Sicherungsmaßnahmen gemäß § 25 ZVG

  • Ich habe hier in einer Zwangsversteigerung einen Antrag nach § 25 ZVG, wonach dem Schuldner der Zutritt zum Grundstück untersagt werden soll. Zur Gefährdung wird vorgetragen, der Schuldner habe unlängst Wasser in die Stromverteilung des Objekts geschüttet. Der Vorfall habe auch zu einem Polizeieinsatz geführt. Es stehe zu befürchten, dass der Schuldner das Objekt weiter schädige. Hier werde ich noch weitere Antragsbegründung und Gaubhaftmachung nachfordern. Das ist mir für die beantragte Maßnahme noch nicht ausreichend.

    Nach Stöber ist wohl die vollständige Entziehung der Verwaltung und Benutzung möglich. Ist hier ein Beschluss ähnlich § 149 Abs. 2 ZVG möglich, der auch Vollstreckungstitel ist? Muss dann zugleich ein Verwalter bestellt werden? Und welchen Aufgabenkreis müsste dieser haben?

  • Du bestellst einen Sequester mit einem bestimmten Aufgabenbereich. Der macht dann nur diese eine Sache, z.B. Heizung abstellen im Winter oder so. So einen Fall wie du hatte ich jetzt auch noch nicht, aber da besteht dann die Aufgabe darin, den Schuldner vom Objekt fernzuhalten. Das würde auf eine Bewachung hinauslaufen. Könnte teuer für den Gläubiger werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke fürs Mitdenken. Ich werde dem Schuldner den Zutritt zum Grundstück untersagen (so ist es jetzt als Antrag genau formuliert) und den Sequester dann zur Kontrolle bestellen. Zu letzterem höre ich den Gläubiger noch an unter Hinweis auf die Kostenhaftung.

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