Umfang Ermittlungen § 1964 BGB



  • Hallo,


    die Kinder des EL haben wegen Überschuldung ausgeschlagen.Nach Aussage einer Tochter könnte es noch Verwandte in Litauen geben, Genaueresist ihr aber nicht bekannt. Ich habe also keine wirkliche Möglichkeit zuermitteln, aber auch keine bestimmte Person als möglichen Erben.



    Kann hier das Fiskalerbrecht festgestellt werden, odermüsste, weil ja evtl. noch irgendwelche Verwandten da sind, weiter ermittelt werden?


    Danke und viele Grüße!

  • Sobald du irgendeinen Hinweis hast, dass noch Verwandte (gesetzliche Erben) vorhanden sind, wie hier der Fall, dann kannst du kein Fiskuserbrecht feststellen

    Das ist die Theorie, also schnell weiter ermitteln......
    Ich habe in solchen Fällen, soweit ein Bedürfnis bestand, das Fiskalerbrecht festgestellt und zwar OHNE weitere Nachforschungen und ich würde - wenn ich noch zuständig wäre, genau so wieder vorgehen!

  • Das ist also dann „ultima ratio“? Das überhaupt denkbare letzte Mittel?

    Denn das soll das Fiskuserbrecht nämlich sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Warum willst Du Erben suchen bzw. das Fiskuserbrecht feststellen bei einem überschuldeten Nachlass?

    Man kann das machmal einfach so lassen wie es ist und nichts tun.

    Ist Grundbesitz vorhanden?

    Wenn eine Wohnung zu räumen ist, dann reicht es, dass der Vermieter eine Nachlasspflegschaft beantragt, der Nachlasspfleger die Kündigung entgegennimmt und die Wohnung mit Inhalt dem Vermieter übergibt.
    Dann kann die Nachlasspflegschaft wieder aufgehoben werden.
    Wichtig ist den Aufgabenkreis des Nachlasspflegers entsprechend zu beschränken.

  • Das war ja klar, dass du mal wieder so ums Eck kommst und dem NLP und auch dem Gericht mit so einer beschränkten NLP die Probleme geradezu mit Ansage entstehen lässt. Praxisferne Argumentation.

    Nein, keine Beschränkung. Das ist Unsinn. Wenn der NLP in der Wohnung Geld findet, dürfte er es sonst nicht sichern. Er dürfte keine Bankenanfrage machen, keinen PKW verwerten usw.
    Wer das mal so gemacht hat landet in 99% der Fälle bei einer Erweiterung der Pflegschaft und muss neu einen Beschluss machen, neu Verpflichten usw.
    Ein von vorne herein unnötiger Aufwand. Wenn man natürlich seinen Nachlasspfleger für blöd hält kann man ihn auch einschränken. Anderenfalls reicht es in der Regel aus, im Verpflichtungsgespräch darauf hinzuweisen, dass er doch bitte keine unnötige Sachen macht. Das ist aber eher eine Selbstverständlichkeit. Für Montgelas wohl nicht. Und er soll mir jetzt blos nicht mit OLG München aus 2012 kommen zum Thema Beschränkung der NlLP.

    So extrem beschränkte NLPs sind derart Quatsch und führen dazu, dass der NLp immer nur aus der Staatskasse bezahlt werden muss.

    Dass ein NLP mit vollem Wirkungkreis bestellt ist, heißt ja nicht, dass er den immer auch voll ausschöpft. Er kann dann alles machen was grad sinnvoll ist. Muss aber nicht Unsinniges tun. Wer weiß schon, wie sich ein Nachlass entwickelt, wenn man mal in der Wohnung war und wie oft kann man den Nachlasss mit 10-20 Std Arbeit komplett regeln und hat dabei dann noch die dafür benötigen ca 2.000€ sogar zusammenkratzen können? Mir gelingt das fast immer.

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  • Das war ja klar, dass du mal wieder so ums Eck kommst und dem NLP und auch dem Gericht mit so einer beschränkten NLP die Probleme geradezu mit Ansage entstehen lässt. Praxisferne Argumentation.

    Nein, keine Beschränkung. Das ist Unsinn. Wenn der NLP in der Wohnung Geld findet, dürfte er es sonst nicht sichern. Er dürfte keine Bankenanfrage machen, keinen PKW verwerten usw.
    Wer das mal so gemacht hat landet in 99% der Fälle bei einer Erweiterung der Pflegschaft und muss neu einen Beschluss machen, neu Verpflichten usw.
    Ein von vorne herein unnötiger Aufwand. Wenn man natürlich seinen Nachlasspfleger für blöd hält kann man ihn auch einschränken. Anderenfalls reicht es in der Regel aus, im Verpflichtungsgespräch darauf hinzuweisen, dass er doch bitte keine unnötige Sachen macht. Das ist aber eher eine Selbstverständlichkeit. Für Montgelas wohl nicht. Und er soll mir jetzt blos nicht mit OLG München aus 2012 kommen zum Thema Beschränkung der NlLP.

    So extrem beschränkte NLPs sind derart Quatsch und führen dazu, dass der NLp immer nur aus der Staatskasse bezahlt werden muss.

    Dass ein NLP mit vollem Wirkungkreis bestellt ist, heißt ja nicht, dass er den immer auch voll ausschöpft. Er kann dann alles machen was grad sinnvoll ist. Muss aber nicht Unsinniges tun. Wer weiß schon, wie sich ein Nachlass entwickelt, wenn man mal in der Wohnung war und wie oft kann man den Nachlasss mit 10-20 Std Arbeit komplett regeln und hat dabei dann noch die dafür benötigen ca 2.000€ sogar zusammenkratzen können? Mir gelingt das fast immer.

    Es kommt halt immer darauf an, wen man als Nachlasspfleger bestellt. :cool:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Also kommt es darauf an, wer den NLP auswählt. Und wie man mit ihm kommuniziert. Man darf als Gericht auch „Wünsche“ äußern...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Bei dem in #5 vorgeschlagenen beschränkten Aufgabenkreis hätte der Nachlasspfleger nicht einmal auf das Girokonto des Erblassers Zugriff, von welchem die Mieten abgebucht werden.

    Jeder Praktiker weiß, dass derlei Beschränkungen des Aufgabenkreises unsinnig sind, weil man im Zeitpunkt der Pflegschaftsanordnung (gerade nach § 1961 BGB) nie wissen kann, welche Nachlassgegenstände noch auftauchen. Wenn es (außer dem Mietkonto) keine weiteren Nachlassgegenstände gibt, gibt es insoweit auch nichts zu verwalten, aber wenn es sie gibt, kann der Pfleger aufgrund des üblichen umfassenden Wirkungskreises auch unverzüglich handeln.

    Das Einzige, worüber man diskutieren könnte, ob man den Teil-Aufgabenkreis der "Erbenermittlung" weglässt. Aber auch hiervon würde ich dringend abraten. Ist der Nachlass überschuldet, wird der Pfleger insoweit ohnehin nicht tätig, aber wenn Reinnachlass vorhanden ist, kann eben ermittelt werden, ohne dass man vorher den Aufgabenkreis umständlich (samt erneuter persönlicher Verpflichtung!) erweitern muss.

    Die Beschränkung des Aufgabenkreises in den beschriebenen Fällen ist nichts anderes als eine "Erfindung" einiger weniger Oberlandesgerichte, die sich zu diesem Punkt vornehmlich im Vergütungsbeschwerdeverfahren auslassen und welchen - diesen Eindruck hat man - die Einsicht in die praktische Sicht der Dinge fehlt.

    Der Nachlasspfleger hat zu tun, was nötig ist und er hat zu unterlassen, was unnötig ist. Bei beschränktem Aufgabenkreis kann er aber ggf. nicht tun, was nötig ist, während er bei unbeschränktem Aufgabenkreis alles unterlassen kann, was unnötig ist.

    Zum Ausgangsfall: Das Fiskuserbrecht kann nach allgemeiner Ansicht auch festgestellt werden, wenn eine Erbenermittlung aufgrund vorliegender Überschuldung des Nachlasses nur dem Zweck dienen würde, dass diese ermittelten Erben dann ebenfalls ausschlagen.


  • Zum Ausgangsfall: Das Fiskuserbrecht kann nach allgemeiner Ansicht auch festgestellt werden, wenn eine Erbenermittlung aufgrund vorliegender Überschuldung des Nachlasses nur dem Zweck dienen würde, dass diese ermittelten Erben dann ebenfalls ausschlagen.

    Genau, im Ausgangsfall würde ich nicht mal im Inland bei so vagen Angaben weiter ermitteln, um mir weitere Ausschlagungen einzusammeln, geschweigen denn in Litauen.


  • Zum Ausgangsfall: Das Fiskuserbrecht kann nach allgemeiner Ansicht auch festgestellt werden, wenn eine Erbenermittlung aufgrund vorliegender Überschuldung des Nachlasses nur dem Zweck dienen würde, dass diese ermittelten Erben dann ebenfalls ausschlagen.

    Genau, im Ausgangsfall würde ich nicht mal im Inland bei so vagen Angaben weiter ermitteln, um mir weitere Ausschlagungen einzusammeln, geschweigen denn in Litauen.

    Aussage halte ich für komisch.
    Ich ermittle doch nicht zum dem Zweck, dass ich von den ermittelten Erben auch nur die Ausschlagungserklärung bekomme. Ich ermittle um die Erben festzustellen.
    Und wenn ich Anhaltspunkte für Erben habe, kann ich doch kein Fiskuserbrecht feststellen. Ich bleibe bei meiner Aussage in #2

  • Sobald du irgendeinen Hinweis hast, dass noch Verwandte (gesetzliche Erben) vorhanden sind, wie hier der Fall, dann kannst du kein Fiskuserbrecht feststellen

    :daumenrau

    Ja und der Nachlasspfleger wickelt den Nachlass ab und wenn dann noch liquide Mittel vorhanden sind, werden diese für die unbekannten Erben hinterlegt, dann die Erbenermittlung eingestellt und die Nachlasspflegschaft mangels weiteren Sicherungsinteresses aufgerhoben. Punkt. Gängige Praxis.

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  • Sobald du irgendeinen Hinweis hast, dass noch Verwandte (gesetzliche Erben) vorhanden sind, wie hier der Fall, dann kannst du kein Fiskuserbrecht feststellen

    :daumenrau

    Ja und der Nachlasspfleger wickelt den Nachlass ab und wenn dann noch liquide Mittel vorhanden sind, werden diese für die unbekannten Erben hinterlegt, dann die Erbenermittlung eingestellt und die Nachlasspflegschaft mangels weiteren Sicherungsinteresses aufgerhoben. Punkt. Gängige Praxis.

    :daumenrau

    Sehe ich auch so. Leider ist das nicht überall gängige Praxis.

  • Kann hier das Fiskalerbrecht festgestellt werden

    Mir stellt sich schon die Frage, muss überhaupt das Fiskuserbrecht festgestellt werden:gruebel: Wieder ein sehr dünner Sachverhalt

    Vielen Dank für die sehr interessante Frage, die in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist.

    Zimmermann (Die Nachlasspflegschaft. 4., neu bearbeitete Auflage 2017) ist der Auffassung, dass wenn das Auftauchen von Erben möglich ist, das Feststellungsverfahren nach § 1964 BGB ausscheidet, auch wenn der Nachlass keiner Sicherung mehr bedarf. In diesem Falle bliebe nur die Hinterlegung (a.a.O. Rn 930).

    So würde ich den Fall hier einordnen, da die Wahrscheinlichkeit, dass Erben aus Litauen auftauchen, gegeben ist.

    Zimmermann ist grundsätzlich der Auffassung, dass die Feststellung des Fiskalerbrechts unterbleiben sollte, wenn kein Nachlass vorhanden ist oder Überschuldung vorliegt, da sie keinen Sinn habe (a.a.O. Rn 927, in der dortigen Fußnote sind die streitigen Quellen angegeben).

    Aus meiner Praxiserfahrung (ich bin zwar "noch neu hier", aber schon einigermaßen lange als Nachlasspfleger tätig) ist Zimmermann zuzustimmen.

    Es gibt zwei klassische Konstellationen, in der die Feststellung des Fiskalerbrechts gerechtfertigt ist.

    1. Es gibt werthaltigen Nachlass, aber die Ermittlung von Erben ist unter Ausschöpfung sämtlicher verfügbarer Daten nicht möglich. Beispiel: Es ist ein Reinnachlass von 100.000 € vorhanden, aber die Erben lassen sich mangels Daten weder vom Gericht, noch vom eingesetzten Nachlasspfleger, noch von einem professionellen Erbenermittler ermitteln. Das kommt meiner Erfahrung nach sehr selten vor, da man in der Regel in der dritten Ordnung Erben finden wird, aber es wäre ja theoretisch möglich (obwohl ich es bei größeren Werten noch nie erlebt habe).

    2. Zum Nachlass gehört eine in Abt III des Grundbuchs überschuldete, unverkäufliche Immobilie. Alle bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.

    In beiden Fällen kann der Nachlasspfleger nicht ewig den Nachlass sichern und verwalten, so dass die Feststellung des Fiskalerbrechts angebracht erscheint.

    Die Feststellung des Fiskalerbrechts ist vom Gesetzgeber als Notmaßnahme gedacht. Denn Art 14 Abs. 1 GG iVm § 1929 BGB gewährleistet das Erbrecht ohne Beschränkung der Erbordnung und im übrigen ohne dass der Erbe den Erblasser gekannt haben muss.

    Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Feststellung des Fiskalerbrechts die absolute Ausnahme darstellt und nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn unter Einsatz aller erdenklichen Mittel die Feststellung des wahren Erben nicht mehr möglich ist.

    Das Nachlassgericht muss sich daher (meiner Ansicht nach) an den Interessen des wahren gesetzlichen Erben und nicht an den Interessen des Fiskus orientieren.

    Der wahre Erbe hat grundsätzlich immer ein Interesse daran, ermittelt zu werden, wenn auch manchmal erst Jahre oder Jahrzehnte nach dem Erbfall.

    Ist das Fiskalerbrecht erst festgestellt, so kann dies rechtlich zwar rückgängig gemacht werden. Wenn allerdings - wie oft in der dritten Ordnung - der Erbe den Erblasser nicht gekannt hat, hat er nur durch aktive Ermittelung die Chance, überhaupt vom Anfall der Erbschaft zu erfahren. In dieser Konstellation nützt es auch nichts, wenn eine öffentliche Aufforderung nach § 1965 BGB erfolgt.

    Dies ist auch bei mittellosen oder überschuldeten Nachlässen von Bedeutung, denn einem mittellosen oder überschuldeten Nachlass können auch noch Jahre später Mittel zufließen. Das mag nicht die Regel sein, aber ich habe es in meiner Praxis nicht nur einmal erlebt.

    Beispiele:

    Der Erblasser mit dem mittellosen Nachlass ist nachverstorben, also ein Verwandter, der reiche Onkel, ist vorverstorben und der mittellose Erblasser wird als Erbe erst nach Jahren vom Nachlasspfleger des reichen Onkels oder einem Erbenermittler ermittelt, und der zünächst mittellose Nachlass beträgt zusammen mit der Erbschaft des Onkels nun 100.000 €. Der nicht ermittelte Erbe des ursprünglich mittellosen Erben, würde nun natürlich die Erbschaft annehmen. Erbenermittlungen könnten nach Bekanntwerden der Erbschaft des Nachverstorbenen wieder aufgenommen bzw. intensiviert werden (vgl. Ausgangsfall der Fragstellerin "Sternchen").

    In der Praxis hatte ich auch noch andere Fälle, wenn etwa eine Entschädigung wegen Enteigung von Grundbesitz in der DDR dem Nachlass der vor Jahrzehnten verstorbenen mittellosen Erblasserin zufließt. Oder wenn der Wert eines zunächst wertlosen Grundstücks im Nachlass mit der Zeit erheblich gestiegen ist.

    In all diesen Fällen gilt: Ist das Fiskalerbrecht erstmal festgestellt und hat der Erbe den Erblasser nicht gekannt, ist die Erbschaft für den Erben zwar nicht im rechtlichen Sinn, aber de facto verloren.

    Auch hier im Forum lässt sich ein ähnlicher Fall finden, bei dem später noch ein Grundstück aufgetaucht ist. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1191692

    Da das Nachlassgericht und der ggf. eingesetzte Nachlasspfleger zum Schutz der Interessen des unbekannten Erben handeln, sollte das Erbrecht des Fiskus nur als letztes Mittel in begründeten Einzelfällen festgestellt werden.

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