Es stellt ein erheblichen Eingriff in die Rechte des B dar, wenn ein Pfleger eingesetzt wird, schließlich ist er nach einem notariellen Testament Erbe geworden.
Also ist B Erbe geworden? Ich dachte, das sei ungewiss. Was hindert B denn dann, aufgrund des notariellen Testaments den Nachlass in Besitz zu nehmen, sich ins Grundbuch eintragen und die Konten auf seinen Namen umschreiben zu lassen?
Ich hatte es so verstanden, dass derzeit niemand für den Nachlass handlungsfähig ist.
Wenn B nicht handlungsfähig ist, wieso soll die Bestellung eines Nachlasspflegers einen "erheblichen Eingriff" in die Rechte des B darstellen? Immerhin ist der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des Erben in seinem Handeln ausschließlich den Interessen des Erben verpflichtet.
Wie hättest du denn entschieden, wenn die Testamentseröffnung nicht im Juli, sondern im Januar gewesen wäre bei Dauerfrost?
Und wenn der B jetzt Befangenheitsanträge gegen alle Richter stellt, scheint er sich seiner Sache ja vielleicht gar nicht so sicher zu sein?