Der Insolvenzgläubiger IG erfährt zufällig durch Aufrufen der Insolvenzbekanntmachungen im Internet, dass über das Vermögen des Schuldners IS das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der IS hatte die Forderung des IG bei Insolvenzantrag entgegen § 20 InsO unerwähnt gelassen.
IG möchte nun einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Da die Versagungsgründe von ihm glaubhaft zumachen sind, meine Frage: Was ist hier noch glaubhaft zu machen? Es ist doch alles akten-, ja offenkundig.