• Hallöchen,

    haben einen KFA nach § 788 ZPO.
    Ich bin der Meinung, dass ich für die Festsetzung nicht zuständig bin und der Gläubiger hat nun einen Antrag auf Verweisung an das Landgericht gestellt.
    Mach ich hierzu einen Beschluss, dass sich das AG XY für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das LG XY verweist und dazu ja eigentlich keine Rechtsbehelfsbelehrung oder wie handhabt ihr das ?

    Kommt ja sicher auch nicht so häufig vor, dass vom AG was an das LG verwiesen wird.


  • Mach ich hierzu einen Beschluss, dass sich das AG XY für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das LG XY verweist und dazu ja eigentlich keine Rechtsbehelfsbelehrung oder wie handhabt ihr das ?

    Genauso handhabe ich das. Habe ich erst letztens mit dem ArbG gemacht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Evtl. stehe ich gerade auf dem Schlauch, aber welche Kosten nach § 788 ZPO sollte denn ein Landgericht festsetzen müssen? :gruebel:

    Das würde mich auch interessieren.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Es handelt sich meistens um Kosten der Androhung der ZwV wenn es nicht zur ZwV kam. Da gibt es eine Entscheidung des KG, die die Zuständigkeit des Prozeßgerichts bejaht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Es handelt sich meistens um Kosten der Androhung der ZwV wenn es nicht zur ZwV kam. Da gibt es eine Entscheidung des KG, die die Zuständigkeit des Prozeßgerichts bejaht.

    KG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 AR 54/18 –, juris diese hier?

    ich bin da angesichts des doch eindeutigen Wortlautes des Gesetzes eher skeptisch, was diese Rechtsprechung angeht. Nach meinem Verständnis kommt hier ausschließlich eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts in Betracht, es sei denn es liegt ein Fall des § 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor... dieses kann dann auch ein Langericht sein.. :gruebel: aber aus der zitierten Entscheidung des KG ergibt sich, dass dies wohl nur zusätzlich, nicht aber zwingend sein muss...

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