Kontofreigabe trotz Kontovollmacht

  • Hallo, liebe Foristen,
    ich habe hier ein Verfahren, in dem das Girokonto bei der Betreuung aufgrund Kontovollmacht herausgenommen wurde.
    War mir bisher sehr recht, da die Betreuerin sehr ausgabefreudig ist und mir die Kontovollmacht bisher eine Menge Arbeit erspart hat.
    Da das Sparkonto in die Betreuung fällt ( keine Vollmacht vorhanden ), soll ich nun einen größeren Betrag für Umbauarbeiten im Haus freigeben.
    Bei Freigaben vom Sparkonto handhabe ich es eigentlich so, dass ich - wie beantragt- nur die Umbuchung aufs Girokonto genehmige, die Verwendung des Geldes dann im Rahmen der Rechnungslegung prüfe.
    Wenn ich nun- im Rahmen der Umbuchung- in die Prüfung der Handwerkerkosten einsteigen muss, entspricht dies ja eigentlich nicht dem Zweck der Kontovollmacht zum Girokonto.
    Wie würdet Ihr das Problem lösen ?:gruebel:

  • Ich komme bei der Fragestellung nicht ganz mit (liegt vielleicht auch an der für mich leicht irreführenden Überschrift).

    Wenn die Handwerkskosten glaubhaft und halbwegs realistisch erscheinen, wüsste ich nicht, warum ich eine Umbuchung versagen sollte.

    Im Endeffekt ist doch keine andere Umbuchung wie wenn die Betreuerin etwas kaufen mag, für das das Guthaben des Girokontos nocht ausreicht. Oder bin ich da auf dem Holzweg? :gruebel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Also, die Betreuerin lebt mit dem Betreuten in seinem Haus.
    Es geht hier um eine Kontofreigabe von mehr als 20.000,- €.
    Weiß ich denn, wofür das Geld nach der Umbuchung tatsächlich ausgegeben wird ?
    Dazu müsste ich mir später also Belege vorlegen lassen, was aber einer Prüfung des Girokontos, für das keine Betreuung besteht, gleichkommt.
    Ich sehe aber, ein spezielles Problem in einem sehr speziellen Verfahren.
    Ich werde da wohl keine allgemeine Problemlösung erwarten können.
    Vielen Dank :)

  • Dazu müsste ich mir später also Belege vorlegen lassen, was aber einer Prüfung des Girokontos, für das keine Betreuung besteht, gleichkommt.

    Du kontrollierst doch aber nicht das Girokonto, sondern, ob das mit deiner Genehmigung (zweckgebunden) umgebuchte Geld bestimmungsgemäß verwendet wurde. Die Anforderung und Prüfung der Belege ist in diesem Fall meines Erachtens durchaus geboten und legitim und steht auch nicht dem Zweck der Kontovollmacht entgegen. Wie sonst sollte man die Verwendung prüfen?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Dazu müsste ich mir später also Belege vorlegen lassen, was aber einer Prüfung des Girokontos, für das keine Betreuung besteht, gleichkommt.

    Du kontrollierst doch aber nicht das Girokonto, sondern, ob das mit deiner Genehmigung (zweckgebunden) umgebuchte Geld bestimmungsgemäß verwendet wurde. Die Anforderung und Prüfung der Belege ist in diesem Fall meines Erachtens durchaus geboten und legitim und steht auch nicht dem Zweck der Kontovollmacht entgegen. Wie sonst sollte man die Verwendung prüfen?

    Das sehe ich auch so. Nur, weil du dir belegen lässt, dass das Geld tatsächlich auch verwendet wurde, wie es sollte, führst du ja keine Rechnungslegungsprüfung durch. Finde ich auch unproblematisch.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!