Inwieweit noch Glaubhaftmachung

  • Der Insolvenzgläubiger IG erfährt zufällig durch Aufrufen der Insolvenzbekanntmachungen im Internet, dass über das Vermögen des Schuldners IS das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der IS hatte die Forderung des IG bei Insolvenzantrag entgegen § 20 InsO unerwähnt gelassen.

    IG möchte nun einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Da die Versagungsgründe von ihm glaubhaft zumachen sind, meine Frage: Was ist hier noch glaubhaft zu machen? Es ist doch alles akten-, ja offenkundig.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Der IG sollte seine Forderung jedoch noch anmelden.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn ich mich richtig erinnere, hatte der BGH entschieden, dass nur Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben auch einen zulässigen Versagungsantrag stellen können.
    Den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gibt es nur im Verbraucherinsolvenzverfahren.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Da die Versagungsgründe von ihm glaubhaft zumachen sind, meine Frage: Was ist hier noch glaubhaft zu machen? Es ist doch alles akten-, ja offenkundig.

    Die vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Nichtangabe der Verbindlichkeiten, BGH, v. 27. 9. 2007 - IX ZB 243/06; BGH, v. 5. 6. 2008 - IX ZB 37/06.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da die Versagungsgründe von ihm glaubhaft zumachen sind, meine Frage: Was ist hier noch glaubhaft zu machen? Es ist doch alles akten-, ja offenkundig.

    Die vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Nichtangabe der Verbindlichkeiten, BGH, v. 27. 9. 2007 - IX ZB 243/06; BGH, v. 5. 6. 2008 - IX ZB 37/06.

    Zur G l a u b a f t m a c h u n g (!) der subjektiven Voraussetzungen steht dort aber nichts.

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  • Was soll denn und was kann denn noch erreicht werden?

    Natürliche Person?

    Noch offenes Insolvenzverfahren - bisher keine Aufhebung des Verfahrens?

    Wenn es die eigene Forderung des Anwalts ist, akteneinsicht auf der Gst des Insolvenzgerichts nehmen und ggf. den Antrag und die Berichte des IV als Kopien beschaffen und "durcharbeiten".

    Die Chancen, die grobe Fahrlässigkeit oder den Vorsatz nachzuweisen, sind schwer einzuschätzen - Schuldner mal überraschend anrufen und fragen, was dazu geführt hat, dass die Forderung im Antrag nicht auftaucht. Oder wurde eine Woche vor dem Antrag noch einmal gemahnt und die Post ist nachweislich angekommen??

    Und ich persönlich würde wirklich größte Vorsicht bei Gesprächen über ein Abkaufen des Versagungsantragsrechts oder bei Entgegennahme von Geldbeträgen an den Tag legen.

    Glaubhaftmachung des subj. TB: EV über den Verlauf einer Nachfrage. Dann darlegen, dass entweder alles unwahr sein muss oder dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz eingeräumt wurde.

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