Entgeltlicher Erwerb, § 1821 I Nr. 5 BGB?

  • Guten Morgen,
    mir liegt in Vertretung ein Vertrag m.d.B. um Genehmigung vor, zu dem ich gern mal ein paar Meinungen/Ideen hätte:

    Auf d. Betreuten wird eine Eigentumswohnung übertragen, eine Gegenleistung ist laut Vertrag nicht zu erbringen.
    Spontan dachte ich, keine Genehmigung erforderlich, da es sich um einen unentgeltlichen Erwerb handelt.

    Dann habe ich aber ein bisschen in der Akte gelesen und bin jetzt am Zweifeln...

    Aus dem Vertrag ergibt sich dazu zwar nichts, aber die Wohnung soll wohl vermietet sein. Als Besitzübergang wurde der Tag der Beurkundung vereinbart, d. h. der B. tritt vor Eigentumserwerb in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Dazu habe ich die Entscheidung des KG vom 31.08.2010, 1 W 167/10 gefunden: Wegen des Freistellungsanspruchs des derzeitigen Eigentümers könnte es also ein teilweise entgeltlicher Vertrag sein.

    Außerdem sind da ja auch noch die Wohngeldansprüche. Auch wenn der derz. Eig. gegenüber der WEG bis zur Eigentumsumschreibung für diese haftet, dürfte auch insoweit ein Freistellungsanspruch bestehen, sodass auch insoweit ein teilweise entgeltlicher Vertrag vorliegen könnte.

    Am interessantesten ist aber dies: Der derz. Eig. hat die Wohnung wohl - rechtlich nicht ganz sauber - vom Geld des B. gekauft und überträgt die Wohnung daher jetzt "unentgeltlich" auf diesen.

    Nach all dem tendiere ich inzwischen doch eher zu einer Genehmigungspflicht.


  • Am interessantesten ist aber dies: Der derz. Eig. hat die Wohnung wohl - rechtlich nicht ganz sauber - vom Geld des B. gekauft und überträgt die Wohnung daher jetzt "unentgeltlich" auf diesen.

    Finde ich auch sehr interessant und würde erstmal hier ansetzen: Wie kam der derzeitige Eigentümer an das Geld des Betroffenen? Ist er der Betreuer oder mit diesem verwandt? Dann würde ich in Richtung Ergänzungsbetreuer zur Klärung der Ansprüche gegen den Eigentümer denken.

  • Sehe das grundsätzlich auch so, dass hier eigentlich kein eindeutig unentgeltlicher Erwerb vorliegt.
    Wenn noch Hausgeldrückstände bestehen landet man meiner Meinung nach unter Umständen beim 1822 Nr. 10 BGB.

    Was steht denn im (Schenkungs)vertrag(sentwurf) zur Lastenfreistellung?
    Was da im Rahmen dessen auf den Betreuten zu kommt, würde ich vor Entscheidung noch genauer abklären...


    Da fehlen jetzt zwar weitere Angaben dazu, aber wenn es sich um eine Übertragung im Rahmen einer Anspruchsklärung handelt, würde ich auf den ersten Blick fast schon in Richtung genehmigungspflichtiger Vergleich denken, falls der Betreute da für den Übertrag der Immobilie im Gegenzug auf Ansprüche gegen den Noch-Eigentümer verzichtet.

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