Nachlasspflegschaft wg Zweifel an der Testierfähigkeit eines notariellen Testaments

  • würde ich denen raten erstmal abwarten bis jemand einen Erbschein vorlegt


    Ja da schau her. Jedenfalls wenn stadtbekannt ist, dass es Streit gibt, reicht es auch bei Montgelas nicht mehr aus, wenn B mit einem Testament wedelt, sondern er verlangt einen Erbschein. Hat wegen § 2365 ff BGB ja auch seinen Sinn.

    Dann bleibt nur eine Frage. Wer soll den Nachlass sichern und verwalten bis das streitige Erbscheinverfahren beim OLG durch ist?


    Dass man als Mieter dann einen Erbschein verlangt oder gar einen Grundbuchauszug, ist doch die Perspektive des Mieters, der ja gar keine Einsicht in die Akten des NLG hat und sich damit ja nicht beschäftigen muss. Für solche Dritte gibt es den Erbschein.

    Die Perspektive des Mieters ist aber nicht die des NLG.
    Da kommt es darauf an, ob der Erbe aus der Sicht des NLG i.S.d. § 1960 BGB bekannt ist.

    Wenn die Voraussetzungungen für eine NLP nicht vorliegen, dann ist es nicht Aufgabe des NG etwas zu sichern. Da muss dann z.B. das Ordnungsamt ran.

  • Damit ich es richtig verstehe:

    Sie sind im vorliegenden Fall der Ansicht, dass angesichts des letzten notariellen Testaments B definitiv der Erbe ist, und dass es diesbezüglich im Nachlassgericht auch keinen Zweifel an der Erbenstellung des B geben kann? Daher seien auch die Voraussetzungen des § 1960 BGB nicht erfüllt, so dass keine Nachlasspflegschaft angeordnet werden darf.

    Wenn nun der Beteiligte A im Erbscheinsverfahren seine (vermeintlichen) Rechte geltend macht, und das Verfahren ggf. über Jahre durch die Instanzen verfolgt, soll der Nachlass ungesichert bleiben, bzw. es sollen Mieter und Ordnungsamt die Sicherungsaufgaben übernehmen?

    Habe ich das so richtig zusammengefasst?

  • In dieser Absolutheit nicht. Es geht nicht um "definitiv" Erbe, sondern nur um aus Sicht des Nachlassgerichts mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit Erbe.

    Wenn der A nichts Substanziiertes bzgl. der von ihm behaupteten Testierunfähigkeit vorbringen kann, dann ist der B mit hoher Wahrscheinlichkeit Erbe und damit ist der Erbe i.S.v. § 1960 BGB bekannt.

    Dann darf jedenfalls keine Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Allein ein Sicherungsbedürfnis reicht nicht. Es spielt auch keine Rolle, wenn der A seine rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft und sich das hinzieht.

    Über den Rest, wer dann was zu sichern hat. Welche Möglichkeiten der B hat, kann man diskutieren.

    Jedenfalls ist das dann keine Angelegenheit für das Nachlassgericht nach § 1960 BGB.

  • Dem A wäre ohnehin anzuraten, einen Erbschein zu beantragen. Dann kommt Schwung in die Sache und das Gericht hat die Möglichkeit, rechtsmittelfähige Entscheidungen zu treffen. Wenn A nur Testierunfähigkeit vorträgt kann das AG kaum was machen. Die Testamente sind eröffnet. Es gibt dann keinen Antrag über dem man entscheiden könnte. Bis auf den Antrag des A, dass er einen Nachlasspfleger will. Aber das würde ich als Gericht so nicht gelten lassen. Er muss dann schon auch zumindest mit Schriftform einen Erbscheinsantrag reinreichen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dem A wäre ohnehin anzuraten, einen Erbschein zu beantragen. Dann kommt Schwung in die Sache und das Gericht hat die Möglichkeit, rechtsmittelfähige Entscheidungen zu treffen. Wenn A nur Testierunfähigkeit vorträgt kann das AG kaum was machen. Die Testamente sind eröffnet. Es gibt dann keinen Antrag über dem man entscheiden könnte. Bis auf den Antrag des A, dass er einen Nachlasspfleger will. Aber das würde ich als Gericht so nicht gelten lassen. Er muss dann schon auch zumindest mit Schriftform einen Erbscheinsantrag reinreichen.

    Hat er das nicht? Ich hatte es unter #1 so verstanden:

    "A erscheint und stellt einen Erbscheinsantrag , er trägt vor die Erblasserin sei beim zweiten Testament nicht mehr testierfähig gewesen. Es habe einen Krankenhausaufenthalt zwischen der Errichtung der beiden Testamente gegeben und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands".

  • Tja...hat er wohl. So ist das wenn man nicht mehr genau nachliest und schon zuviel hin- und her diskutiert wurde. Aber dann hat er ja alles richtig gemacht :)

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  • Vielen Dank für Eure Meinungen !
    Erbe A hatte den Erbscheinsantrag gestellt, die Richterin hört jetzt den Erben B an und hat A aufgebeben seine Behauptung der Testierunfähigkeit näher zu begründen bzw. zu belegen um zu entscheiden ob ein Gutachten in Auftrag gegeben wird.

    Ich habe aus der Nachlasspflegschaftsakte ebenfalls den B angehört und dem A das gleiche wie die Richterin aufgegeben. Die alleinige Behauptung würde mir nicht ausreichen. A hatte aber vorgetragen dass ein Arzt und "andere nahestehende Personen" der Überzeugung seien dass zum Zeitpunkt des zweiten Testaments die Erblasserin nicht testierfähig war.
    Hab eine Bestätigung des Arztes und der "anderen Personen" angefordert.
    Wenn er nichts belegen kann hätte ich Schwierigkeiten eine Pflegschaft anzuordnen, dadurch wird der Erbe B schon erheblich eingeschränkt.
    Man müsste ihn ggf aber darauf hinweisen, dass alle Handlungen die er als "Erbe" tätigt unwirksam sein können, wenn sich letztlich im Erbscheinsverfahren herausstellt, dass A Erbe ist.

    Es gibt Mieter in den Häusern und nach meiner Ansicht müssen diese einen Ansprechpartner haben. Wenn der Erbe tatsächlich unbekannt ist würde ich sie nicht darauf verweisen, dass sie selbst tätig werden müssen und einen Pfleger bestellen.
    In meinem Fall gibt es aber anscheinend noch notarielle Generalvollmachten, ich habe die Beteiligten gebeten diese einzureichen. Wenn ein Bevollmächtigter handeln kann besteht ggf aus diesem Grund kein Sicherungsbedürfnis.

  • Ich möchte die Sache nochmal "nach oben" packen, weil ich gerne Eure Meinung hätte ob ich die Sache nach § 5 I Nr. 2 Rechtspflegergesetz dem Richter vorlegen sollte.
    Denn der Erbscheinsantrag stockt, die Beteiligten wurden angehört, aber der Antragsteller hat bisher weder in meinem Verfahren noch im Erbscheinsverfahren näher dargelegt warum Geschäftsunfähigkeit vorliegen sollte.
    Stattdessen hat sich meine Dezernentin als befangen erklärt, weil Erbe A als Schöffe in Landwirtschaftssachen tätig ist und sie demnächst die Landwirtschaftssachen übernehmen wird.
    Der Anwalt des B hat jetzt direkt beantragt alle Richter hier am AG für befangen zu erklären, da wir so ein kleines Gericht sind und jeder jeden kennt. Hab mit der zuständigen Richterin die über die Befangenheit entscheidet gesprochen, der letzte Antrag wird wohl zurückgewiesen, aber das dauert natürlich alles, da wieder rechtliches Gehör gewährt werden und die Sache auch noch rechtskräftig werden musss.
    Ich habe etwas Bedenken, was mit dem Wohnhaus wird, wenn der erste Frost kommt, wenn dann ggf Leitungen einfrieren müsste sich jemand kümmern. Oder auch mit den anderen Häusern die vermietet sind.
    Mein Antrag auf Nachlasspflegschaft hängt aber so an dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins, dass ich nach meiner Ansicht gem. § 5 I Nr. 2 RpflG vorlegen kann. Dann soll der dann zuständige Dezernent entscheiden. Nur er kann letztlich beurteilen ob nach seiner Ansicht der Sachverhalt reicht um Zweifel an der Erbenstellung zu haben.
    Oder findet ihr das zu weit hergeholt ?
    Danke für Eure Meinungen. :)

  • der Winter kommt schneller als das OLG entscheidet

    Es könnte ja schon seit 2 Monaten einen Nachlasspfleger geben ...

    Theoretisch schon, aber ohne substantiierten Sachvortrag und Nachweis der Voraussetzungen kann ich ihn nicht bestellen, schließlich werden dadurch Kosten verursacht.:)

    Hat sich denn der B bislang ablehnend über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft geäußert?

    An § 5 I Nr. 2 Rechtspflegergesetz wäre natürlich insoweit zu denken, dass wenn der Richter über die Erbenstellung entscheidet, er gleichzeitig auch über die Notwendigkeit der Anordnung der Nachlasspflegschaft entscheiden würde.

    Allerdings würde ich es vorliegend so sehen, dass eine "getrennte Behandlung sachdienlich" im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 RpflG wäre.

    Denn bei der Entscheidung über die Anordnung der Nachlasspflegschaft handelt es sich um die Entscheidung über eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, die zeitlich gesehen der Entscheidung des Richters über die endgültige Erbenstellung vorausgeht. Wollte man das anders sehen, so dürfte in solchen Konstellationen nie eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden, da ja mit Entscheidung des Richters über die Erbenstellung stets das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft entfällt.

    Eine Übertragung an den Richter wäre meines Erachtens aus den genannten Gründen hier nicht geboten.

    Zimmermann (Die Nachlasspflegschaft. 4., neu bearbeitete Auflage 2017 Rn 31) sieht die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft in folgendem Fall gegeben: "(...) wenn mehrere Erben in Betracht kommen und sich der Rechtspfleger/Richter nicht ohne weitere umfangreiche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist, weil Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit des Testamentes besteht" In der Fußnote (Nr. 19) finden sich folgende Entscheidungen: BayObLG FamRZ 1996, 308; OLG Köln Rpfleger 1989, 238; OLG Frankfurt OLGZ 1993, 259.

    Weiter schreibt Zimmermann, dass eine Nachlasspflegschaft dann nicht angeordnet werden soll, wenn dem Antragsteller ohne weiteres ein Erbschein erteilt werden würde: "Der Erbe muss die Möglichkeit haben, auf den Nachlass Zugriff zu nehmen, sich ins Grundbuch eintragen zu lassen" (a.a.O. Rn 40). Also wenn der Antragsteller zeitnah die Möglichkeit hat, auf den Nachlass Zugriff zu nehmen und sich ins Grundbuch eintragen zu lassen, dann keine Nachlasspflegschaft.

    So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, ist es bislang weder A noch B möglich, auf den Nachlass Zugriff zu nehmen oder sich ins Grundbuch eintragen zu lassen.

    In diesem Fall hat ja nun auch B beantragt, alle Richter für befangen zu erklären und damit selbst dazu beigetragen, dass eine Zurückweisung des Erbscheinsantrages von A nicht sehr zeitnah erfolgen kann.

    Du schreibst ja selbst: " (...) aber das dauert natürlich alles, da wieder rechtliches Gehör gewährt werden und die Sache auch noch rechtskräftig werden musss.
    Ich habe etwas Bedenken, was mit dem Wohnhaus wird, wenn der erste Frost kommt, wenn dann ggf. Leitungen einfrieren müsste sich jemand kümmern. Oder auch mit den anderen Häusern die vermietet sind".

    Aus der Praxis kann ich nur bestätigen, dass in einer solchen Konstellation ein dringendes Sicherungsbedürfnis besteht und ggf. erhebliche Schäden entstehen können, wenn niemand für den Nachlass handlungsfähig ist.

    Erfahrungsgemäß kann man als Nachlasspfleger in einer solchen Situation auch deeskalierend wirken.

    Dass durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft Kosten entstehen, ist bei Bestehen der Voraussetzungen für die Anordnung kein Kriterium. Wenn sich später herausstellen sollte, dass A völlig mutwillig und ohne Aussicht auf Erfolg seinen Erbscheinsantrag gestellt und damit die Nachlasspflegschaft erforderlich gemacht hat, könnte B den A ggf. im Zivilprozess auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Gedanke des Schadensersatzes dürfte nach meiner Ansicht aber im Nachlassverfahren keine Rolle spielen.

    Nach meinem Verständnis des Sachverhalts sehe ich keinen Grund, hier nicht zeitnah eine Nachlasspflegschaft einzurichten. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Erblasser eine dritte Person über den Tod hinaus bevollmächtigt hätte und diese Person zum einen für den Nachlass handlungsfähig ist und von beiden Erbprätendenten anerkannt wird (sonst könnte die Notwendigkeit der Nachlasspflegschaft darin bestehen, die Vollmacht zu widerrufen).

  • Ich für meinen Teil hätte bereits eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Irgendwas wird A in seinem Erbscheinsantrag doch vorgetragen haben. Dass Kosten entstehen, ist kein Hinderungsgrund. Und das Verhalten des B bestärkt mich jetzt in meiner Ansicht, denn alle Richter wegen Befangenheit abzulehnen, "weil jeder jeden kennt", geht für mich ins Querulatorische.

  • der Winter kommt schneller als das OLG entscheidet

    Es könnte ja schon seit 2 Monaten einen Nachlasspfleger geben ...

    Theoretisch schon, aber ohne substantiierten Sachvortrag und Nachweis der Voraussetzungen kann ich ihn nicht bestellen, schließlich werden dadurch Kosten verursacht.:)

    Ich wollte mich hier eigentlich aus der Diskussion heraushalten, weil ich das Dilemma von Anfang an so gesehen habe.

    Da hätte der Nachlassrechtspfleger auch schreiben können: "Ich habe keinen Bock auf Nachlasspflegschaften und bin den Aufgaben mit richterlicher Verfügungsgewalt nicht gewachsen."

    Wenn ich sehe, wieviel Kraft hier schon aufgewendet wurde, um die Nachlasspflegschaft zu verschleppen, da wird einem himmelangst um die Rechtstaatlichkeit.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich hätte auch schon längst Nachlasspflegschaft angeordnet. Fakt ist doch, dass immer noch ungewiss ist in welche Richtung das Verfahren gehen wird und wer letztlich Erbe wird.
    Bis es zu einem Erbschein kommt wird auf jeden Fall noch einige Zeit vergehen.
    Bis dahin ist der Nachlass zu sichern und zu verwalten.

    Abgesehen davon, hatte ich mal einen ähnlichen Fall. Der zog sich länger als ein Jahr hin und am Ende konnte tatsächlich bewiesen werden, dass der Erblasser bei der Abfassung seines notariellen Testamentes geschäftsunfähig war. Man sollte also nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass das Vorbringen des A sowieso nicht bewiesen werden kann.


  • Da hätte der Nachlassrechtspfleger auch schreiben können: "Ich habe keinen Bock auf Nachlasspflegschaften und bin den Aufgaben mit richterlicher Verfügungsgewalt nicht gewachsen."

    Wenn ich sehe, wieviel Kraft hier schon aufgewendet wurde, um die Nachlasspflegschaft zu verschleppen, da wird einem himmelangst um die Rechtstaatlichkeit.

    Hast du diesen Teil

    der Antragsteller hat bisher weder in meinem Verfahren noch im Erbscheinsverfahren näher dargelegt warum Geschäftsunfähigkeit vorliegen sollte.

    überlesen oder bist du generell der Ansicht, dass notarielle Testamente in Zweifel zu ziehen sind, sobald jemand nur "Geschäftsunfahigkeit" ruft? Auch wenn derjenige es in zwei Verfahren vermeidet, hierzu näher auszuführen?

    Ich bin mir nicht sicher, ob ich eine Pflegschaft angeordnet hätte, aber von "Verschleppung" und "Angst um die Rechtstaatlichkeit" zu schreiben, ohne mit einer Silbe auf die berechtigten Zweifel der TE an dem Vortrag des Beteiligten einzugehen, ist schlechter Diskussionsstil.

  • ... ist schlechter Diskussionsstil.

    Nenn es wie Du es möchtest.

    "Ich wollte mich hier eigentlich aus der Diskussion heraushalten, weil ich das Dilemma von Anfang an so gesehen habe."

    Ungeklärte Erbfolge, sicherungsbedürftiger Nachlass,15 Jahre Erfahrung als Nachlasspfleger und vor 30 Jahren Rechtspflege studiert, als die Amtsgerichtsbarkeit vom Wachtmeister, über die Kanzlei, Geschäftstelle, Rechtspfleger zum Richter noch Charme hatte.

    Ich stehe dazu, dass noch immer in sehr vielen Nachlassgerichten das Gesetz nicht nur gebogen sondern auch gebrochen wird wird, mit der Folge das Werte vernichtet werden.

    Ja ich weiß, das ist eine müssige Diskusion, aber wie gesagt ich wollte mich eigentlich heraushalten und werde sie hier auch nicht weiter führen. :(

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  • In der Sache bin ich nach wie vor der Meinung, dass ein einziger Sachvortrag über eine Geschäftsunfähigkeit nicht reicht um eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, zumal die Gegenseite widersprochen hat. Meine Zwischenverfügung, die angebotenen Nachweise, wie eine Bestätigung des damals behandelnden Arztes und "anderer Personen" vorzulegen wurde bisher gar nicht beantwortet. Es stellt ein erheblichen Eingriff in die Rechte des B dar, wenn ein Pfleger eingesetzt wird, schließlich ist er nach einem notariellen Testament Erbe geworden.
    Das Problem liegt hier zusätzlich darin, dass jetzt der "Nebenschauplatz" mit den Befangenheitsanträgen gegen die Richter vorliegt. Wenn mir der dann irgendwann zuständige Richter erklärt, dass er ggf nach einer kurzfristen Anhörung ein Gutachten in Auftrag gibt , würde ich die Pflegschaft einrichten, weil das Erbscheinsverfahren einige Zeit dauern wird.

  • In der Sache bin ich nach wie vor der Meinung, dass ein einziger Sachvortrag über eine Geschäftsunfähigkeit nicht reicht um eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, zumal die Gegenseite widersprochen hat. Meine Zwischenverfügung, die angebotenen Nachweise, wie eine Bestätigung des damals behandelnden Arztes und "anderer Personen" vorzulegen wurde bisher gar nicht beantwortet. Es stellt ein erheblichen Eingriff in die Rechte des B dar, wenn ein Pfleger eingesetzt wird, schließlich ist er nach einem notariellen Testament Erbe geworden.
    Das Problem liegt hier zusätzlich darin, dass jetzt der "Nebenschauplatz" mit den Befangenheitsanträgen gegen die Richter vorliegt. Wenn mir der dann irgendwann zuständige Richter erklärt, dass er ggf nach einer kurzfristen Anhörung ein Gutachten in Auftrag gibt , würde ich die Pflegschaft einrichten, weil das Erbscheinsverfahren einige Zeit dauern wird.

    Ich finde, deinen Standpunkt kann man vertreten. Ich würde einen Aktenvermerk hierüber machen. Bei meiner früheren Tätigkeit im Nachlassgericht hatte ich einige ähnlich gelagerte Fälle, mal habe ich eine NP angeordnet, mal nicht, je nachdem was mir vom Ergebnis mehr wahrscheinlich war. Es ist immer eine Güterabwägung: Schutz des Nachlasses und Eingriff in die Rechte des (Testaments-)Erben. Wenn trotz Aufforderung bislang nichts was gegen die Testierfähigkeit spricht, geliefert wurde, spricht schon einiges dafür, dass das Testament wirksam errichtet ist.

  • Ich denke auch, dass man den Standpunkt vertreten kann, dass der Erbe (derzeit) nicht unbekannt ist, weil die Anführung der Testierunfähigkeit substanzlos ist.
    Eine absolute Gewissheit über die Erbfolge ist nicht nötig, damit der Erbe bekannt im Sinne des §1960 BGB ist.

    Dann wäre aber m.E. die Anregung auf Einrichtung einer NLP durch Beschluss zurückzuweisen. Dann kann A Beschwerde einlegen.

    Diese Entscheidung schließt natürlich nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen des §1960 BGB gegeben sind (z.B. wenn A seinen Vortrag noch substantiiert).

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