Guten Morgen,
mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Wohnungsrechtes gem. § 1093 BGB vor. Außerdem wurde die Eintragung einer Reallast bewilligt und beantragt. Inhalt ist folgender:
Für den Fall, dass das vorstehend bestellte Wohnungsrecht aus tatsächlichen Gründen nicht entsteht oder erlischt, insbesondere für den Fall der Zerstörung des Gebäudes, verpflichtet sich der Eigentümer, der Berechtigten eine andere Wohnung auf dem Vertragsbesitz zu gewähren, die nach Größe und Lage und Ausstattung derjenigen entspricht, die Gegenstand des Wohnungsrechts ist. Wenn und solange eine Wohnung auf dem Vertragsbesitz nicht zur Verfügung gestellt wird, hat der Eigentümer der Berechtigten Zahlungen in der Höhe zu leisten, die erforderlich sind, vergleichbaren Wohnraum in der näheren Umgebung zu dem vertragsgegenständlichen Anwesen zu mieten, zzgl. derjenigen Beträge für Nebenkosten, die nach der vorstehenden Regelung zum Wohnungsrecht vom Grundstückseigentümer zu leisten wären.
In Schöner/Stöber Rn. 1297 steht, dass die Leistungen der Reallast nicht bestimmt, sondern der Höhe nach bestimmbar sein müssen. Hier kann meiner Meinung nach die Art (Miete), der Gegenstand und der Umfang (für vergleichbaren Wohnraum in der Nähe) der Leistung aufgrund objektiver Umstände bestimmt werden.
Seht ihr das genauso ? und welche schlagwortartige Bezeichnung wäre angemessen ? (z.B. Mietzahlung?)
Vielen Dank für die Hilfe !