Kosten Terminsvertreter

  • Hallo an Alle,

    ich habe ein kleines Problem in meiner Zivilakte. Ich habe auch schon in der Suchfunktion gesucht, hab aber nicht genau mein Problem gefunden.

    Nach Urteil rechnet der Hauptbevollmächtigte in einem KFA wie folgt ab:

    1,3 VG
    1,2 TG
    Kosten des Terminvertreters/Unterbevollmächtigten RA ABC gem. Anlage netto: 110 EUR.

    Beigefügt ist eine Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten, gerichtet an die Rechtsanwälte selbst mit folgenden Gebühren:

    1,3 VG
    1,2 TG AP
    ...
    gesamt: 261,80 EUR

    hälftige Gebührenteilung: - 130,90

    zu zahlender Betrag: 130,90 EUR.

    Ich habe daraufhin die Rechtsanwälte angeschrieben und angefragt, ob die Beauftragung des Unterbevollmächtigten im eigenen Namen oder im Namen der Partei erfolgte. Ich habe darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwälte als Adressat der Kostenrechnung des UB und die hälftige Gebührenteilung für eine Beauftragung im eigenen Namen sprechen und es sich hier dann nicht um Kosten der Partei handelt.

    Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die Gebühren des UB falsch berechnet wurden (1,3 nach 3100 statt 0,65 VG nach 3401 etc).

    Die Anwälte teilten mir daraufhin mit, dass der UB im Namen der Partei beauftragt wurde und sich dies aus dem Auftragsschreiben an den RA ergibt.
    Dieses wurde auch in Abschrift beigefügt.

    Aus dem Schreiben ergibt sich: ..." danke für Ihre Bereitschaft, den Verhandlungstermin - und Beweistermin in Untervollmacht als Terminsanwalt für meine Mandantin XY wahrzunehmen.

    ...

    Ansonsten schlage ich eine hälftige Gebührenteilung vor. "

    Nachgereicht hat er dann noch eine berichtigte Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten, nun gerichtet an die Partei mit den Gebühren nach 3401 und 3402 ff RVG.

    So aus dem Schreiben ergibt sich ja tatsächlich, dass die Wahrnehmung für die Mandantin erfolgen sollte. Die vorgeschlagene Gebührenteilung spricht jedoch weiterhin für eine Beauftragung im eigenen Namen des RA oder?

    Nehm ich jetzt die berichtigte Kostenrechnung des UB so hin und gehe von einer Beauftragung im Namen der Partei aus? Falls ja, was mach ich mit dieser hälftigen Gebührenteilung? Die wird natürlich in der neuen Aufstellung nicht mehr berücksichtigt.

    Ist das eine reine interne Vereinbarung, die ich ignorieren kann oder muss ich die bei meiner Festsetzung jetzt doch irgendwie berücksichtigen?

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe...

    LG

    Brine

  • Ja das stimmt :) bzw die TV Kosten dürfen die fiktiven Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Das ist bei mir aber kein Problem. Die fiktiven Fahrtkosten würden die UB Kosten bei weitem übersteigen. Ich hab nur einen Streitwert von 700 EUR und die fiktiven erstattungsfähigen Fahrtkosten würden sich nach 400 km einfache Wegstreckenentfernung berechnen.

  • musste sowas in der art bisher nicht beurteilen, aber du kannst es wohl unbeachtet lassen. aktuell gibt's zu dem Bereich und deiner fragestellung auch einen aufsatz im rpfleger 2020/08, "Schneider – Kostenerstattung bei Terminsvertretung (S. 434)"
    ansonsten noch als Ergänzung zu 2.: die kosten des ubv sind gemäß bgh bis zu 110% der fiktiven kosten zu berücksichtigen.

  • Also ich finde die Frage tatsächlich nicht ganz so einfach zu lösen.
    Zwar stimmt es, dass die Kosten des TV bis maximal 110% der fiktiven Reisekosten erstattet werden können, aber doch nur, soweit sie auch tatsächlich entstanden sind.

    Das ist hier der Knackpunkt.

    Bei einem Erfolgsgehilfen hätte dieser ausschließlich die VV 3104 für den Hauptbevollmächtigten mitverdient (und hat vermutlich einen wie auch immer ausgehandelten Anspruch auf Bezahlung gegen den HBV).
    Bei einem "echten" Unterbevollmächtigen verdient dieser selbst die VV 3401, 3104, 7002, 7008 (mit Gebührenanspruch unmittelbar gegen den Mandanten).

    Das macht schon einen gewaltigen Unterschied in Euronen.

    Ich denke, die eigentliche Rechnung an die Anwaltskanzlei und die hälftige Gebührenteilung sprechen hier eindeutig dafür, dass der Hauptbevollmächtigte den TV beauftragt hat, dieser also keine eigenen Gebühren verdient, sondern "nur" die VV 3104 für den HBV. Dafür spricht meiner Ansicht nach auch die "Rechnung" des TV:
    Die Beauftragung erfolgte - so scheint es mir - unter der Vereinbarung, dass die im Verfahren angefallenen Gebühren (nämlich einmalig VV 3100, 4104, 7002, 7008) dann hälftig geteilt werden. Und genau so hat der TV auch ggü. dem HBV abgerechnet. Hälfte aller im Verfahren entstandenen Gebühren (=oben erwähnter Anspruch auf Bezahlung).

    Demnach wären im KFB nur die normalen Kosten aufzunehmen b(VV 3100, 3104, 7002, 7008). Die internen Gebührenvereinbarungen zwischen den Kanzleien müssen dich bei der Festsetzung nicht interessieren.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor


  • Vgl. hierzu z.B. OLG Hamm vom 15.10.2019, I-25 W 242/19, dass bei Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten davon ausgeht, dass keine Kosten entstanden und daher auch keine festzusetzen sind!

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