Vollstreckungsschutzantrag ohne Pfändungsschutzkonto

  • Hallo,

    ich habe im Forum nichts richtiges gefunden.

    Ich haben Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Gepfändet wurde bei Bank

    Die Schuldnerin hat gegen diesen einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a ZPO gestellt.

    1. Sie beantragt die Zwangsvollstreckung zu untersagen.
    2. Die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Gläubigers einstweilen einzustellen und monatlich vorläufig 4500,- € freizugeben.

    So wie ich das in der Begründung lese, hat die Schuldnerin 2 Konten. Ein Privatkonto und ein Geschäftskonto.
    Sie ist selbständig.

    Sie muss die Löhne und Betriebskosten von ihrem Geschäftskonto zahlen.

    So wie ich das lese hat die Schuldnerin kein Pfändungsschutzkonto..

    An Belegen wurde nur Betriebskosten nachgewiesen.

    Des Weiteren hat Sie noch angegeben, dass sie drei Personen zu Unterhalt verpflichtet ist. Sie gibt an wieviel Miete, Krankenversicherungsbeiträge etc. sie zahlt. Ich denke Sie möchte den Freibetrag auch für ihr Privatkonto festgesetzt bekommen.

    Ich bin gerade etwas überfordert.

    Pfändungsschutz gibt es doch nur für ein P-Konto oder liege ich da vollends falsch (ich mache noch nicht so lange die vollstreckungsrechtlichen Sachen)? Aber selbst wenn sie ein P-Konto für den privaten Bereich hat, was mache ich dann mit dem Geschäftskonto? :gruebel:

    Ich würde jetzt erst einmal intutiv anfragen, ob es ein P-Konto gibt. Des Weiteren würde ich mir die Kontoauszüge für diesen Monat und letzten Monat anfordern, um zu gucken was auf das Konto eingeht. Die Unterhaltsverpflichtungen würde ich mir nachweisen lassen.

    Die Arbeitsverträge für die Beschäftigten um die Lohnhöhe zu ersehen.

    Aber würdet ihr jetzt schon einstweilen einstellen? Und so etwas wie vorab Freigabe gibt es doch garnicht mehr oder?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Die Idee taucht bei Schuldnern immer Mal wieder auf. Um es kurz zu machen: es geht nicht.

    Der Schuldner mag ein Pfändungsschutzkonto eröffnen und einen Antrag nach 850k Abs. 4, 850i ZPO stellen. Dann kann er so viel vom Girokonto abheben, wie er als abhängig beschäftiger unpfändbar hätte.

    Mehr geht aber nicht. Insbesondere ist es nicht möglich, die Betriebskosten, die letztlich auch "ganz normale" Forderungen sind, den titulieren Forderungen der pfändenden Gläubiger vorzuziehen.

    Entweder der Schuldner einigt sich mit den Gläubigern auf eine Ratenzahlung oder er wird Schwierigkeiten haben, sein Geschäft fortzusetzen. Das dürfte zwar nicht im Interesse des Gläubigers sein, letztlich ist das aber für dich egal.

    Einen Fall des 765a ZPO kann ich nicht einmal ansatzweise erkennen, das sind die typischen Probleme, die ein selbständiger Schuldner hat und keine unbillige Härte. Das mit der Vorabfreigabe gibt es gar nicht mehr im 850k ZPO, das ist die alte Rechtslage von vor 2012 (?).

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