KG: Nachlasspfleger 175 Euro netto

  • Auf Wunsch mehrerer Forumsmitglieder sind hier zwei Beschlüsse des KG. Normalerweise veröffentliche ich so schlecht begründete Sachen eher nicht. Die Nachlasspflegschaft ist nicht besonders schwierig. Das Geld liegt auf der Bank und es gibt ein Grundstück. Die Zeitabrechnung ist aufgebläht. Dazu hatte ich hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…Nachlasspfleger

    schon einmal etwas geschrieben. Mittlerweile hat der Nachlasspfleger folgendes erhalten und es ist kein Ende in Sicht:

    26.506.06 €
    21.878,74 €
    17.588,79 €

    edit by Kai: Anhang entfernt. Die Entscheidung kann über KG, Beschluss vom 27.02.2020 - 19 W 144/19 abgerufen werden.

  • Papenmeier:

    Danke!

    Ob und inwiefern die Zeitabrechnung "aufgebläht" ist, kann man natürlich nicht sagen. Es handelt sich wohl um einen Fall, in dem jedoch bei 2 Mio. Euro Nachlass erheblicher Aufwand betrieben werden muss...Kritik an der Höhe des festgesetzten Stundensatzes für einen Anwalt wäre dann von dir noch begründet vorzutragen. Wobei ich zugebe, dass derartige Stundensätze tatsächlich im oberen Bereich des üblichen sind, aber bei unüblichen Fallkonstellationen eben auch mal möglich sein dürfen.

    Was verlangt nochmal ein Anwalt sonst für Stundenhonorare? Ach lassen wir das...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wobei ich ganz persönlich die tragenden Gründe "die Verwaltung eines Grundstücks" und die "komplizierten Kontoprüfungstätigkeiten" als ein wenig dürftig ansehe.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da man nicht weiß, wie ausführlich der Vergütungsantrag (auch in Form der Zeitliste) begründet wurde und welcher Umfang und welche Schwierigkeit der Abwicklung sich aus der Nachlassakte ergibt, lässt sich dazu wenig sagen. Die beiden Beschlüsse vom 27.02.2020 sind im gleichen Pflegschaftsverfahren ergangen.

    Die beiden Entscheidungen befassen sich im Übrigen nicht nur mit der Zubilligung eines Nettostundensatzes von 175 €. Im Verfahren 19 W 114/19 wird darüber hinaus bestätigt, dass für die gesamte Tätigkeit ein einheitlicher Stundensatz zu bewilligen ist und im Verfahren 19 W 165/19 wird zusätzlich ausgesprochen, dass im Fall des Einsatzes von Hilfspersonal auch mehr als 24 Stunden am Tag abgerechnet werden können und dass für das Hilfspersonal der gleiche Stundensatz wie für den Nachlasspfleger anzusetzen ist.

    Gerade diese letztgenannte Feststellung erscheint für die nachlasspflegerische und nachlassgerichtliche Praxis von erhalblicher Bedeutung, zumal die Frage nach dem Stundensatz für Hilfspersonal bislang sehr umstritten war.

  • Ja Cromwell. Erkannt. Schön, dass sich das KG „meiner“ Auffassung angeschlossen hat. BDN ist informiert.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ja Cromwell. Erkannt. Schön, dass sich das KG „meiner“ Auffassung angeschlossen hat. BDN ist informiert.

    Ja, wir hatten ebenfalls die vom KG befürwortete Ansicht vertreten (Gleumes/Lauk ErbR 2014, 316, 318 sowie Bestelmeyer Rpfleger 2015, 554 und Rpfleger 2016, 694, 710). Anders demgegenüber das OLG Köln (FamRZ 2013, 1837), das für vergütungsfähige Mitarbeiterstunden nur den hälftigen Stundensatz des Pflegers ansetzt.

  • Hier ist die erste der Zeitaufwandsabrechnungen. PS: TL: Die Kritik am Stundensatz ist, dass die meisten Tätigkeiten eben gerade keine typische Anwaltsarbeit sind.

    Das ist auch nicht der Maßstab.

    Ein Anwalt gehört nun einmal der höchsten Qualifikationsstufe an und ansonsten kommt es nur darauf an, ob die Abwicklung objektiv einfach, mittelschwer oder schwierig ist. Ob es sich um anwaltstypische Tätigkeiten handelt, ist ohne Belang. Entscheidend ist nur, ob die Anwaltskenntnisse "nutzbar" sind und dies kann nicht ernsthaft bestritten werden.

    So ist nun einmal die gesetzliche Konzeption des Vergütungsrechts.

  • Ich wüsste auch nicht, was an der Zeitaufstellung unplausibel sein soll. In der linken Spalte ist exakt erläutert, auf welche Akten- bzw. Handaktenbestandteile sich die in den übrigen Spalten ausgewiesenen Tätigkeiten beziehen.

  • Jedenfalls hat der Erbprätendent nach der Rechtsprechung des KG keine Möglichkeit, sich gegen die angesetzten Stunden zu wehren. Die in Bezug genommen Schriftstücke kennt er nicht. Die Zeiten sind offensichtlich pauschal angesetzt (immer Vielfache von 5). Und was soll er denn machen, wenn der Nachlasspfleger 1.620 Minuten an "6. Kontoabrechnungen (56 Seiten)" oder 600 Minuten an "Vermögensverzeichnis (19-seitig)" sitzt? Oder aber wenn er "70 Kontoasuzüge/Belege a 8 Min" abrechnet.

    Das KG billigt es, dass man die Zeit nicht konkret erfasst, sondern sich z.B. je Kontoauszug eine Zeit ausdenkt und die Belege mit den Minuten multipliziert. Das ist die wesentlichste Aussage in diesem Beschluss. Eine konkrete Zeitabrechnung ist nicht erforderlich. Der Erbe muss es hinnehmen. Der Nachlasspfleger kann im Prinzip (in Grenzen) aufschreiben, was er will. Solche Großzügigkeiten kennt man bei anwaltlichen Zeitaufstellungen sonst nicht.

  • Hier noch die Leitsätze:

    KG, Beschl. v. 27.02.2020, Az. 19 W 144/19, Rpfleger 2020, 663:

    1. Der Nettostundensatz ist das Ergebnis einer rechnerischen Mischkalkulation im Sinne einer Gesamtschau sämtlicher Pflegergeschäfte, sodass der betreffende Stundensatz für den gesamten Zeitaufwand des Nachlasspflegers maßgeblich ist. Die Bewilligung unterschiedlicher Stundensätze für komplizierte und unkomplizierte Tätigkeiten kommt daher nicht in Betracht.
    2. Ein Nettostundensatz von 175 € eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei werthaltigem Nachlass und besonderer Schwierigkeit ist nicht ermessensfehlerhaft.
    3. Für die vom Nachlassgericht durchzuführende Plausibilitätskontrolle des vom Nachlasspfleger geltend gemachten Zeitaufwands ist es ausreichend, dass der Pfleger seinen Zeitaufwand hinreichend nachvollziehbar darlegt.

    KG, Beschl. v. 27.02.2020, Az. 19 W 165/19, Rpfleger 2020, 663:

    1. Für die vom Nachlassgericht durchzuführende Plausibilitätskontrolle des vom Nachlasspfleger geltend gemachten Zeitaufwands ist es ausreichend, dass der Pfleger seinen Zeitaufwand hinreichend nachvollziehbar darlegt.
    2. Ein Nettostundensatz von 175 € eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei werthaltigem Nachlass und besonderer Schwierigkeit ist nicht ermessensfehlerhaft.
    3. Es nicht zu beanstanden, dass für gleichgelagerte Tätigkeiten regelmßig der gleiche Zeitaufwand (hier: jeweils 5 Minuten für ein- und ausgehende Schreiben) angesetzt wird.
    4. Ein Nachlasspfleger kann mehr als 24 Stunden pro Tag abrechnen, sofern Hilfspersonal für ihn tätig wird.

  • ich finde es grundsätzlich schwierig mit der Vergütung des Nachlasspflegers. Jedes AG möchte eine andere Abrechnung und einen anderen Stundensatz. Von 60,00 bis 130,00 bei gleichgelagerten Fällen habe ich hier alles. Die Entscheidung des KG ist mir ein wenig zu Pauschal und öffnet denjenigen Tür und Tor, die es mit der Aufstellung sehr nach Gutsherrrenart nehmen. ( ich kenne diese 6 Stunden Betreuerunterlagen prüfen, 4 Stunden kopieren, 24 Gespräche mit den Notar wegen eines 08/15 Kaufertrages, unzählige Besichtigungen wegen Nichts, 460 min Zwischenbericht 3 Seiten, etc. als Verfahrenspfleger nur zu gut). Einwände der Zweckmäßigkeit oder Plausibilität sind so wenig greifbare Begriffe.. Da möchte man aus der Haut fahren.... aber da ist es an den Rechtspflegern, egal wie es das jeweilige AG oder OLG sieht, bestellt diese Art von Pflegern halt einfach nicht mehr.

    KG, Beschl. v. 27.02.2020, Az. 19 W 144/19, Rpfleger 2020, 663:

    1. Der Nettostundensatz ist das Ergebnis einer rechnerischen Mischkalkulation im Sinne einer Gesamtschau sämtlicher Pflegergeschäfte, sodass der betreffende Stundensatz für den gesamten Zeitaufwand des Nachlasspflegers maßgeblich ist. Die Bewilligung unterschiedlicher Stundensätze für komplizierte und unkomplizierte Tätigkeiten kommt daher nicht in Betracht.
    2. Ein Nettostundensatz von 175 € eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei werthaltigem Nachlass und besonderer Schwierigkeit ist nicht ermessensfehlerhaft.
    3. Für die vom Nachlassgericht durchzuführende Plausibilitätskontrolle des vom Nachlasspfleger geltend gemachten Zeitaufwands ist es ausreichend, dass der Pfleger seinen Zeitaufwand hinreichend nachvollziehbar darlegt.

    KG, Beschl. v. 27.02.2020, Az. 19 W 165/19, Rpfleger 2020, 663:

    1. Für die vom Nachlassgericht durchzuführende Plausibilitätskontrolle des vom Nachlasspfleger geltend gemachten Zeitaufwands ist es ausreichend, dass der Pfleger seinen Zeitaufwand hinreichend nachvollziehbar darlegt.
    2. Ein Nettostundensatz von 175 € eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei werthaltigem Nachlass und besonderer Schwierigkeit ist nicht ermessensfehlerhaft.
    3. Es nicht zu beanstanden, dass für gleichgelagerte Tätigkeiten regelmßig der gleiche Zeitaufwand (hier: jeweils 5 Minuten für ein- und ausgehende Schreiben) angesetzt wird.
    4. Ein Nachlasspfleger kann mehr als 24 Stunden pro Tag abrechnen, sofern Hilfspersonal für ihn tätig wird.[/QUOTE]

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