Hallo zusammen!
Im Grundbuch eingetragen ist eine Briefgrundschuld. In der Grundakte liegt ein Verzicht des eingetragenen Gläubigers, in dem die Eintragung des Verzichts bewilligt wurde. Ein Antrag auf Eintragung des Verzichts lag und liegt nicht vor.
Danach wurde das Grundstück zwangsversteigert. Der Ersteher wurde aufgrund des Ersuchens des Versteigerungsgerichts als Eigentümer eingetragen. Die Briefgrundschuld sollte ausdrücklich nicht gelöscht werden.
Nun schreibt mir der Ersteher per e-Mail, er möchte die Löschung der Briefgrundschuld. Diese sei schon seit längerem beglichen.
Jetzt überlege ich, was ich zurück schreiben soll. Nachdem ich nun weiß, dass die Briefgrundschuld beglichen wurde, dürfte eine Löschung mit Löschungsbewilligung des Gläubigers und Eigentümerzustimmung nicht mehr in Betracht kommen, oder?
Möglich wäre noch die löschungsfähige Quittung, Löschungsbewilligung desjenigen, der die Grundschuld beglichen hat, und Eigentümerzustimmung (und natürlich Briefvorlage und Antrag).
Theoretisch denkbar wäre auch die Eintragung des Verzichts und die Löschungsbewilligung derjenigen, die damals Eigentümer waren. Aber der Ersteher wird wohl nicht so einfach die Löschungsbewilligung derer bekommen, die früher Eigentümer waren.
Bleibt es also bei der löschungsfähigen Quittung. Oder übersehe ich da etwas? Was würdet ihr antworten?
LG Toni