456a StPO Kostenfestsetzung

  • Hallo Rechtspfleger,
    die notwendigen Auslagen des Antragstellers (456a StPO, Antrag gem. § 23 EGGVG zum OLG) wurden vom OLG der Staatskasse auferlegt.
    Ich denke, ich liege richtig, wenn diese nach Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG abgerechnet werden, bin aber durch eine
    Streitwertfestsetzung irritiert, die bei Betragsrahmengebühren (wie es bei Nr. 4301 VV der Fall ist) keinen Sinn macht.

    Dann wäre noch die Frage, ob das Beschwerdeverfahren nach 21 StVollstrO und der Antrag nach 23 EGGVG dann zwei Verfahrensgebühren auslöst?

    Danke sehr für Tipps
    & Grüße
    IF

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