Hallo an Alle,
ich habe ein kleines Problem in meiner Zivilakte. Ich habe auch schon in der Suchfunktion gesucht, hab aber nicht genau mein Problem gefunden.
Nach Urteil rechnet der Hauptbevollmächtigte in einem KFA wie folgt ab:
1,3 VG
1,2 TG
Kosten des Terminvertreters/Unterbevollmächtigten RA ABC gem. Anlage netto: 110 EUR.
Beigefügt ist eine Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten, gerichtet an die Rechtsanwälte selbst mit folgenden Gebühren:
1,3 VG
1,2 TG AP
...
gesamt: 261,80 EUR
hälftige Gebührenteilung: - 130,90
zu zahlender Betrag: 130,90 EUR.
Ich habe daraufhin die Rechtsanwälte angeschrieben und angefragt, ob die Beauftragung des Unterbevollmächtigten im eigenen Namen oder im Namen der Partei erfolgte. Ich habe darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwälte als Adressat der Kostenrechnung des UB und die hälftige Gebührenteilung für eine Beauftragung im eigenen Namen sprechen und es sich hier dann nicht um Kosten der Partei handelt.
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die Gebühren des UB falsch berechnet wurden (1,3 nach 3100 statt 0,65 VG nach 3401 etc).
Die Anwälte teilten mir daraufhin mit, dass der UB im Namen der Partei beauftragt wurde und sich dies aus dem Auftragsschreiben an den RA ergibt.
Dieses wurde auch in Abschrift beigefügt.
Aus dem Schreiben ergibt sich: ..." danke für Ihre Bereitschaft, den Verhandlungstermin - und Beweistermin in Untervollmacht als Terminsanwalt für meine Mandantin XY wahrzunehmen.
...
Ansonsten schlage ich eine hälftige Gebührenteilung vor. "
Nachgereicht hat er dann noch eine berichtigte Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten, nun gerichtet an die Partei mit den Gebühren nach 3401 und 3402 ff RVG.
So aus dem Schreiben ergibt sich ja tatsächlich, dass die Wahrnehmung für die Mandantin erfolgen sollte. Die vorgeschlagene Gebührenteilung spricht jedoch weiterhin für eine Beauftragung im eigenen Namen des RA oder?
Nehm ich jetzt die berichtigte Kostenrechnung des UB so hin und gehe von einer Beauftragung im Namen der Partei aus? Falls ja, was mach ich mit dieser hälftigen Gebührenteilung? Die wird natürlich in der neuen Aufstellung nicht mehr berücksichtigt.
Ist das eine reine interne Vereinbarung, die ich ignorieren kann oder muss ich die bei meiner Festsetzung jetzt doch irgendwie berücksichtigen?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe...
LG
Brine