Nachlasspflegschaft wg Zweifel an der Testierfähigkeit eines notariellen Testaments

  • Ein Mietverhältnis ist überhaupt kein Problem.. Im Gegenteil, das Grundstück wird von den Mietern gesichert.


    jetzt wird die Diskussion albern. Gute Nacht.

    Wenn man Nachlasspfleger geradezu offensichtlich verabscheut, findet man immer eine Lösung, dagegen zu argumentieren. Oder man argumentiert in höheren Theorien mit denen man die Probleme nicht löst, sondern bestenfalls verlagert. Solchen Leuten würde ich wünschen, dass Sie einmal der private Beteiligte in so einer Sache sind. Dann würden Sie vielleicht merken, was es dann in der Realität für die Menschen bedeutet, wenn man sich auf theoretische Lösungen zurückzieht. Manchen Anwälten bleibt anzuraten, sich auch wenigstens einmal in die Lage der Beteiligten zu versetzen, statt vom hohen Ross zu argumentieren. Und wenn dann auch noch (wie vorstehend) falsch argumentiert wird....na ja.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (14. Juli 2020 um 06:30)

  • Ich überlege gerade noch, ob ich die Sache nach § 5 I Nr. 2 RpflG dem Nachlassrichter vorlegen muss, weil zwischen dem Erbscheinsverfahren und der dortigen Prüfung ob Testierfähigkeit vorliegt und der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft und der Beurteilung dort ein enger Zusammenhang besteht......

  • Also einige Aussagen zum Mietrecht verwundern mich doch sehr.

    In so einer Sache selbst würde ich mit dem Richter Rücksprache halten. Wenn der Richter sagt, dass die Sache für ihn klar wäre und er kurzfristig entscheiden würde, dann gut. Wenn aber ein Beteiligter dann Rechtsmittel einlegt, oder der Richter erstmal Beweis erhebt, würde ich eine Nachlasspflegschaft anordnen.

  • Ich meine das ernst. Ein leerstehendes Haus ist etwas ganz anderes als ein vermietetes Haus, wo die Mieter den Besitz ausüben und auf die Mietsache aufpassen müssen.

    Bitte nenne mir eine rechtliche Grundlage, ich bin ehrlich neugierig. Ich muss als Mieter auf die Mietsache aufpassen? Wie denn? Wachposten an der Tür? Über diesen Weg willst du die Aufgaben eines Nachlasspflegers auf die Mieter abwälzen? :eek:

  • Also ich verstehe nicht ganz, weshalb der Umstand bei der Diskussion so wenig gewürdigt wird, dass das Testament zugunsten von B ein notarielles war.

    B wird mit einer Ausfertigung von Testament und Eröffnungsprotokoll bei jeder Bank ans Guthaben kommen, er kann damit ja auch die Eintragung seiner Person im Grundbuch erreichen (sofern es Grundbesitz gibt). Weshalb braucht es da einen Erbschein.

    Oder mal anders gefragt: angenommen es gäbe kein 1. Testament, aber A behauptet, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments zugunsten B testierunfähig war, wodurch gesetzliche Erbfolge zu seinen Gunsten eintritt. Wäre das für Euch auch ein Fall für eine Nachlasspflegschaft?

    Noch mal anders: beide Testamente sind handschriftlich erstellt, aufgrund des 2. Testament wird ein ES erteilt. Erst dann kommt A um die Ecke und erhebt die Einwendungen. Soll es dann eine NLP trotz Erbschein geben? Wie soll das gehen, solange der ES nicht eingezogen ist.

    Ich halte die NLP für eine hervorrragende und sinnvolle Sache, gerade weil ich viel für Gläubiger tätig bin. Aber man kann damit doch nicht alles erschlagen, oder?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich meine das ernst. Ein leerstehendes Haus ist etwas ganz anderes als ein vermietetes Haus, wo die Mieter den Besitz ausüben und auf die Mietsache aufpassen müssen.


    Wie bitte?

    Die Mieter müssen (fast) gar nichts. Die Mieter haben vielmehr regelmäßig einen Anspruch darauf, dass der Vermieter sich kümmert. Wie schon gesagt, wenn man anfängt, die Mieter im Regen stehen zu lassen, ist man schneller bei § 1961 BGB als man "Erbprätendentenstreitverfahren" sagen kann.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Oder mal anders gefragt: angenommen es gäbe kein 1. Testament, aber A behauptet, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments zugunsten B testierunfähig war, wodurch gesetzliche Erbfolge zu seinen Gunsten eintritt. Wäre das für Euch auch ein Fall für eine Nachlasspflegschaft?

    Noch mal anders: beide Testamente sind handschriftlich erstellt, aufgrund des 2. Testament wird ein ES erteilt. Erst dann kommt A um die Ecke und erhebt die Einwendungen. Soll es dann eine NLP trotz Erbschein geben? Wie soll das gehen, solange der ES nicht eingezogen ist.

    Ja, auch das mögen Fälle für eine Nachlasspflegschaft sein. Jedoch kommt es auf den Einzelfall an. Die Frage ist, was A konkret vorgetragen hat. Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand testierunfähig werden kann.

  • Lt. Sachverhalt handelt es sich bei der vorhandenen Immobilie um das Wohnhaus der Erblasserin. Die mietrechtlichen Fragen spielen also im vorliegenden Fall keine Rolle.

    Der Umstand, dass es sich bei der zuletzt errichteten letztwilligen Verfügung um ein notarielles Testament handelt, ist nicht unbedingt entscheidend. Zentrale Frage ist vielmehr, ob die Umstände, die zur behaupteten Testierunfähigkeit führen sollen, in einer Weise substantiiert vorgetragen sind, dass nicht - wie so oft - „ins Blaue hinein“ Bedenken gegen die Testierfähigkeit geäußert werden. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und es ist der übliche Weg, die Dinge auf dem kurzen Dienstweg mit dem für die Erbscheinserteilung zuständigen Richter zu besprechen. Dass die Pflegschaft nicht ohne vorherige Anhörung von B angeordnet werden kann, steht ohnehin außer Frage. Ich sehe nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht, dass eine Eilbedürftigkeit vorliegt, die es rechtfertigen würde, auf diese Anhörung zu verzichten.

    Zusammenfassend: Es steht nicht in Frage, dass eine Nachlasspflegschaft im Falle des Erbprätendentenstreits angeordnet werden kann. Dabei ist es gleichgültig, ob mehrere Testamente vorliegen (und sich die potentiellen Testamentserben streiten) oder ob nur ein einziges Testament vorliegt (und sich die gesetzlichen Erben mit dem potentiellen Testamentserben streiten). Des Weiteren ist es gleichgültig, aus welchem Grund ein vorliegendes Testament unwirksam sein soll (Schriftformerfordernis, Testierunfähigkeit, Anfechtung usw.). Entscheidend ist alleine, ob die Erben nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht des Nachlassgerichts objektiv unbekannt sind oder nicht. Und ob diese Voraussetzung vorliegt, sieht naturgemäß der eine Beteiligte so und der andere Beteiligte anders. Was die Leute denken, ist also gleichgültig, weil die Entscheidung des Nachlassgerichts - gleich wie sie ausfällt - immer einem von beiden nicht passt.

    Exkurs für den Fall der Vermietung: Natürlich kann das Sicherungsbedürfnis für ein Haus als einzelner Nachlassgegenstand (jedenfalls vorläufig) fehlen, wenn es zuverlässige Mieter gibt, die sich um das Anwesen (oder eine ETW) kümmern und welchen insoweit üblicherweise mietvertraglich auch die Verkehrssicherungspflichten auferlegt sind. Das ist nicht anders, als wenn der Erblasser über seinen Tod hinaus einen zuverlässigen und nicht zum Kreis der potentiellen Erben gehörenden Generalbevollmächtigten bestellt hat. Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft genügt es allerdings, wenn für (andere) Teile des Nachlasses ein Sicherungsbedürfnis besteht und da eine gegenständlich beschränkte Anordnung nicht in Betracht kommt, ist die Pflegschaft in einem solchen Fall vollumfänglich anzuordnen (womit der Mieter auch gleichzeitig einen Ansprechpartner erhält). Es ist eben alles eine Frage des Einzelfalls und allgemeine Regeln lassen sich daher insoweit nicht aufstellen. Die Ansicht, dass ein Sicherungsbedürfnis bei vorliegender Vermietung stets fehle, teile ich in Übereinstimmung mit einigen meiner Vorschreiber allerdings nicht. Umgekehrt wird es aber auch nicht immer und ausnahmslos vorliegen.

    Papenmeier: Die Entscheidung(en) des Kammergerichts, wonach dieses angeblich einen Nettostundensatz von 175 € bewilligt, würde(n) mich auch interessieren.

  • Ich meine das ernst. Ein leerstehendes Haus ist etwas ganz anderes als ein vermietetes Haus, wo die Mieter den Besitz ausüben und auf die Mietsache aufpassen müssen.

    Bitte nenne mir eine rechtliche Grundlage, ich bin ehrlich neugierig. Ich muss als Mieter auf die Mietsache aufpassen? Wie denn? Wachposten an der Tür? Über diesen Weg willst du die Aufgaben eines Nachlasspflegers auf die Mieter abwälzen? :eek:

    Eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag ist die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache, die sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt.

    Klar muss jeder Mieter auf die Mietsache aufpassen.
    Er werden aber weder Waffen noch Wachposten benötigt. Es geht um ganz normales sozialadäquates Verhalten, wenn ein anderer einem vertraglich den Besitz an einer Sache überlässt.

  • Ich meine das ernst. Ein leerstehendes Haus ist etwas ganz anderes als ein vermietetes Haus, wo die Mieter den Besitz ausüben und auf die Mietsache aufpassen müssen.

    Bitte nenne mir eine rechtliche Grundlage, ich bin ehrlich neugierig. Ich muss als Mieter auf die Mietsache aufpassen? Wie denn? Wachposten an der Tür? Über diesen Weg willst du die Aufgaben eines Nachlasspflegers auf die Mieter abwälzen? :eek:

    Eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag ist die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache, die sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt.

    Klar muss jeder Mieter auf die Mietsache aufpassen.
    Er werden aber weder Waffen noch Wachposten benötigt. Es geht um ganz normales sozialadäquates Verhalten, wenn ein anderer einem vertraglich den Besitz an einer Sache überlässt.

    Genau. Also nicht um Instandhaltung, Wartung oder Ausübung der Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude. Und auch nicht darum, sich um die Funktionsfähigkeit der Heizung oder einen vollen Öltank zu kümmern.

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  • Dann soll also der Mieter z.B im dem Erblasser gehörenden Mehrfamilienhaus die Energielieferungsverträge übernehmen und mit Zahlungen versorgen? Ebenso die Haus-Versicherungen, den Winterdienst, die Grundsteuer, den Kaminkehrer beauftragen usw.?
    Soll er am besten dann auch gleich noch sich selbst gegenüber die Nebenkostenabrechnung erstellen? Na hoffentlich ordnet dann beim Erbfall mit unbekannten Erben das Gericht auch brav keine Pflegschaft an, denn der Mieter kümmert sich ja liebevoll um das Objekt...und hat dann wenigstens sogar die Chance auf eine Ersitzung *hahahaha*

    Ja? Das ist doch lächerlich.

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  • Dann soll also der Mieter z.B im dem Erblasser gehörenden Mehrfamilienhaus die Energielieferungsverträge übernehmen und mit Zahlungen versorgen? Ebenso die Haus-Versicherungen, den Winterdienst, die Grundsteuer, den Kaminkehrer beauftragen usw.?
    Soll er am besten dann auch gleich noch sich selbst gegenüber die Nebenkostenabrechnung erstellen? Na hoffentlich ordnet dann beim Erbfall mit unbekannten Erben das Gericht auch brav keine Pflegschaft an, denn der Mieter kümmert sich ja liebevoll um das Objekt...und hat dann wenigstens sogar die Chance auf eine Ersitzung *hahahaha*

    Ja? Das ist doch lächerlich.

    Irgendein akuter Handlungsbedarf ergibt sich daraus nicht. Zwischendurch muss da keine Nachlasspflegschaft angeordnet werden.

    Grundsteuer und Kaminkehrer kann dem Mieter egal sein, das ist auch nicht dringlich. Auch die Nebenkostenabrechnung kann warten.

    Auch das mit den Energiekosten lässt sich ohne einen Nachlasspfleger regeln.
    Bei Mehrfamilienhäusern ist das zumeist doch so, dass der Vermieter damit eh nichts zu tun hat.

    Mit Erteilung des Erbscheins ist doch dann alles gelöst

    2 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (14. Juli 2020 um 18:35)

  • Bin gespannt was du sagen würdest, wenn du den Erben vertrittst, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft.

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (14. Juli 2020 um 21:21)

  • Nochmals:
    Ich habe nichts gegen Nachlasspflegschaften. Im Gegeteil, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung vorliegen ist sie eine gute Sache:
    Der Erbe muss unbekannt oder ungewiss sein und es muss ein Fürsorgebedürfnis vorliegen (§ 1960 BGB). Wenn eine der Voraussetzungen weggefallen ist, muss eine Nachlasspflegschaft auch wieder umgehend aufgehoben werden (§ 1919 BGB).
    Die Nachlasspflegschaft ist schließlich ein staatlicher Eingriff. Eine Anordnung ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen oder das Aufrechterhalten nach Wegfall der Voraussetzungen etwa "aus Gründen der Praxis" ist für mich nicht akzeptabel. Das ist keine Frage zwischen Theorie und Praxis, sondern ein Frage von Recht und Unrecht.

    Für den vorliegenden Fall heißt das, es ist zu prüfen, ob der Erbe für das Nachlassgericht unbekannt ist. Wenn er zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit für das Nachlassgericht feststeht, ist er nicht unbekannt.

    D.h. A müsste substanziiert etwas zur nicht vorliegenden Testierfähigkeit vortragen, das die Testierfähigkeit wirklich in Frage stellt. Behauptungen ins Blaue hinein, dass jemand abgebaut hätte oder im Krankenhaus war, reichen nicht. Auch ob sich A und B so streiten, dass die Polizei benötigt wird, spielt keine Rolle.

    Wenn A nicht wirklich etwas Substanziiertes vortragen kann, dann ist der Erbe eben nicht unbekannt und eine Nachlasspflegschaft darf nicht angeordnet werden.

    Ein staatlicher Eingriff in die Rechtsstellung des B bedarf schon einer gehörigen Rechtfertigung.

  • Bei gegebener Testierunfähigkeit hat B aber keine Rechtsstellung, in die eingegriffen werden könnte.

    Bin gespannt was du sagen würdest, wenn du den Erben vertrittst, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft.

    Viel interessanter ist, was er dem/n betroffenen Mieter/n raten würde.

  • Bei gegebener Testierunfähigkeit hat B aber keine Rechtsstellung, in die eingegriffen werden könnte.

    Bin gespannt was du sagen würdest, wenn du den Erben vertrittst, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft.

    Viel interessanter ist, was er dem/n betroffenen Mieter/n raten würde.

    Tatsache und Ausgangspunkt ist das vorliegende notarielle Testament zugunsten von B. Zu einer Testierunfähigkeit steht ja überhaupt nichts fest. Insofern hat B derzeit eine sehr starke Rechtsstellung, die erst durch einen rechtsvernichtenden Einwand erschüttert werden müsste.

    In dem Fall gibt es gar keine Mieter.

    Aber wenn es welche gäbe, würde ich denen raten erstmal abwarten bis jemand einen Erbschein vorlegt und solange die Mietzahlungen (Kaltmiete) hinterlegen. Weitere Ratschläge hingen vom konkreten Einzelfall ab.

    2 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (15. Juli 2020 um 09:48)

  • Ich überlege gerade noch, ob ich die Sache nach § 5 I Nr. 2 RpflG dem Nachlassrichter vorlegen muss, weil zwischen dem Erbscheinsverfahren und der dortigen Prüfung ob Testierfähigkeit vorliegt und der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft und der Beurteilung dort ein enger Zusammenhang besteht......

    Das würde mich auch interessieren. Tatsächlich habe ich bisher immer anders gehandhabt. Aber abwegig finde ich es dennoch nicht.


  • Tatsache und Ausgangspunkt ist das vorliegende notarielle Testament zugunsten von B. Zu einer Testierunfähigkeit steht ja überhaupt nichts fest. Insofern hat B derzeit eine sehr starke Rechtsstellung, die erst durch einen rechtsvernichtenden Einwand erschüttert werden müsste.

    Wo kein Recht ist, kann keins vernichtet werden. Daß A hier nicht einfach so mit der Glaskugel kommen kann, sondern etwas Ernsthaftes bringen muß, ist im übrigen einhellige Meinung.

    Zitat


    In dem Fall gibt es gar keine Mieter.

    Doch, und zwar seit Beitrag 6.

    Zitat


    Aber wenn es welche gäbe, würde ich denen raten erstmal abwarten bis jemand einen Erbschein vorlegt und solange die Mietzahlungen (Kaltmiete) hinterlegen. Weitere Ratschläge hingen vom konkreten Einzelfall ab.

    Im Hinblick auf das Sicherungsbedürfnis ging es nicht um die Frage, an wen die Miete zu zahlen ist, sondern wie sich die tatsächlichen Verhältnisse darstellen. Rein praktisch hätte ich also gerne gewußt, wie ein einzelner Mieter im Mehrfamilienhaus sein Heizöl kaufen soll; ob er sich darum zu kümmern hat, daß der Hausmeister auch die Hecken schneidet und wer letzteren bezahlt; ob nur die Mieter in den Obergeschossen darauf achten müssen, daß die Fahrstuhlwartung auch erfolgt; auf wen man sinnvollerweise die Stromversorgung für die Gemeinschaftsanlagen ummeldet; wie mit einem Leerstand umzugehen ist; wer die Vermieterrechte gegenüber einem Problemmieter wahrnimmt; wer dafür sorgt, daß und wie Bauschäden beseitigt oder notwendige Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden usw. usf.

  • Das Sicherungsbedürfnis dürfte bei vermieteten Häusern auf jeden Fall gegeben sein.


    Ich hatte #6 auch so verstanden, dass es Mieter gibt (und deshalb unvorsichtigerweise das Heizöl-Fass aufgemacht).

    würde ich denen raten erstmal abwarten bis jemand einen Erbschein vorlegt


    Ja da schau her. Jedenfalls wenn stadtbekannt ist, dass es Streit gibt, reicht es auch bei Montgelas nicht mehr aus, wenn B mit einem Testament wedelt, sondern er verlangt einen Erbschein. Hat wegen § 2365 ff BGB ja auch seinen Sinn.

    Dann bleibt nur eine Frage. Wer soll den Nachlass sichern und verwalten bis das streitige Erbscheinverfahren beim OLG durch ist?

  • Im Hinblick auf das Sicherungsbedürfnis ging es nicht um die Frage, an wen die Miete zu zahlen ist, sondern wie sich die tatsächlichen Verhältnisse darstellen. Rein praktisch hätte ich also gerne gewußt, wie ein einzelner Mieter im Mehrfamilienhaus sein Heizöl kaufen soll; ob er sich darum zu kümmern hat, daß der Hausmeister auch die Hecken schneidet und wer letzteren bezahlt; ob nur die Mieter in den Obergeschossen darauf achten müssen, daß die Fahrstuhlwartung auch erfolgt; auf wen man sinnvollerweise die Stromversorgung für die Gemeinschaftsanlagen ummeldet; wie mit einem Leerstand umzugehen ist; wer die Vermieterrechte gegenüber einem Problemmieter wahrnimmt; wer dafür sorgt, daß und wie Bauschäden beseitigt oder notwendige Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden usw. usf.

    Aber auch in Beitrag #6 stand nichts von Heizöl, Hausmeister, Aufzug, Problemmieter, Bauschäden etc.
    (Ich kann zu allem Lösungen vorstellen, das würde aber jetzt den Rahmen sprengen)

    Nochmal: Eine Nachlasspflegschaft darf nur angeordnet werden, wenn Erbe unbekannt und Fürsorgebedürfnis.

    Wenn der Erbe bekannt ist, ist das alles nichts für das Nachlassgericht.

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