Verzicht + Löschungsfähige Quittung

  • Hallo zusammen!

    Im Grundbuch eingetragen ist eine Briefgrundschuld. In der Grundakte liegt ein Verzicht des eingetragenen Gläubigers, in dem die Eintragung des Verzichts bewilligt wurde. Ein Antrag auf Eintragung des Verzichts lag und liegt nicht vor.
    Danach wurde das Grundstück zwangsversteigert. Der Ersteher wurde aufgrund des Ersuchens des Versteigerungsgerichts als Eigentümer eingetragen. Die Briefgrundschuld sollte ausdrücklich nicht gelöscht werden.
    Nun schreibt mir der Ersteher per e-Mail, er möchte die Löschung der Briefgrundschuld. Diese sei schon seit längerem beglichen.

    Jetzt überlege ich, was ich zurück schreiben soll. Nachdem ich nun weiß, dass die Briefgrundschuld beglichen wurde, dürfte eine Löschung mit Löschungsbewilligung des Gläubigers und Eigentümerzustimmung nicht mehr in Betracht kommen, oder?

    Möglich wäre noch die löschungsfähige Quittung, Löschungsbewilligung desjenigen, der die Grundschuld beglichen hat, und Eigentümerzustimmung (und natürlich Briefvorlage und Antrag).

    Theoretisch denkbar wäre auch die Eintragung des Verzichts und die Löschungsbewilligung derjenigen, die damals Eigentümer waren. Aber der Ersteher wird wohl nicht so einfach die Löschungsbewilligung derer bekommen, die früher Eigentümer waren.

    Bleibt es also bei der löschungsfähigen Quittung. Oder übersehe ich da etwas? Was würdet ihr antworten?

    LG Toni

  • Ist der Verzicht ohne Eintragung überhaupt wirksam geworden (§ 1168 Abs. 2 BGB)?

    Wenn nicht, würde ich die Löschung mit Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers, Zustimmung/Bewilligung des jetzigen Eigentümers und Briefvorlage eintragen.

    Wer hat bezahlt und wer hat eigentlich den Brief?

  • Ich würde mal in Frage stellen, dass die Grundschuld als solche bezahlt ist. Vermutlich ist gemeint, dass die Forderungen, deren Sicherheit die Grundschuld dient(e), getilgt sind. Das hat auf die Grundschuld, die nicht akzessorisch ist, aber erstmal keinen Einfluß.

    Im Übrigen:

    • Der Verzicht ist nicht wirksam, da nicht eingetragen (§§ 1168 Abs. 2, 1192 BGB).
    • Wer die gesicherten Forderungen bezahlt hat, ist bei der nichtakzessorischen Grundschuld erstmal egal. Inhaber ist auch nach Zahlung der gesicherten Verbindlichkeiten der eingetragene Gläubiger bei Buchrechten und bei Briefrechten der, der den Brief und die Abtretungserklärungen hat, in beiden Fällen solange, bis abgetreten oder (wirksam!) verzichtet wird. Ob der Gläubiger möglicheriweise aus der Sicherungsabrede demjenigen, der die gesicherte Schuld getilgt hat, schuldrechtlich verpflichtet ist, die Grundschuld abzutreten, ist dem GBA egal.
    • Anders wäre es nur, wenn auf die Grundschuld selbst gezahlt worden wäre (Tip: Wird es nie, weil dann die gesicherten Forderungen immer noch bestehen bleiben würden).

    Von daher: wenn jetzt eine Löschungsbewilligung des Buchgläubigers + Brief und die Zustimmung des Eigentümers kommen, kann m.E. gelöscht werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ... und wer hat eigentlich den Brief?

    Eine der Möglichkeiten, die mir aufgrund des eingestellten Sachverhaltes dazu einfallen -> Den Brief hat der frühere Eigentümer. Der hatte die Forderung getilgt und in Erfüllung des Rückgewähranspruchs vom Grundschuldgläubiger die Verzichtserklärung und den Brief bekommen. Ohne Antrag hat der Verzicht in der GB-Akte nichts verloren (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 GBO), ist dadurch auch nicht in den Rechtsverkehr gelangt, sondern sollte dem Einreicher zurückgegeben werden. Die Grundschuld ist im geringsten Gebot gelandet (§ 52 Abs. 1 S. 1 ZVG) und war vom Ersteher als Teil der Gegenleistung zu übernehmen. Zahlungen auf die nicht mehr valutierte Grundschuld waren von ihm letztlich an den ehemaligen Eigentümer zu leisten, der dafür Brief und Verzichtserklärung an den Ersteher aushändigt. Eine Löschungsbewilligung wird der Gläubiger nicht mehr erteilen, weil der Rückgewähranspruch durch Übergabe der Verzichtserklärung an den vormaligen Eigentümer bereits erloschen ist. Eine löschungsfähige Quittung wird der Gläubiger ebenfalls nicht hergeben, weil mangels Zahlungen auf das dingliche Recht oder ohne entsprechende Abtretung nie ein Eigentümerrecht entstanden ist. Zur löschungsfähigen Quittung in solchen Fällen: Schöner/Stöber Rn 2421, 2730.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (14. Juli 2020 um 14:45)

  • Kurze Zwischenfrage zum Verzicht bei einem Briefrecht (Sorry!):

    Vermerkt wird auf dem jew. Brief nur "Der Gläubiger hat auf das Recht verzichtet." und der "alte" Gläubiger wird gerötet. Ohne gesonderten Antrag wird hierauf nicht vermerkt, dass das Recht nun dem Eigentümer zusteht oder?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!