Fall beides vom Rpfl. erledigt wird. Ob hier mit "Sachzusammenhang o.ä" argumentiert wird, ist mir nicht bekannt. In der Tat hatte der Richter mal verfügt "Aktenvorlage an den Rechtspfleger zur weiteren Veranlassung" (und darauf beruft sich augenscheinlich auch die Kostenbeamtin). Damit war aber meines Erachtens nur die Vermögensabschöpfung gemeint.

    Fragen: wer ist zuständig? Muss hier analog dem früheren Recht des "Verfalls" vorgegangen werden (Umbuchung?! Verfahrensweise?) Es gibt ja aus meiner Sicht keine "Geschädigten" oder "sonstige Beteiligte", an die das Geld ausgekehrt werden könnte/müsste. Müsste ich ohne Aufrechnungsmöglichkeit tatsächlich den Rest an den Verurteilten zurückerstatten?

  • Du weist doch den Kostenbeamten an, den eingezogenen Betrag und die Gerichtskosten einzufordern. Der sichergestellte Betrag wird hierauf angerechnet. Wo soll denn da eine "Zuständigkeitsspaltung" vorliegen?
    Du triffst die Anordnung, der Kostenbeamte führt diese mit der Erstellung der Kostenrechnung aus.
    Wenn dann noch beschlagnahmte Gelder übrig sind, können diese mit möglichen Forderungen aus anderen Verfahren verrechnet werden. Gibt es keine andere Forderungen, muss der Restbetrag wieder an den VU zurückerstattet werden.

  • Sorry, dass ich den Sachverhalt nicht gleich mit Zahlen "unterfüttert" hatte und dieser ohnehin offenbar nicht ganz vollständig war.

    Urteil 1. Instanz: Jugendstrafe zur Bewährung und in Höhe von 320.- Euro wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den sichergestellten 430.- Euro angeordnet. Es folgt eine Berufung, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Was der Verteidiger damit im Hinblick auf die Maßregel (die Einziehung des Wertes von Taterträgen) ausdrücken wollte, weiß ich nicht. Jedenfalls wurde vom LG im Rahmen einer Abänderung des Urteils der 1. Instanz "nur" noch auf Weisungen + Geldauflage + Arbeitsauflage rechtskräftig entschieden (von den "Kosten" des Berufungsverfahrens tragen Staatskasse und VU je die Hälfte + in erster Instanz hatte der VU ohnehin die Gerichtskosten zu zahlen). Von der "Vermögensabschöpfung" ist im Berufungsurteil in den Gründen nichts mehr erwähnt (im Tenor ohnehin nicht).
    Bedeutet dies nun, dass die obengenannte Einziehung gar nicht angefochten wurde? Wenn das LG der Ansicht ist, dass das Urteil 1. Instanz bzgl. diesem Teil (Einziehung) trotz (Mit-)anfechtung so aufrechterhalten werden kann, wäre in den Urteilsgründen ja bestimmt etwas erwähnt worden.
    Ist es richtig, dass sich die im Raum stehende Aufrechnungserklärung um obige Differenz von 110.- Euro sowie die Gerichtskosten dreht? Offenbar ist die Serviceeinheit der Meinung, dass der Rechtspfleger die Aufrechnungserklärung machen muss, weil diese ja auf der genannten Differenz basiert

  • gerade weil das LG mit keiner Silbe die "Einziehung" erwähnt hat, könnte man dies ja als folgendes Indiz sehen: INSOWEIT erfolgte keine Abänderung gegenüber der 1. Instanz und bleibt somit (auch ohne viel Worte?!) aufrechterhalten

  • auf die Berufung ......... wird .........im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass folgendes auferlegt wird..............

    Im übrigen wird die Berufung verworfen. Kosten........

  • Adora Belle:

    ja, ich denke, das ist so. Dies würde dann bedeuten, dass vom LG davon ausgegangen wurde, dass auch bezüglich der "Einziehung" Berufung eingelegt wurde. Dies war (zum Teil sogar ist) für mich nicht so eindeutig, weil ja erklärt wurde, dass das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt werde. Und die Einziehung des Wertersatzes ist nun mal keine Strafe. Ich weiß aber nicht, ob in den derartigen Fällen von den "Berufungsführern" regelmäßig eine Klarstellung "verlangt" wird (und auch in der Praxis umgesetzt wird), ob man sich gegen die Strafe u n d die Maßregel wehren will. In meinem Fall wurde in den Wochen vor der Berufungsverhandlung jedenfalls darauf nicht hingewirkt.

    Bodil:

    rechtskräftig - mit der Maßgabe des Urteils des Landgericht vom....... seit........ (was bezüglich der obigen Unklarheit nun völlig nichtssagend ist). Wenn man von der Anfechtung auch der Maßregel ausgeht und - entgegen unseren bisher genannten Vermutungen - mal unterstellen würde, dass sich die Verwerfung der Berufung im übrigen (vielleicht erhoffte ja der Verurteilte nur eine Arbeitsauflage anstatt der Jugendstrafe zur Bewährung und letztlich wurde Weisung + Geldauflage + Arbeitsauflage ausgesprochen) nur auf die Strafe bezieht, dann könnte/dürfte ich die Einziehung des Wertersatzes mangels Rechtskraft gar nicht mehr vollstrecken! Aber es ist ja schlicht nicht denkbar, dass im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens an die Einziehung einfach nicht mehr gedacht wurde........

    Noch eine Anmerkung bezüglich des sichergestellten Geldes. Es wurde dagegen Widerspruch gegenüber der Polizei eingelegt. Einen Beschuss bezüglich dieses Widerspruchs -insbesondere Zurückweisung- konnte ich in der Akte nicht feststellen. Ersetzt das Urteil dann sozusagen diesen Beschluss, welcher ja im Normalfall noch geraume Zeit vor der Hauptverhandlung erlassen wird? Nicht dass im Rahmen der (vorgesehenen) Aufrechnungserklärung eingewendet wird, man habe doch Widerspruch gegen die Sicherstellung eingelegt.....

  • Meines Erachtens bleibt hier nichts anderes übrig, als die Akte dem letztinstanzlichen Gericht mit der Bitte um Klarstellung vorzulegen (§ 458 I StPO), ob die Einziehung von der Berufung umfasst war und nunmehr weggefallen ist oder nicht.

    Hinsichtlich der Sicherstellung wäre zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende Beschlagnahmeanordnung ergangen ist.

    Hast du geprüft, ob im Protokoll zu den Verhandlungen noch Erklärungen hinsichtlich der Asservate abgegeben wurden?
    Oftmals kommt es hier dazu, dass der Betroffene sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung einverstanden erklärt - dann hat sich die Frage einer Aufrechnung ohnehin erledigt, da das ass. Bargeld nicht mehr angerechnet werden kann, weder auf die Einziehung noch auf die Kosten.
    Liegt kein Einverständnis vor, bestehen gegen eine Aufrechnung keine Bedenken.

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