Wirksamkeit Zustellnachweis

  • Hallo,

    Ich habe hier einen internationalen Rückschein vorliegen.
    Auf dem wurde statt einer Unterschrift des Zustellempfängers oder des Zustellers " COVID 19" mit Datum eingetragen.
    Die Sendungsverfolgung hat ergeben:" Die Sendung wurde am … zugestellt".

    Ist die Zustellung wirksam bzw. liegt ein wirksamer Zustellnachweis vor?

    Das spielt hier vor allem auch deshalb eine Rolle, da ggfs. später ein europ. VT beantragt werden könnte.

  • Würde ich bejahen. "COVID 19" kann man wohl als Hinweis dahingehend auslegen, daß - wie in Deutschland (s. Infos der Deutschen Post -> https://www.deutschepost.de/de/c/coronavirus.html -> "Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um Kontakt bei der Zustellung zu vermeiden?") - während der andauernden Corona-Epidemie der Postbedienstete anstelle des Empfängers "unterschreibt". Jedenfalls kann man das als "Erledigungsvermerk" des Postbediensteten ansehen. Für den Rückschein als Zustellungsnachweis (§ 183 Abs. 5 ZPO) ist die Unterschrift des Empfängers nicht erforderlich (vgl. z. B. Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 183 Rn. 42).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Danke für deine Antwort.

    Aber wie sieht es aus mit dem europ. VT?
    Wäre das dann eine Zustellung nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung?
    Es handelt sich hier um ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG.
    Ich glaube da geht der europ. VT eh nicht, weil der Antragsgegner ja im Ausland wohnt.
    Da er im Kostenfestsetzungsverfahren Verbraucher sein dürfte und sich im Verfahren nicht gemeldet hat, müsste er ja im Inland wohnhaft sein, damit ich den europ. VT erlassen kann, oder?

    D.h. es bleibt dann nur noch die EG-VO 1215/2012 und da ist die Zustellart ja eigentlich egal, sondern es wird nur verlangt, dass zugestellt ist.
    Oder gibt es da auch noch irgendwelche Probleme?
    Ich glaube mit KFBs und diesen europäischen Bestätigungen ist ja auch immer nicht so einfach, wenn ich mich richtig entsinne.
    Kommt bei mir nicht allzu oft vor...

  • Aber wie sieht es aus mit dem europ. VT?
    Wäre das dann eine Zustellung nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung?


    Welche der drei Verordnungen meinst Du? Die EuVTVO (Verordnung Nr. 805/2004)? Wenn ja, spielt das ggf. keine Rolle (s. nachfolgend).

    Es handelt sich hier um ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG.
    Ich glaube da geht der europ. VT eh nicht, weil der Antragsgegner ja im Ausland wohnt.
    Da er im Kostenfestsetzungsverfahren Verbraucher sein dürfte und sich im Verfahren nicht gemeldet hat, müsste er ja im Inland wohnhaft sein, damit ich den europ. VT erlassen kann, oder?


    Ob er Verbraucher ist, kann man anhand des bisherigen Sachverhaltes nicht beurteilen. Er wäre es, wenn er bei Abschluß des Vertrages mit dem Antragsteller nicht berufs- oder gewerbebezogen handelte, also der Auftrag an den RA keinen Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Antragsgegners hat.

    Ginge man von einer Verbrauchereigenschaft des Antragsgegners i. S. v. Art. 6 Abs. 1 lit. d) EuVTVO aus und er hätte seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, könnte der Vergütungsfestsetzungsbeschluß nach § 11 RVG nicht als europäischer VT nach der EuVTVO bestätigt werden.

    D.h. es bleibt dann nur noch die EG-VO 1215/2012 und da ist die Zustellart ja eigentlich egal, sondern es wird nur verlangt, dass zugestellt ist.
    Oder gibt es da auch noch irgendwelche Probleme?


    Wenn es sich um kein Verfahren vor dem 10.01.2015 handelt, ist die EuGVVO anwendbar. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluß nach § 11 RVG ist auch eine "Entscheidung" nach Art. 2 lit. a) (MK-ZPO/Gottwald, 5 Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 2 Rn. 8 m.w.N.). Also könnte auf Antrag nach §§ 1110, 1111 ZPO die Bescheinigung nach Art. 53 ausgestellt werden. Hier ist noch ein Hinweisblatt der Justiz in NRW.

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  • Hallo,
    Ich habe hier (meinen ersten) einen Kostenfestsetzungsbeschluss in das Ausland ( Niederlande) zuzustellen. Das vorausgegangene Versäumnisurteil wurde per Gerichtsvollzieher zugestellt. Gegner ist eine juristische Person

    Ich habe nun 3 Mal per Einschreiben gegen int. Rückschein zustellen wollen. 3 Mal habe ich den Rückschein ohne Datum und Unterschrift zurückbekommen, im letzten Rückschein habe ich bereits rote Ausrufezeichen gesetzt und Unterstreichungen vorgenommen. Ohne Erfolg.

    Da wohl auf Dauer aus dem Titel vollstreckt werden soll, will ich hier möglichst keine keine Probleme im Raum stehen lassen.

    Was nun? Die online einsehbare Sendungsverfolgung weist eine Zustellung aus, das wird aber doch kaum genügen, oder?

  • Hallo,
    Ich habe hier (meinen ersten) einen Kostenfestsetzungsbeschluss in das Ausland ( Niederlande) zuzustellen. Das vorausgegangene Versäumnisurteil wurde per Gerichtsvollzieher zugestellt. Gegner ist eine juristische Person

    Ich habe nun 3 Mal per Einschreiben gegen int. Rückschein zustellen wollen. 3 Mal habe ich den Rückschein ohne Datum und Unterschrift zurückbekommen, im letzten Rückschein habe ich bereits rote Ausrufezeichen gesetzt und Unterstreichungen vorgenommen. Ohne Erfolg.

    Da wohl auf Dauer aus dem Titel vollstreckt werden soll, will ich hier möglichst keine keine Probleme im Raum stehen lassen.

    Was nun? Die online einsehbare Sendungsverfolgung weist eine Zustellung aus, das wird aber doch kaum genügen, oder?

    Ist mir auch schon passiert und nein, die Sendungsverfolgung reicht leider nicht.

    Keine Panik: Wie das VU müsste der KFB per niederländischem Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Ich kann's gerade leider nicht für dich raussuchen, aber unter dem Schlagwort "Gerechtsdeurwaarder" solltest du im Forum Threads finden, die dir sagen, wie das geht (wobei sich das ja auch aus deiner Akte ergeben dürfte). Meiner Erinnerung nach ist man in der Auswahl frei, welchen Gerechtsdeurwaarder man beauftragt - örtliche Zuständigkeitsregelungen habe ich bislang nicht gefunden und immer den genommen, der örtlich am nächsten am Zustellort dran war.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (26. Juli 2021 um 15:54) aus folgendem Grund: Fehlendes K ergänzt - besser Keine als eine Panik.

  • Danke dir. Ja, in der Akte gibt es schon Zustellungen über einen Gerichtsvollzieher. Diese Kosten 60 €. Folge wäre doch, dass ich einen neuen KFB erstellen müsste wegen den 60 € (ein entsprechender Antrag wird bei diesem Gläubiger definitiv kommen) und auch dieser KFB wäre wieder zuzustellen.
    Oder habe ich einen (hoffentlich lösbaren) Knoten im Kopf?

  • Ich gehe nachher mal auf die Suche nach meinen Vorlagen, aber wenn ich das richtig in Erinnerung habe, verlangt man diese Kosten im Wege der Antragstellerhaftung vom Kläger. Von welchem Bundesland sprechen wir?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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