Vorratspfändung 850d III mit älteren Rückständen

  • Guten Morgen, ich würde gern ein Thema zur Diskussion stellen zu dem ich bis jetzt keine passende Rechtsprechung/Kommentierung gefunden habe.

    Die grundlegende Frage ist: Muss es sich bei dem Rückstand im Rahmen Vorratspfändungnach §850d Abs. 3 ZPO um einen aktuellen Rückstand handeln oder ist nur relevant, dass überhaupt ein Rückstand besteht und mit gepfändet wird?

    Hintergrund:
    Es wurde ein Antrag auf Pfändung nach §850d Abs. 3 ZPO (Vorratspfändung) wegen Kindesunterhalt gestellt. Das Kind ist durch das Jugendamt als Beistandvertreten. Es wurden allerdings nur zukünftig fällig werdende Beträge geltend gemachtund kein Rückstand. Der Mitarbeiter des Jugendamtes erklärte, dass die Gründehierfür eher privater Natur sind: Die Kindesmutter wird bald wieder heiraten,dass fällt der Unterhaltsvorschuss weg und sie will sozusagen vorsorglich schonmal den laufenden Unterhalts pfänden. Derzeit erhält die Kindesmutter Vorschuss von der UVK und dem Jobcenter, sodass der Unterhalt bei Nichtzahlung direkt auf diese Träger übergeht. Dem Kind selbst kann daher nicht wirklich ein Rückstand im Sinne des §850d Abs. 3 entstehen. Grundsätzlich ist daher auch keine Vorratspfändung möglich – so weit so gut.
    Jetzt kam der Mitarbeiter des Beistandes mit der Idee, dass ja noch Rückstände für2014/2015 bestehen. Ob man nicht die als Rückstand pfänden könnte und dazu den aktuellen laufenden Unterhalt.
    Mein erster Gedanke war, dass das den Sinn und Zweck des §850d Abs. 3 ZPO eigentlich aushebeln würde. Aber möglicherweise hatte von euch ja schonmal jemand den Fall oder kennt eine Rechtsprechung oder einen Beitrag im Forum, der mir durch dieLappen gegangen ist.

  • Auf das Alter der Rückstände kommt es m.E. nicht an. Jedenfalls habe ich in den Kommentierungen dazu nichts gefunden.
    Das OLG Naumburg, vom 13. 1. 1995 - 5 W 70/94 hat mal entschieden, dass auch die Gefahr des zukünftigen Zahlungsverzuges noch hinzutreten muss. Ich denke mal, das wäre bei euch ja gegeben, da der Kindesvater auch in den letzten Jahren keine Zahlungen geleistet hat.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hmhm, diese Gedanken hatte ich auch. Aber mir kam es so willkürlich vor, weil es ja im Prinzip dann nur "Glückssache" wäre, ob der Gläubiger noch uralt-Rückstände hat oder nicht. Wenn man jetzt einen fiktiven Fall vergleicht, in dem der Gläubiger derzeit auch durch die Unterhaltsvorschusskasse befriedigt wird und aber eben keine alten Rückstände hat, würde das mE zu einer unbilligen Ungleichbehandlung von ähnlich gelagerten Fällen führen...

  • Na ja, aber es ist eben dann doch kein gleich gelagerter Fall. Es bestehen ja Rückstände.
    Und ganz ehrlich, die Unterhaltsvorschusskasse zahlt doch in der Regel nicht den fälligen Unterhalt. Der Unterhalt ist doch in der Regel höher als die Vorauszahlungen. Die Differenz ist doch dann immer ein Rückstand.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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