Hallo zusammen,
folgender Fall beschäftig mich gerade:
Ehegattentestament liegt vor; der letzte davon ist jetzt verstorben. Vier gemeinsame Kinder sind vorhanden.
Für den Erbfall des Letztversterbenden ist bestimmt , dass verschiedene Grundstücke ( ein Haus und unbebaute Grundstücke ) den Kindern einzeln oder gemeinsam "zugeteilt" werden.
Zu dem sonstigen Nachlass ist nichts bestimmt worden.
Bankguthaben d. Erblassers und der Wert aller Grundstücke ( einschl. Haus ! ) dürften zueinander ungefähr gleich hoch sein.
Problem ist die alleinige Zuwendung des Hauses an den Sohn A.
Für dieses ist wörtlich bestimmt :
Unser Sohn A bekommt zur Auflage, sofern er nicht heiratet und keine Nachkommen hat, das Wohnhausgrundstück nicht zu veräußern.
Die drei Geschwister haben dann Anspruch auf Rückgabe des Wohnhauses.
Ist das nun ein Nachvermächtnis § 2191 BGB oder eine ( wie auch immer geartete ) bedingte Anordnung einer Nacherfolge § 2100 BGB ?
Nicht bekannt ist mir bisher , ob A geheiratet hat und Kinder hat .
Was ist die Folge , wenn die Bedingungen Heirat und Kinder eingetreten sind und urkundlich nachgewiesen werden ?
Was wäre der Fall , wen die Kinder des A durch Versterben vor dem A wieder ersatzlos wegfallen ?
Bei angenommener Nacherbschaft wäre mir vor allem unklar , wie der Eintritt des Nacherbfalls in den Erbschein formuliert werden müsste.