Nicht verzeichneter Anteil

  • Guten Morgen zusammen,
    ich habe eine Eintragung unter einer lfd.Nr. im Bestandsverzeichnis, die ich nicht aufklären kann. Sie lautet wie folgt:

    "BV 1: In den Grundsteuerbüchern nicht verzeichneter Anteil am Bach X "

    Aus sämtlichen beigezogenen Vorgängerakten ist aus den alten Blättern nur diese Eintragung zu entnehmen. Woher diese Eintragung genau kommt, kann ich nicht erkennen. Vor 100 Jahren bestand sie bereits. Was mache ich damit? Kann ich diese Eintragung nach Anhörung des Eigentümers löschen? Es bestehen keine Belastungen an BV 1. Das Notariat und das Katasteramt habe ich bereits um Hilfe bei der Aufklärung gebeten, aber bislang ohne Erfolg.
    Für Ratschläge wäre ich dankbar.
    :confused::gruebel:

  • Wie fast immer wäre auch hier eine Angabe des Bundeslandes und/oder der Region extrem hilfreich, da wir hier in den Bereich der Alt- und Sonderrechte kommen. Da sind oft Spezialisten gefragt.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es klingt so, als ob das Katasteramt da die größeren Möglichkeiten hat, den Sachverhalt aufzuklären. Zum Zeitpunkt der Eintragung wird das Grundstück BV 1 einen Anteil an einem nicht buchungspflichtigen Gewässer gehabt haben. Dies nach den damaligen wasserrechtlichen Bestimmungen Deines Landes. Inwieweit dieser Anteil noch besteht, oder ob das Gewaässer trockengefallen, verrohrt, verlegt oder verlandet ist/wurde, dürfte unbekannt sein. Auch hier sollte das Katasteramt weiterhelfen lönnen. In NRW würde der Nachweis eines Gewässeranteils im Grundbuch in das Liegenschaftskataster übernommen werden.
    Da schließe ich mich der Frage von FED an: Welches Bundesland bzw. ehemaliges deutsches Land zum Eintragungszeitpunkt?

  • Das Grundstück liegt in Niedersachsen. Das Katasteramt kann leider auch nicht weiterhelfen. Das Katasteramt vermutet, dass wahrscheinlich im Jahre 1969 im Rahmen eines freiwilligen Landtausches der Anteil an dem Bach aufgegeben wurde, da zu diesem Zeitpunkt neue Flurstücke vergeben wurden. Durch einem der neuen Flurstücke fließt wohl der genannte Bach. Mehr können sie mir leider auch nicht sagen.

  • Hier könnten die Unterlagen zu dem FLT von 1969 weitere Auskunft geben. Aber ist dies notwendig? :gruebel: Ein solcher Vermerk ist doch nur deklaratorisch und nicht konstitutiv. Das Eigentum an dem Gewässer ergibt sich doch per Gesetz.

    Warum sollte § 891 BGB auf Eigentum von Gewässern keine Anwendung finden? :confused:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Vermutlich handelt es sich um eine altrechtliche Berechtigung, die nach dem durch Gesetz vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585) mit Wirkung zum 1.3.2010 aufgehobenen Art. 65 EGBGB bestehen geblieben war. Maßgebend ist dann die frühere Wasserordnung.

    Für das Herzogtum Oldenburg galt z. B. die Wasserordnung vom 20.11.1868 (Gesetzblatt für das Herzogtum Oldenburg, 20. Band, 1867/1868, Seite 838 ff), die nach Artikel 65 EGBGB für die Eigentumsverhältnisse an Gewässern maßgebend geblieben ist (s. LG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.1982, 5. T 399/82 = BeckRS 1982, 31213259 unter Zitat Palandt-Bassenge, BGB, 41. Aufl., Anm. 1 zu Artikel 65 EGBGB).

    Giesen behandelt in Dombert/Witt, Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 2. Auflage 2016, § 15 Wasserrecht, in den RNern. 53-66 unter III. den Werdegang des privaten Wasserrechts. In der RN 97 kommt er unter „4. Alte Rechte, Alte Befugnisse“ zu dem Ergebnis, dass § 21 WHG die alten Rechte und alten Befugnisse mit einer Fristenregelung begrenzt habe. Nach dessen Absatz 1 könnten alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28.2.2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, bis zum 1.3.2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. Alte Rechte und Alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, würden am 1.3.2020 erlöschen, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist“.

    Falls diese Bestimmung in Deinem Fall Anwendung findet, dürfte vielleicht ein Blick in das Wasserbuch weiterhelfen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (23. Juli 2020 um 12:40) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Vielen Dank Prinz für die ausführliche Antwort. Ich werde dann die Untere Wasserbehörde zu evtl. Eintragungen im Wasserbuch befragen. Wenn dort aber auch keine Eintragungen vorliegen, könnte man die Eintragung im Grundbuch doch löschen oder? Einverständnis des Eigentümers natürlich vorausgesetzt.

  • Wenn das Recht seit dem 1.3.2020 erloschen ist, muss der Eigentümer nicht mit der Löschung einverstanden sein. Anhören würde ich ihn allerdings auch.

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