fehlende Lösungssumme bei Arrestbefehl im einstw. Verfügungsverfahren

  • Guten Morgen,

    beantragt wird die Eintragung einer Arrestsicherungshypothek im einstw. Verfügungsverfahren. Im Beschluss heißt es:

    aufgrund der Darlehensforderung der Ast in Höhe von mind 455.00,00 Euro wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Schuldnerin angeordnet.

    In Vollziehung des Arrestes gegen die Schuldnerin wird das Amtsgericht ersucht, eine Sicherungshypothek i.H.v.455.000,00 Euro auf dem Grundstück 1 und 2 einzutragen.

    Der RA beantragt die Eintragung der Gesamt-Arrestsicherungsh. in Höhe von 455.000 Euro für Grdst1 und 2.

    Es wurde die fehlende Lösungssumme und Verteilung dieser auf die beiden Grundstücke durch mich moniert. Nun legt der RA Beschwerde ein da die Vorschrift nach § 923 ZPO zur Angabe einer Lösungssumme im einstw. Verfügungsverfahren keine Anwendung findet. Es gelte § 936,939 ZPO. Danach kann die Aufhebung der einstw. Vfg gegen Sicherheitsleistung nur unter besonderen Umständen gestattet werden. Im Huber steht unter § 923 ZPO, dass § 923 ZPO hinsichtlich der Festsetzung der Lösungssumme im einst. Verfügungsverfahren nicht gilt. Fehlt es an der Lösungssumm so ist der Arrestbefehl zwar nicht unwirksam jedoch gemäß § 31 oder auf Rechtsbehelf zu ergänzen.

    Trage ich die Arrestsicherungshypothek nun trotzdem ein???? Hilfe

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