würde ich denen raten erstmal abwarten bis jemand einen Erbschein vorlegt
Ja da schau her. Jedenfalls wenn stadtbekannt ist, dass es Streit gibt, reicht es auch bei Montgelas nicht mehr aus, wenn B mit einem Testament wedelt, sondern er verlangt einen Erbschein. Hat wegen § 2365 ff BGB ja auch seinen Sinn.Dann bleibt nur eine Frage. Wer soll den Nachlass sichern und verwalten bis das streitige Erbscheinverfahren beim OLG durch ist?
Dass man als Mieter dann einen Erbschein verlangt oder gar einen Grundbuchauszug, ist doch die Perspektive des Mieters, der ja gar keine Einsicht in die Akten des NLG hat und sich damit ja nicht beschäftigen muss. Für solche Dritte gibt es den Erbschein.
Die Perspektive des Mieters ist aber nicht die des NLG.
Da kommt es darauf an, ob der Erbe aus der Sicht des NLG i.S.d. § 1960 BGB bekannt ist.
Wenn die Voraussetzungungen für eine NLP nicht vorliegen, dann ist es nicht Aufgabe des NG etwas zu sichern. Da muss dann z.B. das Ordnungsamt ran.