Fusion zweier Kirchengemeinden

  • Die Kirchengemeinde K teilt dem Grundbuchamt per E-Mail mit, dass die Kirchengemeinde A und B zur Kirchengemeinde C fusioniert haben und bittet die entsprechenden Grundbucheinträge hinsichtlich des Eigentums zu berichtigen.

    Als Nachweis ist in der Anlage die Kopie einer mit Siegel und Unterschrift versehenen Bestätigung des zuständigen Oberkirchenrats beigefügt.

    Die Kirchengemeinde K hat weder mit den ehemaligen Kirchengemeinden noch mit der neu entstandenen Kirchengemeinde etwas zu tun und müsste Ihre Antragsberechtigung nachweisen. Seht ihr das auch so?

    Bzgl. der lediglich in Kopie vorgelegten Bestätigung bin ich mir nicht sicher ob ich diese als Freibeweis gelten lassen kann oder ob die Vorlage im Original erforderlich ist. Was meint ihr?

  • Antrag per E-Mail ? Es fehlt der Nachweis der Antragsberechtigung und die Bestätigung würde ich im Original fordern.

    Siehst du in dem Antrag per E-Mail ein Problem? M.E. erfüllt der Antrag die Mindestanforderung der Schriftform. Eine Unterschrift ist nicht erforedrlich.

  • Bei Mail habe ich auch gleich gezuckt. Ist der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen bei Euch zugelassen? §§ 135 ff GBO wäre dann die einschlägige Lektüre. Ansonsten gibt es max. den freundlichen Hinweis, daß auf diesem Weg nicht wirksam mit dem Gericht kommuniziert werden kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei Mail habe ich auch gleich gezuckt. Ist der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen bei Euch zugelassen? §§ 135 ff GBO wäre dann die einschlägige Lektüre. Ansonsten gibt es max. den freundlichen Hinweis, daß auf diesem Weg nicht wirksam mit dem Gericht kommuniziert werden kann.

    Ein Antrag muss in Schriftform eingehen und nicht unbedingt unterschrieben sein. Der Absender muss erkennbar sein.

    Wenn ein Antrag per E-Mail eingeht und den Absender erkennen lässt (z.B. durch eine Signatur, die den vollen Absender enthält) und die E-Mail ausgedruckt und mit dem Eingangspräsentat versehen wird, ist m.E. die Schriftform erfüllt und es liegt ein wirksamer Antrag vor.

  • Ich käme nie auf die Idee des Ausdrucks. Ändert aber auch nichts an den vorhandenen Mängeln bei Vertretung und Rechtsnachfolgenachweis.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei Mail habe ich auch gleich gezuckt. Ist der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen bei Euch zugelassen? §§ 135 ff GBO wäre dann die einschlägige Lektüre. Ansonsten gibt es max. den freundlichen Hinweis, daß auf diesem Weg nicht wirksam mit dem Gericht kommuniziert werden kann.

    Ein Antrag muss in Schriftform eingehen und nicht unbedingt unterschrieben sein. Der Absender muss erkennbar sein.

    Wenn ein Antrag per E-Mail eingeht und den Absender erkennen lässt (z.B. durch eine Signatur, die den vollen Absender enthält) und die E-Mail ausgedruckt und mit dem Eingangspräsentat versehen wird, ist m.E. die Schriftform erfüllt und es liegt ein wirksamer Antrag vor.

    In Schriftform eingegangen ist er dann aber doch gerade nicht? Wenn ich den Ablauf richtig verstehe, wurde die Schriftform hier durch Anklicken von „Ausdrucken“ erst durch das Gericht hergestellt. Der Eingang war m. E. elektronisch im Sinne von § 126 a Abs. 1 BGB. Und das auch nur unterstellt, dass es sich bei der genannten Signatur um eine qualifizierte handelt. Sonst ist es m. E. nicht einmal das.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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