Anrechnung eigenes Einkommen im vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe durch die Unterhaltsvorschusskasse einen Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren. In der Rückstandsberechnung wird für Januar 2020 - Juli 2020 eigenes Einkommen des Kindes mit 281,00 € sowie Kindergeld angerechnet. Beantragt ist die Festsetzung des 100% igen Mindestunterhalts. Rechne ich nun in meinem Beschluss das eigene Einkommen des Kindes beim laufenden Unterhalt mit an? Wie würde ich dies formulieren?
    Habe in der Kommentierung lediglich den § 1612 c BGB gefunden, wonach eine Anrechnung nur erfolgt, wenn das Kindergeld durch die Leistung ausgeschlossen wird. Jedoch würde ich eigenes Einkommen nicht unter "andere kinderbezogene Leistungen" subsumieren.

    Hatte jemand schon einen ähnlichen Fall?


    Liebe Grüße
    Phantom

  • Wenn noch ein laufendes Einkommen existiert, ist das im Antrag Punkt 8 einzutragen und zu belegen.

    Aber selbst wenn, kann der Rechtspfleger damit nicht rechnen (§ 251 Abs.1 S.2 Nr. 2 FamFG).

    Das bedeutet, dass ich nun die Unterhaltsvorschusskasse anschreibe, um den Punkt 8 zu ergänzen und die Belege vorzulegen, um diese dann doch nicht im Beschluss zu berücksichtigen? :gruebel:

  • Wenn der Punkt 8 nicht ausgefüllt wurde, könnte man es auch so deuten, dass das Einkommen jetzt gerade weggefallen ist.
    Aber mir käme das auch merkwürdig vor und ich würde einfach mal kurz anrufen und nachfragen.

    Wenn laufendes Einkommen verschwiegen wurde, müssten sie ihren Antrag korrigieren. Nicht nur hinsichtlich Punkt 8, sondern auch hinsichtlich Punkt 7. Der beantragte Unterhalt darf schließlich die ausgezahlte Leistung nicht übersteigen.

    Mir erschließt sich sowieso nicht, warum Vorschusskassen diesen Antrag überhaupt stellen und damit das Kind an der Nutzung des vV hindern.

    Aber ja, wenn der Antrag vollständig und schlüssig ist, kann der Rechtspfleger auch bei Einkommenserzielung nichts ausrechnen. Er gibt die Information an den Antragsgegner weiter und der hat dann das Recht zur Einwendung.

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