Guten Morgen, ich würde gern ein Thema zur Diskussion stellen zu dem ich bis jetzt keine passende Rechtsprechung/Kommentierung gefunden habe.
Die grundlegende Frage ist: Muss es sich bei dem Rückstand im Rahmen Vorratspfändungnach §850d Abs. 3 ZPO um einen aktuellen Rückstand handeln oder ist nur relevant, dass überhaupt ein Rückstand besteht und mit gepfändet wird?
Hintergrund:
Es wurde ein Antrag auf Pfändung nach §850d Abs. 3 ZPO (Vorratspfändung) wegen Kindesunterhalt gestellt. Das Kind ist durch das Jugendamt als Beistandvertreten. Es wurden allerdings nur zukünftig fällig werdende Beträge geltend gemachtund kein Rückstand. Der Mitarbeiter des Jugendamtes erklärte, dass die Gründehierfür eher privater Natur sind: Die Kindesmutter wird bald wieder heiraten,dass fällt der Unterhaltsvorschuss weg und sie will sozusagen vorsorglich schonmal den laufenden Unterhalts pfänden. Derzeit erhält die Kindesmutter Vorschuss von der UVK und dem Jobcenter, sodass der Unterhalt bei Nichtzahlung direkt auf diese Träger übergeht. Dem Kind selbst kann daher nicht wirklich ein Rückstand im Sinne des §850d Abs. 3 entstehen. Grundsätzlich ist daher auch keine Vorratspfändung möglich – so weit so gut.
Jetzt kam der Mitarbeiter des Beistandes mit der Idee, dass ja noch Rückstände für2014/2015 bestehen. Ob man nicht die als Rückstand pfänden könnte und dazu den aktuellen laufenden Unterhalt.
Mein erster Gedanke war, dass das den Sinn und Zweck des §850d Abs. 3 ZPO eigentlich aushebeln würde. Aber möglicherweise hatte von euch ja schonmal jemand den Fall oder kennt eine Rechtsprechung oder einen Beitrag im Forum, der mir durch dieLappen gegangen ist.