Nachlasspflegschaft wg Zweifel an der Testierfähigkeit eines notariellen Testaments

  • Es stellt ein erheblichen Eingriff in die Rechte des B dar, wenn ein Pfleger eingesetzt wird, schließlich ist er nach einem notariellen Testament Erbe geworden.

    Also ist B Erbe geworden? Ich dachte, das sei ungewiss. Was hindert B denn dann, aufgrund des notariellen Testaments den Nachlass in Besitz zu nehmen, sich ins Grundbuch eintragen und die Konten auf seinen Namen umschreiben zu lassen?

    Ich hatte es so verstanden, dass derzeit niemand für den Nachlass handlungsfähig ist.

    Wenn B nicht handlungsfähig ist, wieso soll die Bestellung eines Nachlasspflegers einen "erheblichen Eingriff" in die Rechte des B darstellen? Immerhin ist der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des Erben in seinem Handeln ausschließlich den Interessen des Erben verpflichtet.

    Wie hättest du denn entschieden, wenn die Testamentseröffnung nicht im Juli, sondern im Januar gewesen wäre bei Dauerfrost?

    Und wenn der B jetzt Befangenheitsanträge gegen alle Richter stellt, scheint er sich seiner Sache ja vielleicht gar nicht so sicher zu sein?

  • Bzgl. eines ähnlichen Sachverhalts (Nachlasspflegschaft bei ernstzunehmenden Zweifeln an der Testierfähigkeit): OLG Brandenburg: 3 W 137/19

    Es bleibt hier daher bei der Frage der Substantiierung der Zweifel an der Testierfähigkeit.

  • Bzgl. eines ähnlichen Sachverhalts (Nachlasspflegschaft bei ernstzunehmenden Zweifeln an der Testierfähigkeit): OLG Brandenburg: 3 W 137/19

    Es bleibt hier daher bei der Frage der Substantiierung der Zweifel an der Testierfähigkeit.

    Auf die Entscheidung des OLG Brandenburg bin ich auch zwischenzeitlich gestoßen. Das OLG bezieht sich auf die Entscheidung des BGH (17.07.2012 - IV ZB 23/11), der wie folgt ausführt:

    "Kann der Tatrichter sich nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist, ist der Erbe unbekannt.

    Ungewissheit über die Person des Erben besteht unter anderem, wenn konkrete Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehen, oder bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten über die Erbfolge" (Hervorhebungen von mir).

    Jetzt stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt "umfängliche Ermittlungen" beginnen. Da vorliegend nach Auskunft der TS eine Entscheidung in zeitlicher Hinsicht nicht absehbar ist, würde ich den Sachverhalt so einschätzen, dass umfangreiche Ermittlungen vorliegen. Nicht zuletzt auch wegen der Befangenheitsanträge gegen die Richter.

    Ob es sich hier um einen "offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten" handelt, lässt sich von außen schwer abschätzen.

    Wenn dem so wäre, sollte B aufgrund seines notariellen Testaments handlungsfähig sein. Dann gäbe es tatsächlich kein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft.

  • Ich habe jetzt eine Nachlasspflegschaft eingerichtet und die Anordnung im Beschluss umfangreich begründet.
    Letztlich ist für das Nachlassgericht der Erbe unbekannt und das ist entscheidend. Eine schnelle Einschätzung des Dezernenten ist nicht zu erwarten und ein Sicherungsbedürfnis schon allein wegen d. Grundbesitzes gegeben.
    Ich vermute die Gegenseite legt Beschwerde ein, dann gäbe es zu dem Thema vielleicht mal eine obergerichtliche Entscheidung aus meinem Bezirk.

  • Ich habe jetzt eine Nachlasspflegschaft eingerichtet und die Anordnung im Beschluss umfangreich begründet.
    Letztlich ist für das Nachlassgericht der Erbe unbekannt und das ist entscheidend. Eine schnelle Einschätzung des Dezernenten ist nicht zu erwarten und ein Sicherungsbedürfnis schon allein wegen d. Grundbesitzes gegeben.
    Ich vermute die Gegenseite legt Beschwerde ein, dann gäbe es zu dem Thema vielleicht mal eine obergerichtliche Entscheidung aus meinem Bezirk.

    :daumenrau

    Ich hatte schon die ganze Zeit überlegt, wie es wohl mit dem Versicherungsschutz für das leerstehende Einfamilienhaus steht. Der Leerstand stellt eine Erhöhung des Versicherungsrisikos dar und ist der Versicherung anzuzeigen. Meistens erhöht die Versicherung die Prämie (teilweise um 100 %). Oft kündigt die Versicherung auch den Versicherungsvertrag. Auf jeden Fall ist das leerstehende Haus regelmäßig zu kontrollieren. Laut Sachverhalt wurde ja beiden Erbprätendenten der Zutritt durch die Polizei verwehrt. Es bestand somit potentiell eine Gefährdung des Versicherungsschutzes und das bei bevorstehendem Winter.

    Nun sind durch die Nachlasspflegschaft die Voraussetzungen geschaffen, dass der Versicherungsschutz gewährleistet werden kann. Überdies wäre auch zu prüfen, ob für das leerstehende Haus eine Eigentümerhaftpflichtversicherung besteht. In der Regel ist eine Eigentümerhaftpflicht bei selbst genutztem Eigenheim in der Privathaftpflichtversicherung inbegriffen. Diese endet jedoch mit dem Todestag und somit auch der Schutz für Gefahren, die vom Grundstück ausgehen. Daher bietet es sich an, dass der Nachlasspfleger eine Eigentümerhaftpflichtversicherung für das Grundstück abschließt, damit evtl. Schäden gedeckt sind, wenn jemand z.B. bei Eis und Schnee ausrutscht.

    Dies nur als ein Beispiel aus der Praxis der Nachlasspfleger.

    Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft können diese Probleme in Angriff genommen werden.

    Ich hoffe, wir erfahren, wie es weitergeht.

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