Terminsgebühr entstanden?

  • Hallo,
    folgender Fall.
    Kläger verklagt Beklagten, das schriftliche Verfahren wird angeordnet. Etwas später nimmt der Kläger die Klage zurück, Beklagter stellt Kostenantrag, mit Beschluss hat der Kläger die Kosten zu tragen. Beklagter stellt Kfa mit einer Terminsgebühr, die ich festsetze. Jetzt legt Kläger Beschwerde ein, mit der Begründung, dass die Terminsgebühr nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verweist u. a. auf Gerold/Schmidt,RVG, 24. Aufl. Rn 18 zu Nr. 3104 VV-RVG. Demnach kommt es nur darauf an, ob eine Entscheidung ergeht, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, was im vorliegenden Fall nach der Klagerücknahme nicht der Fall sei, da der Beschluss nach Klagerücknahme auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann und daher dieZustimmung zum schriftlichen Verfahren ohne Belang ist.
    Ich bin verwirrt, da ich dachte, dass mit der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren die Terminsgebührentsteht – egal, wie das Verfahren weiter geht.
    Wie seht ihr das?

  • Wie Adora Belle: Hier gibt es keine Terminsgebühr. Eine solche entsteht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nur, wenn "in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ... ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird." Maßgeblich ist also der Erlass einer "Entscheidung", und zwar einer solchen, die ihrerseits eine mündliche Verhandlung voraussetzt. Die bloße Kostengrundentscheidung ist keine solche Entscheidung.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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